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Versetzung Schule

Oft gibt es Hoffnung

Wenn die Leistungen nicht genügen, ist schnell die Versetzung gefährdet. Doch es gibt Wege, das Schlimmste abzuwenden.

Zwei Mädchen machen in der Schule ein Selfie..

Alarmstufe Rot beim blauen Brief

In extreme Schieflage kann der Haussegen geraten, wenn aus dem Halbjahreszeugnis der Vermerk "Versetzung gefährdet" ahnungslosen Eltern entgegenfunkelt. Oder kurz vor Ende des Schuljahrs ein "blauer Brief" eintrudelt.

Alarmstufe Rot!

Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in mündlicher Mitarbeit oder bei Klassenarbeiten rächen sich bekanntlich spätestens am Ende des Schuljahrs. Denn die Versetzung hängt nun mal von den erbrachten Leistungen ab.

Dass dein schulisches Weiterkommen gebremst ist, erfährst du als Schüler offiziell durch den Hinweis "Versetzung gefährdet" im Halbjahreszeugnis oder durch die individuelle schriftliche Benachrichtigung (sogenannter "blauer" Brief) kurz vor Toresschluss.

Zauberwort: Notenausgleich

In einigen Bundesländern keimt trotz mangelhaften Leistungsstands in Schülerherzen Versetzungshoffnung. Zauberwort: Notenausgleich.

Üble Noten können durch positive Großtaten in anderen Fächern ausgeglichen werden. So lässt sich in verschiedenen Konstellationen der gefürchtete Knick in der Schullaufbahn vermeiden.

An bayerischen Gymnasien ist ein Notenausgleich ausgeschlossen, wenn der Schüler

  • die nicht bestandene Jahrgangsstufe bereits zum zweiten Mal besucht
  • die schlechten Leistungen als Quittung für ungenügende Mitarbeit erhalten hat
  • in Deutsch auf Ungenügend steht
  • bereits wegen eines Notenausgleichs in die nun nicht bestandene Jahrgangsstufe vorgerückt ist

Tipp

Vorsicht: Nicht blind auf den Notenausgleich verlassen! Er wird in den Bundesländern und den verschiedenen Schularten sehr unterschiedlich und nach speziellen Vorschriften angewendet.

Durchgefallen

Hast du während des laufenden Schuljahrs oder im Ausbildungsabschnitt in der Oberstufe

  • die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht oder
  • die Anforderungen nicht erfüllt und
  • verpufft der Notenausgleich wirkungslos,

hast du das Klassenziel nicht erreicht.

In Gymnasien in Schleswig-Holstein ist eine Versetzung mit der Deutschnote "ungenügend" ausgeschlossen. Gleiches gilt für den, der in den sogenannten Gruppe-A-Fächern (Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache, in Klassenstufe 9 und 10 auch Physik) zweimal "mangelhaft" oder "ungenügend" hat.

Ebenso hast du das Klassenziel nicht erreicht, wenn du in mindestens 3 Fächern der Gruppen A und B (Religion, Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Chemie, Biologie) nur "mangelhaft" oder "ungenügend" erreichst.

Hattest du an 2 aufeinanderfolgenden Versetzungsterminen im selben Fach der Gruppe A oder B nur ein "Ungenügend", darfst du ebenfalls nicht versetzt werden.

In Bayern sind die Regelungen noch strenger: War deine Leistung in einem Haupt- oder Kernfach zweimal "mangelhaft" oder einmal nur "ungenügend", wirst du nicht versetzt.

Tipp

Bei Nichtversetzung oder freiwilligem Rücktritt gilt generell: Du darfst nicht zweimal in derselben Jahrgangsstufe durchfallen!

Nachprüfung

Selbst wenn du das Klassenziel nicht erreicht hast, darfst du noch hoffen. Unter gewissen Voraussetzungen (Ermessensentscheidung der Klassenkonferenz) führt eine erfolgreiche Nachprüfung doch noch zu deiner Versetzung. Das ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Wende dich daher am besten an deine Schulleitung!

Sommerarbeit statt Sommerferien

Grundsätzlich werden Schüler geprüft, die unverschuldet (z. B. wegen Krankheit) und nur knapp schlechte Leistungen erbracht haben. Der Prüfungstermin ist kurz vor Beginn des neuen Schuljahrs, damit sich der Schüler in den Sommerferien vorbereiten kann.

Die Nachprüfung hat aber Grenzen. Wer in Schleswig-Holsteins Gymnasien die Möglichkeit der Nachprüfung bereits einmal genutzt hat, kann diese nicht noch einmal in Anspruch nehmen.

Wiederholen auf eigenen Wunsch

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass deine Eltern einen Antrag stellen, damit du freiwillig die Klasse wiederholst. Auch kannst du, spätestens nach Erhalt deines Zwischenzeugnisses in den Jahrgangsstufen 6 bis 11, freiwillig in die frühere Jahrgangsstufe zurückgehen. Du giltst dann nicht als Wiederholer.

Tipp

Ruh dich aber nicht auf deinen Lorbeeren aus! Nur weil du den Stoff bereits einmal gehört hast, bedeutet das nicht, dass du als Wiederholer nichts mehr tun müsstest. Gerade dann solltest du die Chance nutzen und dich anstrengen, damit du deine Versetzung kein zweites Mal gefährdest.

Das Positive am freiwilligen Wiederholen ist, dass du im jeden Fall die Möglichkeit erhältst, Wissenslücken auszufüllen.

Aber Vorsicht: Du kannst in vielen Bundesländern nicht beliebig oft zurücktreten. So kannst du in einigen Bundesländern nur jeweils einmal die Unterstufe und einmal die Mittel- und Oberstufe freiwillig wiederholen. Außerdem darfst du nur wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass du dadurch eine bessere Förderung erreichst.

Tipp

In einigen Bundesländern ist das freiwillige Wiederholen durch die gesetzliche Höchstdauer der Schulzeit begrenzt. Am besten fragst du an deiner Schule nach.

Rechtliches Vorgehen

Rechtlich stellt die Nichtversetzung einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Mehr dazu erfährst du hier.

Privatschulen

In Waldorf -, Rudolf-Steiner-, Montessori- und staatlichen Gesamtschulen ist die Notengebung oder die Versetzungsfrage grundsätzlich anders geregelt.

Waldorfschulen

An Waldorfschulen besuchen die Schüler in festen Klassenverbänden die Klassen 1 bis 12. Das dreizehnte Schuljahr wird für die Vorbereitung auf das Abitur genutzt. Statt Noten und Versetzungen ist der Leistungsstand individuellen Beurteilungen zu entnehmen. Zeugnisse dokumentieren ausführlich Persönlichkeitsentwicklung und Lernfortschritte.

Montessori-Grundschulen

An Montessori-Grundschulen werden Schüler der Klassen 1 bis 4 gemeinsam unterrichtet. Statt Noten und Versetzungen gibt es Berichtszeugnisse.

Staatliche Gesamtschulen

An staatlichen Gesamtschulen wählt der Schüler neben einem gemeinschaftlich besuchten Unterrichtsteil verschiedene Schwerpunkte aus und besucht Kurse unterschiedlicher Leistungsniveaus. Teilweise werden die Leistungen in Klasse 5 bis 8 nicht durch Zeugnisnoten, sondern durch Informationen zum Lernprozess beschrieben. Erst ab dem neunten Schuljahr gibt es Zeugnisse und Versetzungen im herkömmlichen Sinn. Abweichungen zwischen den Gesamtschulen in den Bundesländern sind möglich.

Rolle vorwärts

Besonders talentierte Schüler dürfen übrigens eine Klassenstufe überspringen. Über einen entsprechenden Antrag der Eltern entscheidet die Klassenkonferenz. Einige Bundesländer verpflichten die Schulen zur Beratung, wie der übersprungene Lehrstoff aufzuholen ist.

Das Lernentwicklungsgespräch

Damit der Versetzung nichts im Weg steht, musst du wissen, wo du stehst und wie die Lehrer dich einschätzen. Niemand mag böse Überraschungen bei der Zeugnisausgabe. Und nicht alle Schüler können ihren Leistungsstand realistisch einschätzen. Viele Bundesländer haben daher Lernentwicklungsgespräche eingeführt.

Das Lernentwicklungsgespräch findet zwischen Lehrer und Schüler statt und dauert ca. 15 bis 30 Minuten. Die Eltern sollten dabei anwesend sein. Die Schüler geben zunächst eine Selbsteinschätzung ab. Dazu wird für gewöhnlich ein Fragebogen ausgefüllt, der Fragen zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu Stärken und Schwächen enthält. Für die Grundschule gibt es z. B. Kartensätze mit Stärke- und Schwäche-Karten, um eine Selbsteinschätzung spielerisch zu erarbeiten. Auch der Lehrer gibt eine Einschätzung des Schülers ab, die dann mit dessen Selbsteinschätzung verglichen wird. In einem Protokoll wird dann ein für alle Beteiligten transparentes Bild des individuellen Lern- und Leistungsstands festgehalten. Außerdem gibt es Zielvereinbarungen. Festgehalten wird, woran noch gearbeitet werden muss.

In Baden-Württemberg wurden ab dem Schuljahr 2017/2018 Lernentwicklungsgespräche in den dritten Klassen eingeführt (Art. 2 Leistungsbeurteilung VO GS). Die Schulkonferenz entscheidet, ob das Lernentwicklungsgespräch an der jeweiligen Schule stattfindet. Lehnen die Eltern das Gespräch ab, wird ein "normales" Halbjahreszeugnis ausgestellt.

Auch in Bayern entscheidet die Schulkonferenz über die Durchführung an der jeweiligen Schule. Lernentwicklungsgespräche wurden dort schon 2014/2015 eingeführt (§ 18 Mittelschulordnung und § 15 Grundschulordnung). Das Lernentwicklungsgespräch ersetzt das Halbjahreszeugnis. Auf Wunsch der Eltern wird stattdessen ein Notenzeugnis ausgestellt.

In Brandenburg werden in der ersten und zweiten Klasse Lernentwicklungsgespräche zum Schulhalbjahr durchgeführt.

In Bremen gibt es schon seit 2009 das Lernentwicklungsgespräch. Auch hier entscheidet jede Schule selbst über die Durchführung (§ 38 (2) BremSchulG).

Ein Lehrer-Schüler-Elterngespräch findet in den Klassenstufen 2, 3 und 4 in den Schulen in Rheinland-Pfalz statt. Dieses ersetzt in der Klassenstufe 2 das Halbjahreszeugnis. In den Klassenstufen 3 und 4 gibt es dann eine Kombination aus Notenzeugnis und verbaler Beurteilung.

In Sachsen-Anhalt sind seit 2014 Lernentwicklungsgespräche verbindlich. Gleiches gilt für Thüringen seit dem Schuljahr 2013/2014.

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