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Versichert bei der Skifreizeit

Schule auf der Piste

Wie in jedem Jahr stehen auch heuer für viele Schulklassen wieder Skifreizeiten an. Gilt das bei einem Unfall als schulische Veranstaltung?

Eine Familie ist beim Traumwetter Skifahren.

Rechtsfrage des Tages:

Mit Gleichaltrigen eine Woche in den Skiurlaub zu fahren und dann auch noch gute Noten einzuheimsen ist für viele Schüler das Highlight des Jahres. Welche Versicherung würde aber eintreten, wenn auf der Piste ein Unfall passiert?

Antwort:

Sport ist bei vielen Kindern und Jugendlichen ein beliebtes Unterrichtsfach. Besonders begehrt sind meist die Plätze im Skikurs. Vorher verbringen die Schüler ihre Unterrichtsstunden mit Skigymnastik und Trockenübungen. Der krönende Abschluss im Winter ist dann die Skifreizeit. Leider ist aber der Skisport nicht ganz ungefährlich. Daher kann natürlich auch beim schulischen Skifahren ein Unfall passieren. Ob die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, kommt drauf an.

Klassenzimmer auf der Piste

Im Falle eines Falles kommt neben einer privaten Versicherung des Schülers auch die gesetzliche Unfallversicherung in Betracht. Der Versicherungsschutz besteht aber nur für eine schulische Veranstaltung. Um eine solche handelt es sich, wenn eine Klasse oder ein Kurs als geschlossene Gruppe mit ihrem Lehrer auf die Pisten geht.

Lehrer dabei

Weitere Voraussetzung ist, dass die Freizeit von der Schule geplant, organisiert, durchgeführt und beaufsichtigt wird. Die Lehrkraft muss nicht unbedingt auch als Skilehrer fungieren. Die Schule kann auch einen anderen Skilehrer stellen. Steht hingegen jedem die Teilnahme an dem Skivergnügen frei, handelt es sich nicht um eine schulische Veranstaltung. Die gesetzliche Unfallversicherung wäre nicht zuständig. Dasselbe gilt für Tätigkeiten aus dem persönlichen Lebensbereich wie Essen, Trinken, Toilettengänge oder private Aktivitäten wie ein Einkaufsbummel.

Allein „auf Piste“

Im Rahmen eines schulischen Skikurses kommt der Versicherungsschutz aber in Betracht. Zumindest während der beaufsichtigten und gemeinsamen Aktivitäten. Etwas anderes gilt während der Freizeit, beispielsweise an einem freien Nachmittag. Wedelt ein Schüler dann allein die Piste hinab und stürzt, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig. Oder wenn die Schüler ohne Aufsicht nach Feierabend allein zum Aprés-Ski "auf Piste" gehen. Für Verletzungen aufgrund eines Sturzes mit den Skistiefeln tritt die Versicherung dann nicht ein.

Im Ausland

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, tritt die gesetzliche Unfallversicherung auch für Unfälle im Ausland ein. Zwar kann diese im Ausland nicht immer die Heilbehandlung direkt gewähren. Bei Schulunfällen innerhalb der EU-Staaten gehen die notwendigen Sachleistungen zu Lasten des deutschen Unfallversicherungsträgers. Die Folge: Der Schüler muss in der Regel nicht vor Ort für die ambulante oder stationäre Behandlung in Vorleistung gehen. Eine Verlegung in ein heimisches Krankenhaus wird hingegen nur übernommen, wenn die medizinische Versorgung vor Ort nicht ausreicht. Das ist in den anderen europäischen Staaten in der Regel nicht der Fall.

Kosten der Heilbehandlung

Bevor es in den Schnee geht, sollten Sie auf jeden Fall noch den Auslandskrankenschutz Ihres Kindes prüfen. Krankenkassen übernehmen im Europäischen Ausland nämlich regelmäßig nur die Kosten, die ein inländischer Patient mit seiner Krankenkasse abrechnen könnte.

Gut zu wissen ...

Die Europäische Krankenversicherungskarte finden Sie auf der Rückseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte.

Vielleicht sollten Sie über eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung nachdenken. Ist Ihr Kind privat krankenversichert, sollten Sie sich über den Leistungsumfang im Krankheits- oder Verletzungsfall informieren.

Stand: 28.01.2025

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