Eine Flugverspätung ist ärgerlich und erfordert Geduld. Besonders, wenn Sie mit kleinen Kindern unterwegs sind. Hat auch der Nachwuchs Anspruch auf eine Fluggastentschädigung?
Der Urlaub ist für viele die schönste Zeit des Jahres. Umso ärgerlicher ist es, wenn gleich zu Beginn etwas schiefgeht und Sie Stunde um Stunde am Flughafen warten müssen. Als kleinen Trost sieht die EU-Fluggastrechteverordnung unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Entschädigungsleistungen vor. Und diese stehen Fluggästen unabhängig vom Alter zu, sofern sie nicht kostenlos reisen.
Entschädigung für Wartezeit
Wird Ihr Flug kurzfristig annulliert oder verschiebt sich Ihre Abflugzeit nicht nur unerheblich, können Sie bei der Fluggesellschaft Ansprüche geltend machen. Je nach Flugstrecke und Verspätungsdauer können dies Getränke, Verpflegung und kostenlose Telefonanrufe, bis hin zu Entschädigungen in Form eines gestaffelten Geldbetrages sein. Ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden können Sie je nach Flugstreckendistanz 250, 400 oder 600 Euro Entschädigung verlangen.
Auch für Kinder
Die EU-Fluggastrechteverordnung koppelt die Ansprüche des Fluggastes an die Entfernung zum Zielflughafen und die Dauer der Verspätung, nicht aber an das Alter des Fluggastes. Daher können auch Eltern mit mitreisenden Säuglingen, Kleinkindern oder Jugendlichen eine Entschädigung verlangen. Allerdings gibt es einen Haken.
Nur bei bezahlten Flügen
Auf einen entscheidenden Punkt kommt es dabei nämlich an: Haben Sie für den Flug Ihres Kindes bezahlt? Viele Fluggesellschaften bieten Eltern von Babys und Kleinkindern die Möglichkeit, diese bis zu einem bestimmten Alter auf dem Schoß mitreisen zu lassen. Da Sie dadurch keinen weiteren Sitzplatz beanspruchen, bieten die Flugunternehmen diese Leistung meist kostenfrei an. Haben Sie für den Flug aber nichts bezahlt, haben Sie auch keinen Anspruch auf Entschädigung für Ihr Kind. Die Fluggastrechteverordnung gilt nämlich ausdrücklich nicht für kostenlose Flüge.
Auch für Billigflüge
Keine Rolle spielt es hingegen, wie teuer der Flug für Ihren Nachwuchs war. Selbst wenn Sie einen sehr günstigen Tarif ergattern konnten, können Sie bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen die Entschädigungszahlung verlangen. Auch kommt es nicht darauf an, ob Ihr Kind tatsächlich auf Ihrem Schoß saß oder vielleicht doch einen eigenen Sitzplatz hatte. Solange Sie auch nur wenige Euro für den Flug Ihres Kindes gezahlt haben, greift die Fluggastrechteverordnung.
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