Rechtsfrage des Tages:
Jeder kann seinen Teil zur Müllvermeidung beitragen. Auf den morgendlichen Kaffee zum Mitnehmen wollen viele dennoch nicht verzichten. Dürfen Sie sich Ihren Kaffee auch in einen eigenen Thermobecher füllen lassen? Und was steckt hinter der Mehrwegangebotspflicht?
Antwort:
Nicht nur bei winterlichen Temperaturen ist der Kaffee für unterwegs ein Verkaufsschlager. Aus Bäckereien sind die Becher für den Weg genauso wenig wegzudenken, wie die Verkaufsketten für Kaffee-Spezialitäten aus den Innenstädten. Tatsächlich stellen die Papp- oder Kunststoffbecher aber ein großes Müllproblem dar. Der mitgebrachte Thermobecher kann eine sinnvolle Alternative sein und setzt sich immer mehr durch. Außerdem müssen Gastronomen, Bistros und Cafés ihren Kunden eine Mehrwegvariante anbieten.
Mehrweg im Kampf gegen Müll
Als Serviceverpackung gehören geleerte Becher eigentlich in den gelben Sack. Da das Heißgetränk aber meisten bereits unterwegs geleert wird, wandert er in die öffentlichen Abfalleimer. Somit landen die Becher in der Müllverbrennung statt im Recycling. Letzteres ist bei Pappbechern aufgrund der speziellen Beschichtung ohnehin schwierig. Und nicht wenige Becher verunzieren Büsche und Rabatten in der Stadt. Daher müssen bestimmte Gastronomiebetriebe seit einiger Zeit ihren Kunden auch Mehrwegverpackungen anbieten.
Tee im eigenen Becher
Sinnvoll ist es, seinen eigenen Becher mitzubringen und auffüllen zu lassen. Zu Hause sauber gespült, können Sie ihn immer wieder verwenden. Doch haben Sie ein Recht darauf, Ihren eigenen Becher befüllen zu lassen? Ja. Ein weitverbreiteter Rechtsirrtum ist, dass hygienerechtliche Gesetze den Verkauf von Getränken in Gefäßen des Kunden verbieten würden. Allerdings schreibt die Lebensmittel-Hygieneverordnung vor, dass Lebensmittel nur so in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie bei sorgfältiger Handhabung nicht der Gefahr einer nachteiligen Beeinträchtigung ausgesetzt sind. Da den Verkäufer einige Pflichten treffen, bieten nicht alle Verkaufsstellen diesen Service an. Letztlich ist es die freiwillige Entscheidung des Ladens, ob dessen Kunden das Heißgetränk im eigenen Becher davontragen können.
Bitte wiederverwenden
Die seit Anfang 2023 bestehende Mehrwegangebotspflicht gilt für Geschäfte, die Getränke oder Essen an Kunden für unterwegs anbieten. Das können Restaurants ebenso wie Bistros, Kantinen oder Tankstellen sein. Wer Lebensmittel „to go“ anbietet, muss seinen Kunden jetzt die Wahl überlassen: Einweg- oder Mehrwegverpackung? Dabei darf die Mehrwegvariante nicht teurer sein als das Produkt in einer Wegwerfverpackung und sie muss für alle angebotenen Getränke- und Essensportionen zur Verfügung stehen. Allerdings darf der Betreiber auf die Mehrwegverpackung ein Pfand erheben, welches er bei Rückgabe dann erstatten muss.
Wenig Platz
Eine Ausnahme von der Mehrwegangebotspflicht besteht für kleinere Unternehmen. Sofern die Ladenfläche nicht größer als 80 Quadratmeter ist und insgesamt nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt sind, muss der Inhaber keine Mehrwegverpackungen vorhalten. Er muss seinen Kunden aber die Möglichkeit geben, die Lebensmittel in mitgebrachte Mehrwegbehältnisse füllen zu lassen. Das betrifft vor allem Spätis, Imbisse oder Kioske. Gehört ein Laden mit nur kleiner Verkaufsfläche zu einer größeren Kette, greift die Ausnahme nicht. Gehört der kleine Bahnhofsbäcker nämlich zu einer großen Bäckereikette, muss er auch das Mehrweggeschirr anbieten.
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