Ein leerer Pool, schlechtes Essen und unfreundlicher Service können Reisenden die Urlaubsfreude gründlich verhageln. Das Reiserecht sieht in bestimmten Fällen einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung und Schadensersatz vor. Wie sieht es mit den Ansprüchen aus, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird?
Entsprach die Reise nicht den Anpreisungen im Katalog, mussten die Gäste ihr Zimmer mit Ungeziefer teilen oder bestand das reichhaltige Menü nur aus trockenem Toast? Dann können Pauschalurlauber vom Veranstalter zumindest einen Teil ihres Reisepreises zurückverlangen. Ist der Reiseveranstalter aber zwischenzeitlich pleitegegangen, gehen die verstimmten Urlauber leider leer aus.
Grundsatz Reisemangel
Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die Reise nicht den Anpreisungen und vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Haben Sie sich über einen Pool ohne Wasser geärgert oder haben Sie aufgrund einer Großbaustelle nachts kein Auge zugetan, können Sie nach Ihrer Heimkehr vom Veranstalter einen Teil des Reisepreises zurückverlangen. Dafür müssen Sie diesen allerdings schon während der Reise informiert und zur Abhilfe aufgefordert haben. Und es muss sich um eine Pauschalreise gehandelt haben. Was aber, wenn das Reiseunternehmen nach dem verpatzten Urlaub in die Insolvenz geht?
Insolvenz vor Reiseantritt
Glück im Unglück haben Pauschalreisende, wenn der Veranstalter vor deren Reisebeginn in die Pleite geht. Zwar wird es dann nichts mit Palmen, Strand oder der Safari durch Afrika. Finanziell brauchen Sie aber keine Einbuße hinzunehmen. Grundsätzlich sind Reisende erst verpflichtet den Reisepreis zu bezahlen, wenn der Reiseveranstalter den Sicherungsschein ausgehändigt hat. Außerdem muss er die Kontaktdaten des Absicherers mitteilen. Im Falle einer Insolvenz kann dieser dann die Reise anbieten oder sich wenn nötig um die Rückreise kümmern. Reisende können aber auch vor Reiseantritt direkt die Erstattung des Reisepreises verlangen. Diese muss der Absicherer umgehend auszahlen.
Reiseversicherungsfonds
Aufgrund der Erfahrungen rund um die Pleite des großen Reiseveranstalters Thomas Cook hat die Bundesregierung einen Reisesicherungsfonds ins Leben gerufen. Dieser wird bis Ende Oktober 2027 aufgebaut und bietet Pauschalreisenden im Insolvenzfall des Veranstalters einen besseren Schutz. Bis das Kapital des Fonds aufgebaut ist, tritt der Bund für Insolvenzfälle ein. Der neue Fonds gilt für Pauschalreisen und vermittelte verbundene Reiseleistungen ab dem 01.11.2021.
Absicherung bei Reisemängeln?
Scheitert die Pauschalreise also an einer Insolvenz des Veranstalters, haben Urlauber zumindest finanziell kaum etwas zu befürchten. Schlechter sieht es hingegen aus, wenn die Reise mangelhaft war und der Veranstalter erst danach zahlungsunfähig wird. Der Sicherungsschein und auch der neue Reisesicherungsfonds nützt nämlich leider in Fällen von Reisemängeln nichts. Die Absicherung betrifft nämlich nur den gezahlten Reisepreis, wenn die Reise ausfällt oder Zahlungen, die der Kunde für eine Rückreise aufwenden musste. Die Zahlung einer Reisepreisminderung übernimmt die Insolvenzversicherung bei einer vollständig durchgeführten Reise leider nicht. Eine entsprechende Forderung kann unter Umständen nur später zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Auf eine zumindest nennenswerte Erstattung brauchen enttäuschte Urlauber dann meist kaum zu hoffen.
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