Kündigung wegen eines Reisemangels
Voraussetzungen sind das Vorliegen eines erheblichen Reisemangels und der ergebnislose Fristablauf nach dem Abhilfeverlangen.
Eine Kündigung ist auch nur in Extremfällen zu empfehlen, auch hier entstehen Mehrkosten über die ein Gericht erst nach Ihrer Rückkehr entscheiden wird.
Falls Sie eine Kündigung in Erwägung ziehen, kündigen Sie bitte schriftlich. Auch wenn diese Form vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, erleichtert sie doch den Nachweis vor Gericht erheblich.
Wird die Kündigung von einer Gruppe (auch Familie) ausgesprochen, muss sie mit Wirkung für alle Reiseteilnehmer ausgesprochen werden.
Denken Sie an folgendes
Hat Sie der Mangel schon zu Beginn der Reise am Urlaubsort begrüßt und warten Sie trotzdem mit Ihrer Kündigung bis kurz vor Ihrer Abreise, dann haben Sie Ihr Kündigungsrecht verwirkt. Das hat folgenden Grund: Sie haben die bestehenden Mängel so lange klaglos ertragen, dass der Reiseveranstalter in diesem Fall nicht mehr mit Ihrer Kündigung zu rechnen braucht. Obwohl Sie gekündigt haben, sind Sie jetzt nicht auf sich allein gestellt. Der Reiseveranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen (soweit diese vertraglich vereinbart war). Durch die Kündigung verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.
Kündigung wegen höherer Gewalt
"Apocalypse now"
Urlaub bedeutet Entspannung und unbeschwerte Lebensfreude. Doch der Feriengenuss kann schnell vorbei sein, wenn die Folgen eines Terroranschlags oder Naturkatastrophen die Rückkehr nach Deutschland erforderlich machen. Auch wenn sich die Situation unübersichtlich darstellt, bei einer Pauschalreise sind Sie nicht auf sich allein gestellt. Der Reiseveranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen, wenn Sie den Reisevertrag wegen kündigen.
Rechtsfolgen
Durch die Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen. Entstehen Mehrkosten für die Rückbeförderung, sind diese anteilig von Ihnen und dem Reiseveranstalter zu tragen. Sonstige Mehrkosten fallen Ihnen alleine zur Last. Sollten Sie also durch einen Wirbelsturm an Ihrem terminierten Rückflug gehindert sein und einige Tage länger als geplant am Urlaubsort verweilen, müssen Sie die dadurch entstehenden Hotelkosten alleine tragen. Über diese vermeintliche Ungerechtigkeit sind Sie bestimmt aufgebracht! Sie sitzen am Urlaubsort länger fest als gewünscht und müssen dafür auch noch einen Teil der Kosten tragen. Sie können schließlich nichts dafür. Aber vergessen Sie nicht: Ihr Reiseveranstalter auch nicht!
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Haben Sie allerdings, so wie es normalerweise der Fall sein wird, die Reise bereits im Vorhinein bezahlt, dann können Sie anteilig den gezahlten Reisepreis zurückfordern. Beachten Sie aber, dass die Kündigung nicht neben einer Minderung geltend gemacht werden kann. Sie müssen sich daher für einen der beiden Gewährleistungsansprüche entscheiden.
Wichtige Vorschriften
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