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Demonstrationsrecht von Schülern & Fridays for Future

Dagegen!

Natürlich dürfen auch Schüler demonstrieren. Wegen der Schulpflicht allerdings nur eingeschränkt.

Schulkinder rennen fröhlich den Gang entlang.

Protest auf ganzer Linie

Art. 8 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 die Meinungsfreiheit. Die Kombination beider Vorschriften ergibt das Demonstrationsrecht.

Fridays for Future

Fridays for Future nennen sich die Schüleraktionen, die dem Beispiel der schwedischen Schülerin Greta Thunberg folgen. Seit August 2018 protestiert sie jeden Freitag vor dem schwedischen Parlament gegen die Klimapolitik. Seit etwa Mitte Dezember finden auch in Deutschland freitags Schulstreiks für den Klimaschutz statt.

Hier kurz die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Fridays for Future:

Müssen die Schüler mit Konsequenzen rechnen, weil sie während der Schulzeit demonstrieren?
Leider ja, denn es handelt sich nicht um Schulveranstaltungen in Sachen politische Bildung.

Rechtfertigen die Gefahren durch den Klimawandel und das Demonstrationsrecht (Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Grundgesetz) nicht das allwöchentliche Fernbleiben vom Unterricht?
Dabei ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Die Schulpflicht wiegt schwerer. Schüler, die an den Schulstreiks teilnehmen, fehlen unentschuldigt und müssen mit Schulstrafen rechnen. Unentschuldigte Fehlstunden können im Zeugnis erscheinen.

Wie gehen die Schulen mit den Demos und dem Fernbleiben der Schüler um?
Die Verantwortung für den Umgang mit den Schülerdemos während des Unterrichts trägt die Schulleitung. Bislang gehen die Schulen überwiegend entspannt mit dem wöchentlichen Fernbleiben um, auch wenn Kritiker bereits ein konsequentes Durchsetzen der Schulpflicht fordern.

Demonstrationsteilnahme

Grundsätzlich dürfen auch Schüler demonstrieren. Allerdings nur in der unterrichtsfreien Zeit.

Wer sich nicht daran hält, verletzt durch unentschuldigtes Fehlen vom Unterricht die Schulpflicht. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht lässt sich nämlich nicht mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit entschuldigen. In wenigen Ausnahmefällen können Schüler wegen der Teilnahme an einer Demonstration beurlaubt werden. Das müssen sie aber unbedingt vorher bei der Schulleitung beantragen.

Verhindern Demonstrationsbeteiligungen oder Schülerstreiks die Durchführung des Bildungsauftrags, muss die Schulleitung auf die Pflichtverletzung durch die Schüler reagieren. Der Schulleiter muss entscheiden, ob die Teilnahme an der Demonstration wichtiger ist und schwerer wiegt als die Schulpflicht und der schulische Bildungsauftrag. Der Zweck der Demonstration ist dabei nebensächlich.

Gute Erfolgsaussichten, während des Unterrichts zu demonstrieren, hast du beispielsweise, wenn du gegen die Schließung deiner eigenen Schule protestierst. In anderen Fällen wird berücksichtigt, wie viel Unterricht du versäumen würdest, ob dein Notendurchschnitt die Abwesenheit rechtfertigt oder ob eine Prüfung kurz bevor steht.

Schlechte Chancen auf die Teilnahme an einer Kundgebung hast du, wenn dadurch der Unterricht vieler Schüler gestört werden soll. Wenn du also beispielsweise gegen den aktuellen Schulhofbegrünungsplan eine Demonstration organisierst, brauchst du nicht mit Teilnehmern zu rechnen, die vom Unterricht beurlaubt wurden.

Teilnahme an Schülerstreiks

Der Schülerstreik ist die kollektive Leistungsverweigerung durch Fernbleiben vom Unterricht. Die Teilnehmer verstoßen auch dann gegen ihre Schulpflicht und hindern die Schule an der Ausübung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags, wenn sie sich auf ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit berufen.

Schülervereinigungen und Schülergruppen

Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes gestattet dir als Schüler, dich zu Vereinigungen (auch politischen) zusammenschließen und dich darin zu engagieren.

Tipp

In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich jede Aktion von Schülern, egal ob Gründung oder Engagement in einer Vereinigung, nur im außerschulischen Bereich zulässig!

In allen anderen Bundesländern müssen üblicherweise die Gründungen oder Aktivitäten nicht von der Schule genehmigt werden. Angemeldet werden müssen sie allerdings – besonders, wenn Räume oder Einrichtungen der Schule genutzt werden sollen.

Tipp

Im Saarland sind Vereinigungen aller Art vom Schulleiter zu gestatten!

Politik in der Schule

Politische Schülergruppen dürfen nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht benachteiligt werden, wenn diese nicht den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gefährden. Im letzteren Fall dürfte die Schulleitung die entsprechenden Aktivitäten einschränken.

Fast in allen Bundesländern gibt es für die Betätigung politischer Gruppen Regelungen: Nur außerhalb des schulischen Raumes dürfen sich Schüler politisch innerhalb einer Schülergruppe engagieren in

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Nordrhein-Westfalen und
  • dem Saarland.

Solange der Schulfrieden gewahrt bleibt und die politische Betätigung nicht gegen Rechtsordnungen verstößt, darfst du dich auch innerhalb des schulischen Raumes in einer politischen Schülergruppe engagieren in

  • Brandenburg,
  • Bremen,
  • Hamburg,
  • Hessen,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Niedersachsen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen.

Wird der Schulbetrieb durch politische Schülergruppen gestört, kann die Schule zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags die Auflösung der Vereinigung verlangen.

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