Rechtsfrage des Tages:
Am morgigen Martinstag werden vielerorts wieder Laternen mit glücklichen Kindergesichtern um die Wette strahlen. Sind Kinder bei Umzügen der Kita oder Schule versichert?
Antwort:
Es gehört zur Tradition, dass am Sankt-Martinstag bunte Laternen in den Straßen leuchten. Viele Kindergärten, Grundschulen und Kitas haben den Umzug als festen Programmpunkt im Schuljahr eingeplant. Gut zu wissen: Der Nachwuchs ist während des Marsches gesetzlich unfallversichert.
Nicht nur Arbeitnehmer
Nicht nur Arbeitnehmer, auch Kindergartenkinder und Schüler stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese greift bei Unfällen in der Schule, auf dem Weg zur Kita oder zurück nach Hause. Gleiches gilt bei Festen und Veranstaltungen der Einrichtungen. Organisiert die Grundschule einen Laternenumzug, sind die teilnehmenden Kinder ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Und auch Kindergartenkinder sind bei Feiern und Umzügen versichert, die ihre Kita veranstaltet.
Auf zum Sammelplatz
Versichert sind die kleinen Laternenfreunde dabei nicht nur während des Umzugs. Auch der Weg zum Laternenmarsch ist versichert, ebenso der Weg nach Hause. Allerdings müssen sie dafür den direkten Weg wählen und dürfen diesen nicht für einen kurzen Besuch bei der Oma unterbrechen.
Wer noch, wer nicht?
Geschützt sind auch ehrenamtliche Helfer, die im Auftrag der Kita- oder Schulleitung mitmarschieren. Nicht versichert sind hingegen Eltern und Geschwister, die die jeweilige Schule oder Einrichtung nicht besuchen. Das gilt selbst dann, wenn diese herzlich eingeladen wurden. Letztlich greift die gesetzliche Unfallversicherung auch nicht, wenn Eltern einen Laternenumzug privat planen und durchführen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vielleicht die gesamte Kindergartengruppe teilnimmt.
Automatisch geschützt
Damit Ihr Kind unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, brauchen Sie es weder anzumelden noch müssen Sie Beiträge zahlen. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen greift der Schutz automatisch. Im Falle einer Verletzung kommt die gesetzliche Unfallversicherung für Heilbehandlungen auf, zahlt bei Pflegebedürftigkeit ein Pflegegeld und kann auch für eine Rentenzahlung eintreten.
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