Gegen die Geheimniskrämerei
Grundsätzlich hast du als Schüler ein Recht auf alle Informationen, die die Schule bzw. deine Klasse und Jahrgangsstufe betreffen. Normalerweise werden alle wichtigen Dinge durch den Schuldirektor, Klassenleiter, Schulsprecher oder Klassensprecher mitgeteilt.
Um dich erfolgreich am Unterricht beteiligen zu können, musst du weitgehend über die Unterrichtsgestaltung informiert sein. Dabei sind die Informationen über die
- Planung und Gestaltung des Unterrichts und
- die Auswahl der Unterrichtsinhalte
deinem Alter entsprechend wiederzugeben und deine Interessen angemessen zu berücksichtigen. Du sollst nämlich zu altersgemäßem, eigenverantwortlichem Handeln erzogen werden und deine kritische Urteilsfähigkeit soll gefördert werden.
Du kannst deine Meinung dazu äußern, Wünsche, Anregungen und Kritik einbringen. Es ist also nicht nur legitim, sondern auch wünschenswert, dass Schüler konstruktiv zum Unterrichtsgeschehen beitragen. Sollten deine Anregungen unberücksichtigt bleiben, sollten grundsätzlich die Gründe mit dir besprochen werden.
Wenn du mit einer Entscheidung deines Lehrers aber nicht einverstanden bist, kannst du dich bei der Schulleitung beschweren, nötigenfalls bei der Schulaufsichtsbehörde.
Genauso kannst du auch verlangen, dass der Lehrer seine Bewertungsmaßstäbe bei der Notenvergabe und sonstigen Beurteilungen offenlegt. Diese Rechte stehen dir sowohl einzeln als auch im Klassenverband zu.
Du hast außerdem ein Recht darauf, über
- deinen persönlichen Leistungsstand sowie
- deine Förderungsmöglichkeiten
informiert zu werden. Üblicherweise wird sich dein Lehrer nicht gegen deine höfliche Anfrage nach deinem langfristigen Leistungs- und Notenstand sperren. Sollte er gerade verhindert sein, ist er bei nächster Gelegenheit zur Auskunft verpflichtet. Verweigert die Lehrkraft aus unerfindlichen Gründen die Bekanntgabe der schriftlichen und mündlichen Noten des aktuellen Schuljahrs, bleibt nur noch die Möglichkeit der Beschwerde bei der Schulleitung.
Und was ist mit den Eltern?
Lehrer sind verpflichtet, auch den Eltern ihrer minderjährigen Schüler über Noten und schulisches Verhalten Auskunft zu geben und sie über den Unterricht, die Stoffauswahl und die Bewertungsmaßstäbe zu informieren. Auch sie können Anregungen und Kritik gegenüber der Schule äußern.
Ausnahme: Besteht der konkrete Verdacht, dass der Sprössling wegen unzureichender schulischer Leistungen von seinen Eltern misshandelt wird (das gibt es leider auch heute noch!), muss die Lehrkraft den gesetzlichen Vertretern über Noten und schulisches Verhalten keine Auskunft erteilen.
Aber: Mit der Volljährigkeit des Schülers erlöschen grundsätzlich die Informationsrechte der Eltern. Dennoch kann die Schule unterstellen, dass du damit einverstanden bist, dass deinen Eltern auch nach dem 18. Geburtstag weiterhin Auskünfte erteilt werden, solange du nicht ausdrücklich widersprichst.
Bei wichtigen besonderen Vorkommnissen muss bzw. soll die Schule die Eltern volljähriger Schüler unter 21 Jahren sogar über wichtige schulische Sachverhalte informieren. Das ist z. B. der Fall bei Nichtversetzung, Nichtzulassung zu einer Abschlussprüfung und ihr Nichtbestehen oder Schulausschluss. Im Allgemeinen ist vorgesehen, dass die Schule den Schüler vorab darüber informiert, wenn und welche Auskünfte den Eltern erteilt werden.
Diese Regelung wurde in den Schulgesetzen der Länder anlässlich des Amoklaufs eines 19-jährigen Schülers eines Erfurter Gymnasiums im April 2002 eingeführt.
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