Rechtsfrage des Tages:
Für viele Reisende ist die Fahrt mit dem Fernbus durch Deutschland oder Europa eine echte und günstige Alternative zur Flugreise geworden. Gibt es auch Entschädigungsansprüche, wenn der Fernbus ausfällt oder deutlich zu spät kommt?
Antwort:
Im Jahre 2013 wurde der Fernbusverkehr weitestgehend liberalisiert. Seitdem sind Fernbusse unterschiedlicher Anbieter kaum noch aus dem Straßenverkehr wegzudenken. Viele nutzen die meist sehr kostengünstige Art, von einem Ort zum anderen zu reisen. Natürlich kann es auch gerade aufgrund von technischen Störungen oder dichtem Verkehr zu Verspätungen oder Annullierungen von Fahrten kommen.
EU-Verordnung regelt Rechte
Ähnlich wie die Fluggastrechte sind die Rechte von Fahrgästen von Fernbussen seit Anfang März 2013 in einer EU-Verordnung geregelt. Die EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (Nr. 181/2011) gilt für Fahrten innerhalb der EU, bei denen Abfahrt- und Ankunftsort mindesten 250 Kilometer voneinander entfernt sind.
Langes Warten
Wird eine Fahrt annulliert oder verzögert sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten, hat der Fahrgast Anspruch auf schnellst mögliche Fortsetzung der Fahrt, gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung oder Erstattung des Fahrpreises. Werden diese Alternativen nicht angeboten, besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. Über Annullierungen oder Verspätungen müssen die Fahrgäste unverzüglich, spätestens aber 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit informiert werden.
Snacks und Getränke
Die Verordnung sieht weiter, ähnlich wie bei den Fluggastrechten, eine Versorgung von wartenden Fahrgästen vor. Bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten stehen den Fahrgästen bei einer mehr als 3 Stunden dauernden Fahrt ein Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen zu. Sofern dies notwendig ist, können Fahrgäste auch ein Hotelzimmer für bis zu 2 Nächte zum Preis von bis zu 80 € in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch entfällt, wenn die Verspätung oder der Ausfall des Busses auf schlechte Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen zurückzuführen ist.
Gepäckverlust und Unfall
Weitere Regelungen in der Verordnung betreffen unter anderem Ansprüche bei Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken und der Unterbringung und Versorgung im Falle eines Unfalls. Finden Sie mit Ihren Ansprüchen bei dem Fernbusunternehmen kein Gehör, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (söp) wenden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen Mitglied der söp ist und Sie vorher Ihre Ansprüche beim Unternehmen geltend gemacht haben. Eine Wartezeit von 30 Tagen ab der Geltendmachung muss ebenfalls eingehalten werden. Das Eisenbahn-Bundesamt wacht über die Einhaltung der Fahrgastrechte im Busverkehr. Dort können Sie sich beschweren, wenn Ihre Beschwerde beim Beförderer erfolglos blieb.
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