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Reisemangel

Gebrauchsanleitung bei Reisemängeln

Was tun, wenn der Pool einer Kloake und das Hotel einer Disko gleicht.

Ein bezogenes Bett, auf das eine Lupe gerichtet wird. In der Lupe ist die symbolhafte Darstellung einer Wanze zu sehen.

Was ist ein Reisemangel?  

Ein Reisemangel liegt laut Gesetzgeber dann vor, wenn die tatsächliche Ist-Beschaffenheit einer Reise nachteilig von der Soll-Beschaffenheit abweicht und dadurch der Wert der Reise nicht nur unwesentlich gemindert wird.

Typisches Juristendeutsch… im Klartext bedeutet das:

Ist vor Ort nicht alles so (Ist-Beschaffenheit), wie es sich im Reisekatalog dargestellt hat (Soll-Beschaffenheit), liegt ein Mangel vor. Dieser Mangel darf auch nicht völlig unbedeutend sein, sondern muss für Sie als Reisenden einen echten Nachteil darstellen. 

Aufgepasst!

Hat der Reiseveranstalter vor dem Reiseantritt auf den Mangel und die Möglichkeit der Umbuchung hingewiesen, kann der Reisende den Mangel nicht geltend machen. Das AG München hat am 10.11.2015, Az. 159 C 9571/15 so entschieden. Der Reiseveranstalter hatte zuvor über eine Baustelle am Strand informiert. Für den Reisenden bestand auch die Möglichkeit einer Umbuchung. Ein Reisemangel lag daher nicht vor.

Der Mangel kann auch darin liegen, wenn während des Transfers zum Hotel ein unverschuldeter Unfall passiert. Auch dann liegt ein erheblicher Mangel vor. Der Reisende kann die Erstattung des Reisepreises verlangen (BGH, Urteil vom 06.12.2016, Az. X ZR 117/15 und X ZR 118/15).

Voraussetzungen Reisemangel

Abweichung der Ist-Beschaffenheit (Wie ist die Reise?) zur Soll-Beschaffenheit (Wie sollte die Reise sein?)

Ist der Mangel erheblich?

Vom Vorliegen eines Mangels kann man insbesondere dann ausgehen, wenn:

  • einzelne Reiseleistungen nicht oder schlecht erfüllt werden
  • der Zweck der Reise nicht erfüllt wird
  • verschiedene Teile der Reise nicht aufeinander abgestimmt wurden
  • der Reiseveranstalter seine Pflichten nicht eingehalten hat

Zu messen ist der Mangel immer an den bindenden Prospektangaben des Reiseveranstalters. Reine Unannehmlichkeiten genügen für das Vorliegen nicht. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach.

Abhilfeverlangen

Stellen Sie im Urlaub fest, dass ein Reisemangel vorliegt, müssen Sie unbedingt direkt vor Ort dem Reiseveranstalter den konkreten Mangel mitteilen und ihn zur Beseitigung des Mangels auffordern. Lassen Sie es sich schriftlich bestätigen, dass Sie auf den Mangel hingewiesen haben (Beschwerdeprotokoll). Falls Abhilfeangebote von der Reiseleitung versprochen werden, sollten diese mit in das Protokoll aufgenommen werden. Darüber hinaus gilt: Beweise sammeln! Also fotografieren und bestenfalls Zeugen suchen!

Die Beschwerde muss unverzüglich beim Reiseveranstalter gemeldet werden. Bitte warten Sie nicht die Sprechstunde mit der Reiseleitung ab, sondern informieren Sie die örtliche Reiseleitung sofort.

Setzen Sie Ihrem Veranstalter eine Frist, bis zu deren Ablauf die Mängel beseitigt werden müssen. Diese kann im Einzelfall (z.B. bei überbelegtem Hotel) sehr kurz (wenige Stunden) sein.

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Recht zur Selbsthilfe

Kommt der Reiseveranstalter Ihrer Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, können Sie auf Kosten des Veranstalters selbst Abhilfe schaffen. Dieses Recht zur Selbsthilfe birgt für Sie als Reisender ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko. Zum einen müssen die Kosten zunächst ausgelegt werden, zum anderen, falls das Gericht später anders entscheidet, bleiben Sie auf Ihren Mehrkosten sitzen.

Aus diesem Grund ist Selbsthilfe nur im Extremfall zu empfehlen. Sicherer ist die nachträgliche Minderung des Reisepreises. 

Wichtige Vorschriften

§ 651c BGB
§ 651e BGB

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