
Fristen bei Reisemängeln
Durch das neue Reiserecht wurden die Rechte von Urlaubern deutlich gestärkt: Seit dem 1.7.2018 haben Sie deutlich länger Zeit, um sich für Ihren Urlaubsfrust mit Geld entschädigen zu lassen. Während die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen früher nur einen Monat betrug, haben Sie nun durch Änderungen des Reiserechts 2 Jahre Zeit, Reisemängel geltend zu machen.
Das bedeutet, Sie gewinnen Zeit und können erst einmal zu Hause ankommen. Dann können Sie in Ruhe Ihre Ansprüche formulieren. Aber Achtung: Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, die Mängel nachzuweisen.
Dokumentation der Mängel
Daher gilt nach wie vor: Vergessen Sie nicht, den Veranstalter bereits am Urlaubsort mit Ihren Beschwerden zu konfrontieren. Lassen Sie sich vom Veranstalter schriftlich bestätigen, dass Sie ihm den Mangel angezeigt und Abhilfe verlangt haben. Dokumentieren Sie die Mängel beispielsweise durch Fotos oder Videos und suchen Sie sich Zeugen, die im Zweifel Ihre Sicht der Dinge bestätigen können. Achten Sie auch darauf, dass Ihre Mängelliste vollständig ist. Eine genaue Bezifferung Ihres Anspruchs ist vor Ort noch nicht notwendig.
Bei Fristüberschreitung gehen Ansprüche verloren
Halten Sie die 2-Jahres-Frist nicht ein, verlieren Sie Ihre Ansprüche. Es sei denn, Sie haben die Fristüberschreitung nicht verschuldet. Kein Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn der Veranstalter seine Anschrift im Prospekt nicht oder nur unvollständig angibt und Sie für deren Feststellung besonders viel Zeit brauchen. Verschulden trifft Sie dagegen z. B., wenn Sie durch Medien, Verbraucherverbände oder Anwälte über die Frist falsch informiert wurden.
Verjährung von Ansprüchen
Achtung: Die Frist zur Anmeldung Ihrer Ansprüche ist etwas anderes als die Verjährungsfrist Ihrer Ansprüche.
Die Ansprüche aus einer mangelhaften Reise verjähren nach § 651j BGB innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Die Verjährungsfrist beginnt damit – anders als die regelmäßige Verjährung – nicht erst zum Jahresende, sondern am letzten Tag Ihrer Reise. Solange die Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter laufen, wird die Frist gehemmt. Lehnt der Reiseveranstalter nach einigen Gesprächen und Briefen die Ansprüche mit Ihnen jedoch ab, beginnt die Frist zu laufen. Dann müssen Sie entscheiden, ob Sie klagen wollen oder nicht.
Verkürzung der Verjährungsfrist
Vor dem 30.6.2018 war es durchaus üblich, dass Reiseveranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzten. Das ist nun durch die Gesetzesreform nicht mehr möglich (§ 651 m BGB). Ihre Ansprüche verjähren damit nach 2 Jahren – wenn Sie nichts unternehmen.
Stand: 01.01.2025
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