Wer einen Skiurlaub plant weiß, dass immer mal was schiefgehen kann. Haben Sie reiserechtliche Ansprüche, wenn zu wenig Schnee liegt oder die Pisten wegen Lawinengefahr gesperrt sind?
Pauschalreisende haben besondere Ansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Beispielsweise können Sie den Reisepreis mindern, wenn die Reiseleistung mangelhaft war. Beim Skiurlaub kommt es für die Anwendbarkeit der reiserechtlichen Sondervorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches genauso auf die Frage an, ob es sich um eine Pauschalreise oder um eine individuell gestaltete Reise handelt.
Was ist eine Pauschalreise?
Eine Pauschalreise haben Sie immer dann gebucht, wenn ein Reiseveranstalter ein Gesamtpaket aus mindestens zwei Reiseleistungen geschnürt hat. Haben Sie sich für einen Anbieter entschieden, der eine Reise bestehend aus Anreise und Unterkunft anbietet, handelt es sich um eine Pauschalreise. Eine solche liegt sogar dann vor, wenn das Paket aus der Unterkunft und einem Skipass für die Dauer des Aufenthalts besteht. Bei einem Skipass handelt es sich nämlich um eine touristische Dienstleistung, die einen wesentlichen Teil der Reiseleistung ausmacht.
Zeit und Geld
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie die Leistungen mindestens 24 Stunden in Anspruch nehmen oder wenigstens eine Übernachtung gebucht haben. Außerdem muss die Reise mit mindestens 500 Euro zu Buche schlagen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben Sie als Skiurlauber sämtliche Reiserechte, die auch ein Sommerurlauber bei einem Urlaub auf Mallorca inklusive Flugtransfer hat.
Individuell unterwegs
Haben Sie Ihre Reise individuell geplant und gebucht, liegt hingegen keine Pauschalreise vor. Der Weg über die Reiserechte ist Ihnen versperrt. Als Individualreise würde es beispielsweise gelten, wenn Sie ein Ferienhaus gebucht haben, die Anreise selbst organisieren und den Skipass vor Ort erwerben. Völlig rechtlos sind Sie in diesem Fall natürlich auch nicht. Je nach Konstellation können Sie beispielsweise Ansprüche aus dem Mietvertragsrecht haben. Bei Flugreisen können Sie sich unter Umständen bei Verspätungen oder Flugausfällen auf Ihre Fluggastrechte berufen.
Durchsetzung schwierig
Allerdings kann die Beurteilung deutlich schwieriger sein als beim Reiserecht, da zum Beispiel in bestimmten Fällen auch das Recht des Landes Anwendung findet, in dem das Ferienhaus liegt. Haben Sie Ihre Ferienwohnung bei einem gewerblichen Anbieter und nicht von privat gebucht, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Denn manche Gerichte wenden die reiserechtlichen Vorschriften auch auf gewerbliche Ferienhausanbieter an, obwohl diese nur eine Reiseleistung angeboten haben.
Wetter als Mangel
Aber selbst als Pauschalreisender haben Sie es nicht immer leicht, Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Reiseveranstalter geltend zu machen. Wind, Wetter und gerade auch die Schneeverhältnisse gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Insbesondere handelt es sich bei Schneemangel auch nicht um einen Fall der höheren Gewalt. Geht in Ihrem Urlaubsgebiet hingegen eine Lawine ab und Sie können die Reise nicht antreten, da der Skiort nicht erreichbar ist, so können sich sowohl Reiseveranstalter als auch Reisender nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag lösen. Anders als bei einer Lawine bleibt der Aufenthalt im Ferienort bei bloßem Schneemangel hingegen gewährleistet.
Schneegarantie und braune Pisten
Etwas anders liegt der Fall, wenn der Veranstalter in seinen Reiseunterlagen oder im Prospekt eine Schneegarantie gibt. Dann können Sie unter Umständen den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn Sie statt weißer Pracht nur matschige Hänge erwarten. Auch eine Reisepreisminderung kann in Betracht kommen, wenn es mit dem Skilaufen mangels Schnee partout nicht geklappt hat. Hatten Sie Glück im Unglück und konnten vom Hotel aus in ein anderes Skigebiet gebracht werden, können Sie sämtliche damit verbundenen Kosten beim Veranstalter geltend machen. Allerdings nur, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt und der Veranstalter Ihnen vertraglich ausreichend Schnee zugesichert hat.
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