... klingende Münze für karibisches Meer
Ganz ohne Pflichten geht es leider auch beim Urlaub nicht: Sie müssen für die schönsten Wochen des Jahres bezahlen. Voraussetzung für die Zahlungspflicht bei Pauschalreisen ist eine Reise- bzw. Buchungsbestätigung und das Aushändigen des Sicherungsscheins.
Die Höhe der Zahlung - Preiserhöhung
Für den Reiseveranstalter bindend ist der Preis, den er in der Reisebestätigung nennt. Nachträgliche Preisänderungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich bei...
- einer Steigerung der Beförderungskosten (z. B. erhöhte Treibstoffkosten)
- Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen (z. B. Flughafengebühren)
- Änderung des Wechselkurses
Voraussetzung ist nach § 651f BGB aber immer, dass ein Änderungsvorbehalt im Vertrag vorgesehen ist und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises gemacht werden. Dies geschieht meist im Kleingedruckten unter der Überschrift "Preisänderung". Die Rechte und Pflichten müssen in einer Klausel klar, einfach und präzise dargestellt sein. Die Preisanpassungsklausel darf nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen. Bei Pauschalreisen muss Ihnen der Reiseveranstalter vor Abschluss des Reisevertrages ein Formblatt aushändigen, aus dem sich ergibt, unter welchen Umständen der Reisepreis angehoben werden kann. Tut er dies nicht, ist der Änderungsvorbehalt unwirksam und der Reiseveranstalter kann keine Preiserhöhung geltend machen.
Darüber hinaus müssen zwischen dem Vertragsschluss - also dem Zugang der Reisebestätigung - und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Nur dann kann der Reiseveranstalter den Reisepreis erhöhen. Hierüber muss er Sie unverzüglich und bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn informieren. Werden Sie erst nach diesem Zeitpunkt über die Preiserhöhung benachrichtigt, brauchen Sie diese nicht mehr zu beachten.
Stornomöglichkeiten
Der Zeitpunkt der Zahlung
Wann der Reisepreis fällig ist, lässt sich den Vorschriften des Reisevertragsrechts nicht entnehmen. Reiseveranstalter regeln die Zahlungsmodalitäten aber ohnehin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Vorauszahlungsklauseln
Besonders gerne vereinbaren sie Vorauszahlungsklauseln im Kleingedruckten. Diese sind jedoch nur in Grenzen zulässig. Denn was passiert, wenn nach der Zahlung plötzlich Pleitegeier über Ihrem Reiseunternehmen kreisen? Deshalb ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Klausel: Sicherungsschein und schriftliche Reisebestätigung: Der Reisende muss einen Sicherungsschein zum Nachweis einer Insolvenzsicherung erhalten haben. Sollten nämlich die Pleitegeier zum Angriff auf den Reiseveranstalter ansetzen, haben Reisende einen direkten Anspruch gegen dessen Insolvenzversicherung oder das Kreditinstitut.
Vorausleistung bis 20 Prozent: Die Vorauszahlung sollte einen Betrag von 20 Prozent des Reisepreises nicht übersteigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.6.2006 Az.: X ZR 59/05)
- Anzahlungsklauseln
Von Vorauszahlungsklauseln zu unterscheiden sind sogenannte Anzahlungsklauseln im Kleingedruckten. Sollen Sie bereits bei Buchung anzahlen, ist das unzulässig. Erst wenn ein Vertrag besteht, also Ihr Angebot durch den Reiseveranstalter angenommen worden ist, können Zahlungsverpflichtungen auf Sie zukommen. Bezahlen Sie aber Ihre Reise, wenn möglich, sicherheitshalber immer erst dann, wenn Ihnen auch der Sicherungsschein übergeben wird! Dieser gehört zu den vollständigen Reiseunterlagen dazu.
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