Rechtsfrage des Tages:
Längst nutzen Urlauber die deutschen Strände an Nord- und Ostsee nicht nur für einen Sommerurlaub. Auch bei Wind und Wetter kann ein Spaziergang am Strand wunderschön sein. Allerdings ist es dann auf Stegen und Treppen besonders rutschig. Wer haftet, wenn Sie dort ausrutschen und sich verletzen?
Antwort:
Echte Nord- und Ostseefans lassen sich nicht von schlechtem Wetter abhalten. Ein sturmumtoster Strandspaziergang oder ein glitzernder, vereister Strand hat seine ganz eigenen Reize. Dass es dabei nicht immer gemütlich ist, dürfte auf der Hand liegen. Daher müssen Sie sich darauf einstellen und sich vorsichtig und umsichtig bewegen. Stürzen Sie auf einem Steg oder einer Treppe, können Sie in der Regel vom Betreiber eines Seebads oder der Gemeinde kein Schmerzensgeld und keinen Schadenersatz verlangen.
Zum Strand rutschen
Betreiber eines Bades müssen ihre Verkehrssicherungspflicht ausüben und überwachen. Im Klartext bedeutet dies, dass sie Einrichtungen wie Duschen, Umkleidekabinen oder Treppen instand halten und gegebenenfalls auf Gefahren wie einen rutschigen Boden hinweisen müssen. Die Hinweis- und Verkehrssicherungspflicht endet aber dort, wo sich typische und vorhersehbare Gefahren ergeben, beispielsweise aufgrund der Witterung.
Eine Treppe ins Meer
Einen konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Schleswig zu entscheiden (Beschluss vom 02.03.2021, Aktenzeichen: 11 U 31/21). Im Außenbereich eines Bades an der Nordsee führte eine Treppe je nach Wasserstand ins Watt oder ins Meer. Eine Besucherin stürzte auf dieser Treppe und verletzte sich. Sie bemängelte dann, dass die Treppe aufgrund von Moosablagerungen und einer zu glatten Oberfläche zu glitschig gewesen sein. Das OLG wies ihre Klage auf Schmerzensgeld- und Schadenersatz allerdings ab.
Mit Algen ist zu rechnen
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich Badegäste auf die typischen Gefahren des Meeres und der Gezeiten einstellen müssten. Schon nach einer Flut könnten sich Schlick und Schwebstoffe auf den unteren Stufen ablagern. Dies müssten Strandgäste wissen und sich darauf einstellen. Die Verkehrssicherungspflicht beträfe nicht die üblichen Risiken, die mit der Benutzung einer Sache einhergehen. Nur vor unvorhersehbaren und nicht erkennbaren Gefahren müsse explizit gewarnt werden. Der an der Treppe vorhandene Handlauf habe ausgereicht, Besucher vor Stürzen im Rahmen der üblichen Gefahren zu schützen.
Am öffentlichen Strand
Der Rechtsgedanke ist auch auf Stege, Treppen und Promenaden im öffentlichen Bereich übertragbar. Wie bei der Verkehrssicherungspflicht für Gehwege steht die Gemeinde natürlich in der Pflicht, die Anlagen zu unterhalten und Besucher vor unvorhergesehenen Gefahren zu schützen. Wer aber über einen Bohlenweg am Ostseestrand spaziert, muss mit nassem, glitschigem Holz rechnen. Das Salz in der Luft tut sein Übriges. Daher ist jeder Spaziergänger gehalten, das richtige Schuhwerk zu tragen und die Wege vorsichtig zu begehen. Ragt hingegen ein dicker Nagel kaum sichtbar aus einer Holzplanke, kann eine Haftung des Betreibers bei einer Verletzung durchaus im Raume stehen. Und auch der gepflasterte Spazierweg an der Promenade muss je nach Umfang der allgemeinen Nutzung geräumt und gestreut werden, schlägt der Winter mit Frost und Schnee zu.
Stand: 14.01.2025
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.