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Wer haftet bei einem Skiunfall?

Snowboard vs. Ski

Leider kommt es auf der Piste immer wieder zu Unfällen. Wer dann Schuld hat, ist manchmal gar nicht so leicht zu bestimmen.

Ein Mann hat sein Gipsbein auf dem Sofatisch liegen und sieht ins Tablet.

Rechtsfrage des Tages:

Kommt es auf der Piste zu einer Kollision, können teils schwere Verletzungen die Folge sein. Wer haftet, wenn es zum Unfall kommt?

Antwort:

Auf Pisten kann es häufig ebenso voll sein wie auf der Autobahn oder in der Innenstadt. Rechtlich ist das Wintervergnügen auch tatsächlich mit dem Straßenverkehr vergleichbar. Bei einem Verkehrsunfall zweier Autos wird für die Frage der Haftung stets geschaut, wen das überwiegende Verschulden trifft.

Haftung im Straßenverkehr

Das Verschulden kann sich im Straßenverkehr in einem Verstoß beispielsweise gegen die Straßenverkehrsordnung zeigen. Ist beiden Autofahrern ein gleichwertiger Verstoß vorzuwerfen oder ist der Unfallhergang nicht mehr aufzuklären, haften in der Regel beide beteiligten Autofahrer je zur Hälfte.

FIS-Regeln als Verkehrsordnung

Dabei wird davon ausgegangen, dass beide Autofahrer eine gleichhohe sogenannte allgemeine Betriebsgefahr für das Führen ihres Kraftfahrzeugs haben. Die Haftungsverteilung erfolgt bei Skiunfällen nach dem gleichen Muster. Für die Piste gibt es zwar keine gesetzliche Verkehrsordnung, die allgemein geltenden FIS-Regeln bilden aber einen gewohnheitsrechtlichen Beurteilungsmaßstab.

Gut zu wissen

Die FIS-Regeln sind anerkannte Verhaltensregeln der Fédération Internationale de Ski, die zum Beispiel Vorfahrtsregeln und das Verhalten nach einem Unfall festlegen.

Nicht an die Regeln gehalten

Daher wird bei einem Skiunfall zunächst geschaut, ob einer der Beteiligten an der Kollision gegen eine FIS-Regel verstoßen hat. Kann der Geschädigte zum Beispiel beweisen, dass der andere Pistenflitzer zu schnell unterwegs war und sein Tempo weder seinem Können noch den örtlichen Gegebenheiten angepasst hat, kann eine alleinige Haftung in Betracht kommen. Die FIS-Regeln gelten dabei sowohl für Skifahrer als auch für Snowboarder.

Potenzielles Risiko

Ist allerdings der Unfallhergang nicht mehr aufklärbar oder haben beide Beteiligten gegen eine FIS-Regel verstoßen, muss die Haftung nach der allgemeinen Betriebsgefahr verteilt werden. Denn auch Ski- und Snowboardfahrer müssen unter Umständen für das grundsätzliche Risiko eines potenziell gefährlichen Sportgeräts einstehen.

Wussten Sie, dass ...

… Ihre private Haftpflichtversicherung unter Umständen für die Schäden und Verletzungen des anderen aufkommen kann? Für eigene Verletzungen tritt die Krankenkasse und sofern vorhanden eine Unfallversicherung ein.

Sind Snowboards gefährlicher?

Manche Gerichte gehen dabei davon aus, dass Snowboards eine höhere Gefährlichkeit haben als Skier. Argumentiert wird damit, dass das Board schwieriger zu steuern sei und der Snowboarder bei jedem zweiten Schwung einen toten Winkel habe. Daher gibt es Gerichtsentscheidungen, die bei unaufklärbaren Skiunfällen eine höhere Haftung des Snowboardfahrers sahen. Das Landgericht Bonn ging beispielsweise in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 davon aus, dass ein verletzter Skifahrer 60 % seines Schadens vom Snowboardfahrer ersetzt verlangen kann, obwohl beide zu schnell waren und beide ein Verschulden traf. Der Skifahrer haftete demnach im Gegensatz zum Snowboardfahrer nur zu 40 %, da das Gericht Snowboards als grundsätzlich gefährlicher einstufte (LG Bonn, Urteil vom 21.03.2005, Aktenzeichen: 1 O 484/04).

Stand: 12.02.2025

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