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Kreuzfahrt mit Mängeln

See- statt Landgang

Kreuzfahrten sind beliebt, gehören aber zu den nicht ganz günstigen Urlaubsreisen. Umso ärgerlicher ist es, wenn nicht alles läuft wie geplant.

Ein Paar ist auf Kreuzfahrt.

Rechtsfrage des Tages:

Zu einer Kreuzfahrt gehören neben einer gemütlichen Kabine auch die Landausflüge, sonnige Seetage und gutes Essen. Können Sie den Reisepreis mindern, wenn nicht alles Ihren Vorstellungen entspricht?

Antwort:

Wer eine Kreuzfahrt bucht, träumt von weiter See, sonnigen Tagen an Deck und spannenden Landausflügen. Wie bei jeder anderen Reise kann aber auch bei einer Seereise immer etwas schiefgehen. Liegen Sie nur seekrank in der Kabine, ist das Essen ungenießbar oder werden angekündigte Landausflüge gestrichen, kommt bei Reisenden stets Unmut auf. In manchen Fällen haben Sie Anspruch auf eine Reisepreisminderung, andere Dinge müssen Sie aber auch hinnehmen.

Kreuzfahrt als Pauschalreise

Eine Reisepreisminderung können Sie als Urlauber geltend machen, wenn Ihre gebuchte Pauschalreise mangelhaft war. Auch Kreuzfahrten zählen zu den Pauschalreisen. Eine solche liegt nämlich dann vor, wenn mindestens zwei Hauptleistungen zusammen bei einem Reiseveranstalter gebündelt gebucht werden. Bei einer Kreuzfahrt liegen die zwei Hauptleistungspflichten in der Beförderung und dem Aufenthaltsprogramm an Bord in Form von Verpflegung und Freizeitangeboten. Daher gelten diese selbst dann als Pauschalreise, wenn Sie die Anreise zum Hafen selbst vornehmen.

Worauf Sie sich einlassen

Natürlich kann bei einer Schiffsreise ebenso wie bei einem Hotelurlaub einiges schieflaufen. Ob es sich aber um einen Mangel handelt, kommt auf jeden einzelnen Fall an. Die Unterscheidung zu einer bloßen hinzunehmenden Unannehmlichkeit ist nicht immer einfach. Gerade bei Schiffsreisen wird von Urlaubern in bestimmten Bereichen eine größere Toleranz erwartet als beispielsweise bei Hotelurlauben. Dass Sie vielleicht seekrank werden könnten, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. 

Salzkruste und Rost

So gehört es zum Charakter einer Schiffsreise, dass es beim Anlegen im Hafen und dem Aufstellen der Gangway durchaus zu unangenehmen Geräuschen kommen kann. Maschinengeräusche in normalem Maße gehören ebenfalls zu einer Schiffsreise dazu. Auch sollten Sie auf einem Schiff nicht eine blank geputzte Reling erwarten. Salzkrusten gehören auf dem Meer zum normalen Erscheinungsbild ebenso wie vereinzelte Rostflecken an der äußeren Bordwand.

Was verspricht der Prospekt?

Beklagen Sie aber gravierende Mängel, hört der Spaß zumeist auf. So kann der Ausfall der Klimaanlage in der Kabine ebenso einen Minderungsanspruch begründen wie ein leerer Pool oder ein verschlossener Fitnessraum. Für die Beurteilung kommt es in der Regel darauf an, was Ihnen im Reiseprospekt und den weiteren Reiseunterlagen zugesichert wurde. Haben Sie eine Außenkabine mit Meerblick gebucht und werden stattdessen in einer innen liegenden Kabine untergebracht, steht Minderungsansprüchen kaum etwas im Wege. Vorher müssen Sie dem Veranstalter aber die Möglichkeit gegeben haben, Abhilfe zu schaffen.

An Bord statt an Land

Ein besonders sensibles Thema sind die mitgebuchten Landausflüge. Beispielsweise kann ein eigentlich geplanter Landausflug ausfallen, da der Hafen nicht angelaufen werden kann. Dann kommt es darauf an, ob der Veranstalter sich Änderungen vorbehalten hat. Unter Umständen müssen Sie die Änderung des Reiseplanes dann hinnehmen. Fällt aber das absolute "Reise-Highlight" aus, kommt eine Minderung in Betracht.

Ohne Verschulden

Für Ansprüche auf Reisepreisminderung kommt es nicht darauf an, ob den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft. Nur wenn höhere Gewalt im Spiel ist, kann er Ihre Ansprüche abwenden. Ob beispielsweise eine Routenänderung aufgrund des Wetters zur höheren Gewalt zählt, kommt immer auf den Einzelfall an. So hat das Landgericht Frankfurt am Main eine Minderung in Höhe von 70 % für drei Tage zugesprochen, weil zwei Häfen aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht angelaufen werden konnten. Es bestand aber keine Krisensituation (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.06.2016, Aktenzeichen: 2/24 O 298/15). Umgekehrt lehnte das Amtsgericht Rostock einen Minderungsanspruch für das Nichtanlaufen eines Hafens ab, da ein Hurrikan aufzog (AG Rostock, Urteil vom 03.08.2016, Aktenzeichen: 47 C 103/16).

Es kommt drauf an

Wie Sie sehen, kommt es wie allgemein im Reiserecht auf den jeweiligen Einzelfall und die Zusicherungen in den Reiseunterlagen an. Sind Sie mit einer Reiseleistung nicht zufrieden, sollten Sie sich umgehend bei der Reiseleitung oder direkt bei Ihrem Veranstalter beschweren. Wird keine Abhilfe geschaffen, können Sie zu Hause in Ruhe überlegen, ob Sie binnen der Frist von einem Monat nach Rückkehr Minderungsansprüche geltend machen wollen.

Stand: 01.01.2025

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