Buchung im Reisebüro oder direkt beim Veranstalter
Der Reisevertrag kommt zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter zustande. Der Gesetzgeber macht dabei eine ganz wichtige Unterscheidung: Die reiserechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches lassen sich ausschließlich auf die Pauschalreise anwenden, nicht dagegen auf eine Individualreise.
Der Reisevertrag
Ein Vertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme.
Nun sind die "Angebote" in Reisekatalogen keine solchen im juristischen Sinne, sondern lediglich eine "Einladung zur Abgabe eines Angebotes" (für die Lateiner unter Ihnen "invitatio ad offerendum"). Das Angebot wird also erst durch Sie gegenüber Ihrem Reisebüro unterbreitet. Es wird dann für den Reiseveranstalter (nicht für Sie als Kunden!) tätig und nimmt das Angebot entgegen. Daran sind Sie zunächst gebunden. Der Veranstalter sollte sich innerhalb von etwa zwei Wochen bei Ihnen melden. Die Annahme Ihres Angebotes erfolgt durch die Übersendung der Reisebestätigung seitens des Reiseveranstalters. Erst jetzt ist auch dieser gebunden.
Welcher Klick ist der Entscheidende?
Welcher Mausklick ist denn eigentlich rechtsverbindlich und macht den Vertrag mit dem Anbieter perfekt?
Sobald Sie per E-mail oder Kontaktformular bestätigen (z.B. ein Buchungs- oder Anfrageformular absenden), dass Sie die Reise haben möchte, geben Sie ein Angebot für eine Reise ab. Wirksam wird der Vertrag aber erst, wenn Sie durch den Anbieter eine Buchungsbestätigung bekommen haben. Jetzt haben Sie einen Reisevertrag nach §§ 651 a-m BGB abgeschlossen. Einige Reiseveranstalter schicken dazu eine E-Mail, andere senden einfach nur die Reiseunterlagen per Post. Die Bezahlung erfolgt entweder gegen Rechnung, per Kreditkarte oder als Direktinkasso (Überweisungsträger) des Veranstalters.
Allgemeine Geschäftsbedingungen beachten...
Wichtig beim Buchen über das Internet ist das Beachten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daraus lässt sich entnehmen, mit wem man den Vertrag abschließt und wo der Veranstalter seinen Geschäftssitz hat. Dies ist wichtig, falls nach der Reise Mängelansprüche geltend gemacht werden müssen. Es lohnt sich auch einen weiteren Punkt nachzusehen: in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen keinesfalls Ausschlüsse auftauchen, die Reiserücktritt oder Reisemängel ausschließen. Der Reiseanbieter darf dem Reisenden (Verbraucher nach § 13 BGB) die freie Entscheidung über eine Reiseversicherung nicht durch Voreinstellung erschweren. Er darf auch eine Servicegebühr nicht abhängig von der Zahlungsart machen, so der BGH (Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZR 160/15).
Nicht ausschließen darf ein Online-Reisevermittler auch die generelle Haftung für das Zustandekommen eines Reisevertrages. In der vom OLG München entschiedenen Rechtsangelegenheit hatte das Internet-Reiseportal in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, dass es dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung einer Reise schulde. Zudem schloss das Unternehmen die Haftung für die Verletzung sämtlicher Vertragspflichten aus. Diese Bedingungen gingen dem Gericht zu weit. Die Hauptleistungspflicht eines Vermittlers sei die erfolgreiche Herbeiführung eines Reisevertrages. Auch sei der Haftungsausschluss nicht tragbar (Urteil des OLG München vom 12.04.2018, Az. 29 U 2138/17).
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