
Rechtsfrage des Tages:
Vielerorts hat der Frühling bereits leise Einzug gehalten. Dabei planen viele Sportbegeisterte, die Osterferien auf Skiern im Schnee zu verbringen. Welche Rechte haben Sie, wenn nur noch wenige Lifte fahren oder zu wenig Schnee auf den Pisten liegt?
Antwort:
Die Osterferien starten bald. Und traditionell ist das die Zeit für viele Skifans, vor Saisonschluss noch einmal die Pisten unsicher zu machen. Dass das wirklich klappt, ist leider nicht mehr überall garantiert. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, werden Sie diese aufgrund von Schneemangel aber meist nicht kostenlos stornieren können. Und beim selbst organisierten Skiurlaub sollten Sie vielleicht Ihre Wanderschuhe einpacken.
Was ist eine Pauschalreise?
Viele Wintersportler buchen ihren Skiurlaub als Pauschalreise. Enthält das Reisepaket mindestens zwei Leistungen, beispielsweise Hotel und Skipass oder Anreise und Unterkunft, stehen Ihnen die Reiserechte für Pauschalurlauber zu. Ob Sie aber eine Reise kostenlos stornieren oder den Reisepreis mindern können, hängt vom jeweiligen Mangel ab. Mit zu wenig oder zu viel Schnee werden Sie nur selten argumentieren können.
Kostenlose Stornierung meist nicht möglich
Wer vom Skiurlaub träumt, hat sicherlich keine Lust, auf grünen Wiesen wandern zu gehen. Eine Stornierung ohne Kosten werden Sie aber nicht vornehmen können. Grundsätzlich können Sie jede Pauschalreise vor Reiseantritt stornieren, müssen dann aber mit teilweise hohen Stornierungskosten rechnen. Je näher der Reisetermin rückt, desto höher fallen diese Kosten in der Regel aus. Etwas anderes gilt nur, wenn die Reise aufgrund höherer Gewalt unmöglich würde und Sie den Urlaub nur erheblich erschwert antreten könnten.
Höchste Lawinengefahr
Je nach Witterung kann gerade rund um Ostern eine erhöhte Lawinengefahr herrschen. Aber ist diese Gefahr ein außergewöhnlicher Umstand, der Pauschalurlauber zur kostenlosen Stornierung berechtigt? Nach der Rechtsprechung kann das der Fall sein, wenn im Skigebiet eine konkrete Gefährdung vorliegt. Dabei kann die Lawinenwarnstufe eine Rolle spielen.
Gut zu wissen ...
Bei höchster Lawinenwarnstufe können auch in flacherem Gelände spontan große Lawinen abgehen. Daher kann eine kostenlose Stornierung in Betracht kommen, wenn für Ihr Urlaubsziel die höchste Warnstufe verhängt wurde. Oder Sie vielleicht aufgrund von Lawinenabgängen gar nicht bis in Ihren Urlaubsort kommen.
Wetter als allgemeines Lebensrisiko
Natürlich ist es ärgerlich, wenn Sie Ihre Skier vom Dachboden geholt haben und dann vor braunen matschigen Hängen stehen. Das Wetter gehört aber ebenso wie die örtlichen Schneeverhältnisse zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Argument, die Reise sei mangels Schnee sinnlos geworden, reicht für eine kostenlose Stornierung nicht aus. Ebenso wenig führt der Frust über sulzige Pisten zu einem Anspruch auf Reisepreisminderung. Würde hingegen ein Lawinenabgang die Anreise zum Urlaubsort unmöglich machen, könnten Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten. Gleiches gilt dann übrigens auch für den Reiseveranstalter. Ähnlich verhält es sich mit der Reisepreisminderung.
Weiße Pisten! Garantiert!
Grüne Pisten berechtigen Sie nicht dazu, gegenüber Ihrem Veranstalter den Reisepreis zu mindern. Es sei denn, Ihnen wurde im Reiseprospekt oder Ihren Reiseunterlagen eine Schneegarantie gegeben. Erklärt der Veranstalter, er stehe für die Schneesicherheit im Skigebiet ein, können Sie bei absolutem Schneemangel vom Reisevertrag zurücktreten oder den Reisepreis mindern. Aber auch dann müssen Sie genau hinschauen. Denn es muss nicht unbedingt der natürliche Schnee sein, den der Veranstalter verspricht.
Wussten Sie, dass ...
… künstlich beschneite Pisten in der Regel keinen Reisemangel darstellen? Auch wenn kaum noch natürlicher Schnee liegt, werden Sie kaum Ansprüche geltend machen können. Auch wenn der weiße Teppich zwischen braunen Wiesen nicht so idyllisch sein dürfte.
Daher sollten Sie sich in das Wetter fügen und bei Schneemangel statt Skifahren einfach Wellness und Wandern aufs Programm setzen. Zumindest, wenn der Wetterbericht weiterhin keinen Schnee vorhersagt.
Selbst geplante Reise
Haben Sie Ihren Skiurlaub selbst geplant? Dann liegt eine Individualreise vor und Ihnen stehen die reiserechtlichen Ansprüche auf Stornierung und Minderung ohnehin nicht zu. Ob Sie das gebuchte Ferienhaus kostenfrei wieder absagen können, kommt auf den Mietvertrag oder die Kulanz Ihres Vermieters an. Nur wenn Sie Ihr Domizil wegen Lawinenabgängen und Straßensperrungen gar nicht erst erreichen können, brauchen Sie es nicht zu bezahlen.
Stand: 25.03.2025
Auch interessant:

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.