
Rechtsfrage des Tages:
Die meisten Urlauber wünschen sich für ihre Sommerreise Sonne, Wärme und laue Nächte. Spielt das Wetter nicht mit, kann das die Ferien buchstäblich verhageln. Aber muss der Reiseveranstalter dafür geradestehen?
Antwort:
Sonnenbaden am Strand, romantische Sonnenuntergänge und warme Nächte mit kühlen Getränken – für viele sieht so der perfekte Sommerurlaub aus. Leider kann auch in den klassischen Urlaubsländern das Wetter immer mal Kapriolen schlagen. Auch wenn der Strandbesuch aufgrund des Regens ausfällt und die Bars ihre Terrassen wegen Gewitter früher schließen, müssen Sie das als Reisender meist hinnehmen. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht nur in Ausnahmefällen.
Nur bei Pauschalreisen
Grundsätzlich stellt sich die Frage nach einer Reisepreisminderung nur bei Pauschalreisen. Haben Sie sich selbst um ein Hotel gekümmert und den Flug separat gebucht, können Sie keinen Reiseveranstalter in Anspruch nehmen. Das geht nur, wenn Sie mindestens zwei Reiseleistungen wie Unterkunft und Anreise bei einem Veranstalter im Paket gebucht haben.
Schönwettergarantie?
Kurz und knapp: Das Wetter gehört in aller Regel zum allgemeinen Lebensrisiko. Erwartet Sie im Urlaubsland Regen statt Sonnenschein, müssen Sie das hinnehmen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Reiseveranstalter eine ausdrückliche Garantie für Sonnenwetter und bestimmte Temperaturen übernommen hätte. Das werden Sie in der Praxis aber eher selten finden. Schließlich kann kein Reiseveranstalter voraussehen, wie sich die Wetterlage zur Reisezeit entwickelt. Und auch auf Mallorca kann es mal zu einer längeren Schlechtwetterphase kommen.
Storno oder Rücktritt
Kündigt sich für Ihre Urlaubszeit eine Schlechtwetterfront an, können Sie den Reisevertrag stornieren. Das ist dann aber je nach Reisedatum mit teils erheblichen Stornokosten verbunden. Eine kostenlose Stornierung ist nur möglich, wenn die Reise aufgrund höherer Gewalt unmöglich würde und Sie den Urlaub nur erheblich erschwert antreten könnten.
Unwetter und Katastrophen
Eine kostenlose Stornierung wäre beispielsweise denkbar, wenn Sie Ihr Urlaubsziel aufgrund schwerer Unwetterschäden gar nicht erreichen könnten. Etwa, wenn Starkregen einen Bergrutsch verursacht hat. Oder wenn der Reiseveranstalter aufgrund ungewöhnlich ausgeprägter Hitze erhebliche Leistungsänderungen vornimmt. Umgekehrt sind Sie als Reisender aber auch verpflichtet, sich über die klimatischen Bedingungen im Reiseland zu informieren. Versäumen Sie dies, können Sie im Nachhinein keine mangelhafte Leistung rügen. Diese Erfahrung mussten Urlauber machen, die während der Regenzeit nach Ecuador gereist waren. Wegen der für diese Zeit üblichen Wetterlage mit viel Regen und Nebel standen den Reisenden keine Minderungsansprüche zu (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2023, Aktenzeichen: 2-24 O 102/22).
Ausflug ausgefallen
Ansprüche können aber bestehen, wenn einzelne gebuchte Reiseleistungen wetterbedingt ausfallen. Haben Sie in Ihrem Urlaubspaket zum Beispiel einen Segelausflug mit gebucht und dieser wird wegen eines Sturms ersatzlos gestrichen, können Sie eine Reisepreisminderung geltend machen. Sie müssen Ihren Reiseveranstalter aber auch die Chance gegeben haben, den Ausflug nachzuholen. Nur wenn dies nicht möglich war, kann das einen finanziellen Ausgleich für Sie bedeuten.
Stand: 01.01.2025
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