... wenn sich Ihre Urlaubsträume nicht erfüllen
Ihre Ferienwünsche sind geplatzt wie Seifenblasen? Nicht genug, dass Ihre Mängelliste überläuft. Erst rebelliert nach verdorbenem Essen Ihr Magen und dann wird auch noch Ihr Hotelzimmer ausgeräumt. Jetzt kann Sie nur noch eines trösten: Schadenersatz. Er setzt dreierlei voraus:
- Reisevertrag
- Reisemangel
- Mängelanzeige
Folge: Schadenersatz
Zwei weitere Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch kommen nun noch hinzu. Erstens muss Ihnen aufgrund des Reisemangels ein Schaden an Gesundheit, Eigentum oder Vermögen entstanden sein.
Und
Zweitens - anders als bei den bisherigen Gewährleistungsansprüchen - ist ein Verschulden des Reiseveranstalters erforderlich. Dabei können Sie ihn sogar nicht nur für eigenes Fehlverhalten verantwortlich machen, sondern auch für das seiner Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft usw.) Glücklich ist, wer als Pauschalreisender unterwegs ist! Denn nicht Sie müssen Ihrem Reiseveranstalter ein Verschulden nachweisen, sondern er muss beweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Seine Unschuld wird er dabei nur beteuern können, wenn der Reisemangel nicht aus seiner "Sphäre" stammt, sondern aus Ihrer, eines Dritten oder höherer Gewalt. Wird Ihr Gepäck Opfer eines Diebstahls, weil Sie es unbeaufsichtigt auf dem Busparkplatz stehen gelassen haben, so hat sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht und Sie bleiben auf dem Schaden sitzen. Haben Sie einen messbaren Schaden erlitten, so haben Sie grundsätzlich für die Zeit der Beeinträchtigung einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. Bedenken Sie aber: Trifft Sie bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, so ist dies anteilig bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen (wie zum Beispiel bei dem zuvor beschriebenen Diebstahl). Diesen Schadenersatzanspruch können Sie übrigens neben einer Minderung oder Kündigung wegen Mangels geltend machen.
Kein Anspruch besteht, wenn der Reisende sich im Rahmen einer Pauschalreise von einem Schmuckverkäufer über den Tisch ziehen lässt. Dies gilt auch, wenn der Kontakt zwischen dem Reisenden und dem Verkäufer auf Initiative des Reiseveranstalters zustande kam (Urteil des AG München vom 10.06.2016; AZ 271 C 8375/16).
Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Reisende auf einer frisch gereinigten Natursteintreppe während eines Urlaubs im Mittelmeerraum ausrutscht. Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 28.07.17, Az. 11 U 65/17 entschieden, dass im Mittelmeerraum mit einer morgendlichen Nassreinigung zu rechnen sei.
Wichtige Vorschriften
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