... Notbremse für Wankelmütige
Urlaubseuphorie verflogen? Umstände verändert? Finanzielle Polster geschmolzen? Es besteht kein Zwang, die einmal gebuchte Reise anzutreten.
Voraussetzungen für die Stornierung
Vor Reisebeginn können Sie jederzeit zurücktreten. Voraussetzung ist eine Mitteilung an den Reiseveranstalter (am besten schriftlich). Wahlweise können Sie sich auch an das Reisebüro wenden. Denken Sie aber daran, dass Ihre Erklärung des Rücktritts dem Reiseveranstalter zugehen muss!
Als Reisevermittler hat das Reisebüro Ihre Mitteilung weiterzuleiten. Erst dann gilt Ihre Rücktrittserklärung als "zugegangen". Gründe brauchen Sie für Ihren Rücktritt nicht zu nennen. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ihnen den Rücktritt nur unter bestimmten Bedingungen erlauben, sind unzulässig.
Sie können also Ihr Rücktrittsrecht bis zum Reisebeginn ausüben. Nach Reisebeginn können Sie dagegen nur in Ausnahmefällen zurücktreten, zum Beispiel wenn ein naher Angehöriger schwer erkrankt ist.
Durch Ihren gegenüber dem Veranstalter erklärten Rücktritt, können Sie nicht mehr die Erfüllung der gebuchten Reiseleistungen verlangen. Umgekehrt hat Ihr Veranstalter auch keinen Anspruch mehr darauf, dass Sie den vereinbarten Reisepreis bezahlen. Aber ganz ohne Kosten kommen Sie nicht davon.
Rechtsfolgen: Stornogebühren
Sie sind nicht mehr verpflichtet, den Reisepreis zu zahlen. Also Ende gut, alles gut? Nein! Denn statt des vereinbarten Reisepreises kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, Ihnen besser bekannt als sogenannte Stornogebühr.
Die Höhe der Ansprüche ist gestaffelt. Sie hängt davon ab, wann Sie die Reise storniert haben. Erklären Sie Ihren Rücktritt also frühzeitig. Bei der Festsetzung der Entschädigung muss der Reiseveranstalter seine ersparten Kosten berücksichtigen. Er muss Sie am Urlaubsziel weder verköstigen noch Ihnen ein Zimmer zur Verfügung stellen. Der Reiseveranstalter muss die durch die Stornierung ersparten Kosten, sowie den Erlös eines etwaigen Weiterverkaufs des Fluges auszahlen, so LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2016, Az. 2-24 S 178/15.
Zudem muss der Reiseveranstalter bei der Höhe der Stornokosten die Art der Reise berücksichtigen. So kann nicht dieselbe Höhe an Stornokosten für eine Kreuzfahrt mit und ohne eigene Anreise gelten, so das Urteil des LG Berlin vom 06.04.2017, Az. 52 O 240/16.
Flugstornierung bei Krankheit
Kann die Stornierung durch die Fluggesellschaft ausgeschlossen werden?
Wenn es sich um kostengünstige Tickets handelt, ist die Ausschlussklausel wirksam. Das entschied der BGH. Die Reisenden mussten die Flugtickets aufgrund von Krankheit stornieren, zurückerhielten sie nur die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren. Der BGH sah in der Klausel keine unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben. Die Fluggesellschaft kann daher den Preis für die Flugtickets behalten (BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az. X ZR 25/17). Daher empfiehlt sich der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bei der Flugbuchung.
Stornierung nach Operation
Stornierung bei Komplikationen nach erfolgter Operation
Storniert der Reisende erst nach dem Eintritt von unerwarteten Komplikationen nach einer Operation, verstößt er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Es ist nicht notwendig, dass der Reisende die Reise schon vor der Operation storniert. Der Arzt hatte keine Bedenken gegen den Reiseantritt. Daher musste der Reisende die Reise auch nicht vor dem Auftreten der Komplikationen stornieren. Die Komplikationen traten erst einen Monat nach der Operation auf, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2015, Az. 306 O 351/14.
Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen?
Eine solche Versicherung macht die unangenehme Frage nach der Übernahme der Stornogebühren deutlich angenehmer. Wenn Sie im Vorfeld eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese die Stornokosten des Reiseveranstalters beim Rücktritt. Reiserücktrittsversicherungen können Sie bis 30 Tage vor Reiseantritt abschließen und sich so zu bestimmten Risiken vor Stornogebühren absichern.
Reiserücktrittsversicherungen zahlen bei Stornierung wegen privater Gründe, zum Beispiel:
- Scheidung
- Schwangerschaft und Krankheit
- Arbeitsplatzwechsel Aber Vorsicht: Schule bedeutet nicht gleich Arbeitsplatz, vgl. AG München, Urteil vom 29.03.2017, Az. 273 C 2376/17.
Informieren Sie sich genau, welche Leistungen in Ihrer Versicherung enthalten sind.
Zeigen Sie die Stornierungsgründe bitte rechtzeitig an und sorgen Sie für eine Beweisbarkeit der Gründe. Der Reisende muss schlüssig nachweisen, dass die Reise wegen einer unerwartet schweren Krankheit nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Wenn Sie erst nach der Erkrankung zum Arzt gehen, kommen Sie Ihrer Beweispflicht nicht nach, vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2017, Az. 6 U 81/17.
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