zum Inhalt springen

Toilettenverbot in der Schule

Nur in der Pause?

Wenn die Blase drückt und die nächste Pause noch fern ist, können Schüler in Bedrängnis kommen. Ist ein Toilettenverbot überhaupt zulässig?

Eine öffentliche Toilette mit geöffneter Tür.

Rechtsfrage des Tages:

Der Toilettenbesuch während des Unterrichts ist ein heikles Thema. Lehrer können sich durch die Unruhe in der Klasse gestört fühlen und nicht immer haben einige Schüler ein dringendes Bedürfnis, wenn sie zur Toilette eilen. Aber dürfen Lehrer den Gang zum stillen Örtchen auf die Pausen beschränken?

Antwort:

Treten während des Unterrichts immer wieder Schüler aus, kann das Lehrer und Schüler erheblich stören. Und mancher Schüler mag einen längeren Toilettenbesuch auch als willkommene Pause vom Schulstoff nutzen. Immer mal wieder kommt es vor, dass Lehrer als Reaktion ein Toilettenverbot während des Unterrichts aussprechen. Ein Stück weit kann dies verständlich sein. Rechtlich ist die Situation aber alles andere als eine Bagatelle.

Dringendes Bedürfnis

Verbietet ein Lehrer seinen Schülern den Gang zum stillen Örtchen, kann er sich unter Umständen sogar strafbar machen. Gerade Kinder können das Toilettenbedürfnis häufig nicht steuern. Langes Verkneifen kann im Extremfall zu körperlichen Beschwerden führen. Jedenfalls ist es für ein Kind überaus demütigend, wenn es nicht mehr aufhalten kann und mitten in der Klasse etwas in die Hose geht.

Gesetzliche Grundlage

Das Recht auf einen Toilettenbesuch ist gesetzlich zwar nicht ausdrücklich verankert, allerdings ergibt sich dieses aus der Fürsorgepflicht des Lehrers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Schülers. Auch die grundrechtlich garantierte körperliche Unversehrtheit spielt eine wichtige Rolle.

Unter Umständen strafbar

Verschiedene Straftatbestände kann ein Lehrer durch ein Toilettenverbot verwirklichen. In Betracht kommt die Misshandlung Schutzbefohlener, Körperverletzung im Amt, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Auch Nötigung und Beleidigung könnte der Staatsanwalt in seine Prüfung mit aufnehmen. Es handelt sich keineswegs um Kavaliersdelikte. Lehrern droht daneben auch immer ein Disziplinarverfahren.

Regeln erlaubt

Durchaus zulässig ist es, dass Schulen klare Regeln für den Gang zur Toilette aufstellen und diesen zum Beispiel auf die Pausen beschränken. Allerdings müssen diese Regeln auch immer Ausnahmen dulden und beispielsweise die Toilettennutzung im Notfall erlauben. Auch bei gesundheitlichen Problemen wie einer Magen-Darm-Erkrankung darf einem betroffenen Schüler nicht das rettende Austreten verwehrt werden.

Persönlichkeitsrecht achten

Sinnvoll ist es, mit den Schülern die Regeln zu besprechen und diese zu ermutigen, den Lehrer auch außerhalb der Klasse zum Beispiel auf gesundheitliche Probleme anzusprechen. Auf keinen Fall sollte die Lehrkraft das Bedürfnis des Schülers vor der versammelten Klasse diskutieren und den betroffenen Schüler zu einer ausführlichen Erklärung auffordern. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes.

Grätsche

Der Spagat zwischen den Rechten der Schüler auf der einen Seite und einem geregelten Unterrichtsablauf auf der anderen Seite ist schwierig. Hat ein Lehrer einen Schüler in Verdacht, den Toilettenbesuch als Müßiggang zu missbrauchen, sollte ein Gespräch unter Umständen auch mit den Eltern stattfinden. Ein generelles Toilettenverbot ist allerdings tabu. Sollte so etwas an der Schule Ihres Kindes vorkommen, sollten Sie die Lehrkraft und gegebenenfalls die Schulleitung kontaktieren.

Stand: 01.01.2025

Auch interessant:

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen

Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.

Ähnliche Beiträge: