... Reden ist Silber, Handeln ist Gold
Ihr Reiseveranstalter schaltet auf stur? Dann helfen Sie sich selbst. Dies setzt allerdings dreierlei voraus:
Hier genügt es jedoch nicht, den Reiseveranstalter lediglich zur Abhilfe aufzufordern. Sie müssen ihm auch eine angemessene Frist einräumen. Wie lang Sie diese bemessen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, also nach der Bedeutung des Mangels und der Dauer des Urlaubs. Je kürzer also Ihre Reise und je schwerer der Mangel, umso kürzer ist die Frist.
In den folgenden (von Ihnen zu beweisenden) Ausnahmefällen, können Sie jedoch auf eine Fristsetzung verzichten.
- Der Reiseveranstalter hat die Abhilfe bereits endgültig abgelehnt.
- Die Reiseleitung reagiert überhaupt nicht oder nur unverbindlich auf Ihr Abhilfeverlangen.
- Die Umstände machen ein unverzügliches Eingreifen erforderlich. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Hotel einsturzgefährdet ist oder Mäuse Ihr Reisegepäck anfressen.
Sie werden dann selbst schnellstens handeln und ein Ersatzquartier suchen. Wird der Reiseveranstalter trotz Ihrer Aufforderung nicht aktiv, nehmen Sie das Heft selbst in die Hand. Jetzt steht es Ihnen frei, den sog. mangelfreien Zustand selbst herzustellen. Dabei sollten Sie allerdings nicht in einen Putz- oder Bauwahn verfallen. Nur weil Ihnen das Blumenmuster auf der Tapete nicht gefällt, ist es Ihnen nicht gestattet, einen Maler zu beauftragen, der Ihnen Streifen an die Wand malt! Die mit der Selbstabhilfe verbundenen Kosten muss Ihnen der Reiseveranstalter ersetzen. Erstattungsfähig sind zum Beispiel Telefonkosten, Reinigungskosten und Fahrt- / Taxikosten.
Achtung
Sollten Sie allerdings unverzüglich Ihren Rechtsanwalt zu Hause angerufen und um Rat gebeten haben, müssen Sie diese Kosten selbst tragen. Beachten Sie auch, dass Ihnen im Einzelfall ein Selbstabhilferecht verwehrt werden kann. Fehlen zum Beispiel in der von Ihnen gebuchten Wanderhütte die luxuriösen Sektkelche im Regal, wird eine solche Beanstandung möglicherweise als nicht allzu erheblich angesehen. Sie dürfen dann nicht auf Kosten des Reiseveranstalters die von Ihnen bevorzugten Kristallgläser erwerben. Ihnen bleibt aber immer noch die Möglichkeit, von zu Hause aus Minderungsansprüche geltend zu machen.
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