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Förmliche Rechtsbehelfe

Letztes Mittel: Klage

Die Schule hat eine Maßnahme ergriffen, die ernste Folgen für den Schüler hat? Dann kann er widersprechen. Oder klagen.

Förmlich und wirkungsvoll

Zwischen Schülern und Lehrern gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten, was schulische Angelegenheiten angeht. Häufige Streitfragen sind immer wieder das Verhalten von Lehrern gegenüber Schülern oder umgekehrt, Versetzungsfragen oder Schulmaßnahmen.

Gut zu wissen

Schulische Konflikte gehören in den allermeisten Fällen vor die Verwaltungsgerichte. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wenn es um Schadensersatzsansprüche aus einer Amtspflichtverletzung geht oder du Rechte gegenüber deiner Privatschule durchsetzen willst, musst du dich an die Zivilgerichte wenden. Streitigkeiten bei Schulunfällen wiederum werden vor dem Sozialgericht ausgetragen. Weitere Informationen dazu findest du hier.

Um sich als Schüler gegen richtig ernste schulische Maßnahmen zu wehren, gibt es neben den formlosen Rechtsbehelfen, die du beispielsweise anwendest, wenn du dich über etwas beschweren möchtest, noch die Möglichkeit, Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht einzulegen. Das macht man mittels der sogenannten förmlichen Rechtsbehelfe.

Diese Art der Verteidigungsstrategie greift allerdings nur, wenn die verhängte Maßnahme wirklich ernste Konsequenzen für dich hat, also z. B. ausschlaggebend für deine weitere schulische oder berufliche Laufbahn ist. Der Grund dafür ist ganz einfach: Die Gerichte sollen ihre wertvolle Zeit nicht mit Belanglosigkeiten verschwenden.

Juristen bezeichnen solche schwerwiegenden hoheitlichen Maßnahmen als Verwaltungsakte, allseits bekannt als Bescheide.

Aber was genau ist ein Verwaltungsakt?

In Juristendeutsch ausgedrückt wird ein Verwaltungsakt folgendermaßen definiert: "Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."

Alles klar, oder?! Anhand der nachfolgenden Beispiele wird dir die Thematik hoffentlich verständlicher:

  • Nichtaufnahme eines Schülers in eine weiterführende Schule oder in die gewünschte Einzelschule
  • Leistungsbewertungen, die eine Nichtversetzung eines Schülers, Versetzungs- und Abschlusszeugnisse oder Prüfungsentscheidungen betreffen
  • Ausschluss vom Fach oder Unterricht
  • Verweisung an eine andere Schule
  • Ordnungsmaßnahmen, über die nicht ein einzelner Lehrer entscheidet, sondern ein Gremium (z. B. die Klassenkonferenz). Dazu gehört die angedrohte Entlassung bzw. ein teilweiser oder auch ganzer Ausschluss vom Unterricht.

Ein Verwaltungsakt liegt damit vor, wenn

  • die schulische Maßnahme einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts regelt, d. h. sich auf einen einzigen Schüler bezieht und
  • Rechtswirkungen für den betroffenen Schüler enthält bzw. entfaltet.

Beispiel

Agnes fühlt sich in ihrer Abiturprüfung ungerecht benotet. Da sie für ihr geplantes Medizinstudium einen bestimmten Notendurchschnitt haben muss, um zugelassen zu werden, möchte sie gerichtlich gegen das Reifezeugnis vorgehen. Da eine verbesserte Note für die weitere Schul- und Ausbildungslaufbahn von Agnes ausschlaggebend ist, kann sie sich mittels eines Widerspruchs und gegebenenfalls einer Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren.

Wie der Lehrer hingegen seinen Unterricht gestaltet, unterliegt der sogenannten pädagogischen Freiheit. Daher fehlt es an der rechtlichen Wirkung. Gegen unzulängliche Unterrichtsleistungen von Lehrern oder den Ausfall von Stunden kann man sich daher nur mit den formlosen Rechtsbehelfen wehren.

Das gilt auch für sogenannte Realakte, die von Verwaltungsakten zu unterscheiden sind. Realakte sind Handlungen einer Behörde, die nicht auf bestimmte Rechtswirkungen abzielen, sondern nur einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen. Noten in einzelnen Fächern stellen z. B. grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar, sondern sind sogenannte Realakte. Das begründet sich darin, dass eine Rechtswirkung erst von der Entscheidung (z. B. Versetzung) ausgeht, die auf den einzelnen Noten beruht.

Das Widerspruchsverfahren

Eigentlich ist es ganz leicht. Hast du einen Verwaltungsakt bzw. Bescheid (dieser enthält i. d. R. eine Rechtsbehelfsbelehrung) über eine schulische Maßnahme bekommen, kannst du Widerspruch einlegen. Der Widerspruch stellt selbst schon den förmlichen Rechtsbehelf dar, mit dem du ein förmliches Verwaltungsverfahren einleitest.

Tipp

In allen Bundesländern außer Bayern ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwingend erforderlich, um später Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einzulegen. Nur in Bayern kannst du es dir aussuchen, ob du zunächst Widerspruch einlegen oder gleich Klage erheben willst. Der Grund dafür ist einleuchtend: Widerspruch und Klage unterscheiden sich u. a. darin, dass im Widerspruchsverfahren neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme überprüft wird. Es dient damit der Selbstkontrolle der Verwaltung. Außerdem sollen die Gerichte entlastet werden.

Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheids bei dir erfolgen. Du solltest dich damit an die Behörde wenden, die den Bescheid erlassen hat, hier also die Schule. Es ist aber auch möglich, den Widerspruch direkt bei der Schule schriftlich aufnehmen zu lassen.

Tipp

Hast du die Frist von einem Monat wegen eines wichtigen Grundes nicht einhalten können, kannst du Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden und muss unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt werden. Näheres erfährst du von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung auf deinem Bescheid, kannst du dich freuen. Denn dann hast du ein ganzes Jahr Zeit, um den Widerspruch bzw. die Klage einzureichen, statt der üblichen Frist von einem Monat.

Die Schule kann dann entscheiden, ob sie dem Widerspruch abhilft. Abhelfen heißt in diesem Fall einfach nachgeben. Wenn sie das tut, kannst du dich entspannt zurücklehnen. Tut sie das nicht, bekommst du Post von der nächsthöheren Behörde. Natürlich wieder einen Verwaltungsakt, nämlich einen Widerspruchsbescheid.

Der Widerspruchsbescheid muss begründet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und förmlich zugestellt werden.

Was bewirkt der Widerspruch?

Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Im Klartext bedeutet das einfach, dass die schulische Maßnahme, die über dich verhängt wurde, erst mal auf Eis gelegt wird. Es passiert gar nichts, bis dem Widerspruch abgeholfen wurde oder das Gericht entschieden hat.

Allerdings verbessert der betroffene Schüler durch den Widerspruch auch nicht seine ursprüngliche Rechtsposition. Der nicht versetzte Schüler rückt daher nicht in die nächste Klasse vor. Es wäre schließlich fatal, wenn der Schüler wegen der aufschiebenden Wirkung zunächst versetzt würde und nach einem verlorenen Prozess wieder eine Klasse zurückversetzt werden müsste.

Deswegen kann die Schulbehörde in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts durch schriftlichen Bescheid anordnen. Der nicht versetzte Schüler würde also trotz Rechtsbehelfs eine Ehrenrunde drehen. Jedenfalls, solange er den Prozess nicht gewonnen hat.

Außerdem ist durch ausdrückliche schulrechtliche Regelungen in einigen Ländern beim Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen vorgesehen, dass die aufschiebende Wirkung entfällt.

Auch mit dieser Entscheidung brauchst du bzw. deine Eltern dich aber nicht abzufinden. Es muss dann im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts beantragt werden.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht

Und ich hatte doch recht?!

Gibt die Schule nicht nach und bekommst du einen negativen Widerspruchsbescheid, hilft alles nichts, dann geht es vor das Verwaltungsgericht.

Die Klageerhebung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim örtlichen Verwaltungsgericht geschehen.

Tipp

Spätestens jetzt lohnt es sich, rechtskundigen Rat bei einem Fachanwalt einzuholen, der sich auf Verwaltungsrecht spezialisiert hat und sich besonders im Schulrecht auskennt.

Je nachdem, was erreicht werden soll, kommen verschiedene verwaltungsrechtliche Klagearten in Betracht wie:

  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage
  • Allgemeine Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Fortsetzungsfeststellungsklage

Mit der Anfechtungsklage geht man gegen einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt vor, z. B. wenn du die Aufhebung von Ordnungsmaßnahmen beantragen möchtest.

Soll hingegen die Schule dazu verpflichtet werden, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen (z. B. vorzeitige Einschulung des Kindes), musst du bzw. deine Eltern Verpflichtungsklage einreichen.

Möchtest du aber erreichen, dass die Behörde zu einem Handeln oder Unterlassen verpflichtet wird (z. B. Verbesserung des Unfallschutzes auf dem Schulgelände), musst du allgemeine Leistungsklage erheben. Beispielsweise sind auch die Benotung einer Klassenarbeit und Einzelnoten im Zeugnis mit der allgemeinen Leistungsklage anzugreifen, da dies, anders als Abschlusszeugnisse, keine Verwaltungsakte sind. Das ist auch die richtige Klageart, wenn du dich gegen die Qualität des Unterrichts (z. B. Nichtbeachtung der Lehrpläne, einseitige Stoffauswahl) zur Wehr setzen möchtest.

Möchtest du hingegen wissen, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht oder ein Verwaltungsakt nichtig ist, kannst du das mit einer Feststellungsklage klären lassen. Das geht allerdings nur, wenn du deine Rechte nicht mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage durchsetzen kannst (Subsidiarität der Feststellungsklage).

Mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage kannst du die Nichtigkeit eines dich belastenden und bereits erledigten Verwaltungsakts feststellen lassen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn durch den schulischen Verwaltungsakt tief in deine Grundrechte eingegriffen wird und Wiederholungsgefahr besteht.

Genau wie der Widerspruch hat auch die Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Sofern die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, kann das Gericht auf Antrag den sofortigen Vollzug aussetzen und die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Letztendlich entscheidet das Gericht, ob die Klage zulässig und begründet ist oder nicht. Das Gericht entscheidet durch Urteil, Beschluss oder Gerichtsbescheid.

Tipp

Der gerichtlichen Kontrolle sind gerade im Schulrecht Grenzen gezogen. Vor allem, wenn es um Leistungsbeurteilungen geht, muss der Richter den Bewertungsspielraum der Schule berücksichtigen. Der Richter kann nicht über die pädagogische Zweckmäßigkeit von Entscheidungen der Lehrer urteilen.

Gerichtliche Entscheidungen kannst du wiederum mit Rechtsmitteln (Berufung, Beschwerde und Revision) angreifen. Aber auch hier ist irgendwann Schluss: Eine Entscheidung, die nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, wird rechtskräftig und ist dann für alle Beteiligten bindend.

Schneller, weiter, vorläufig ... vorläufiger Rechtsschutz macht's möglich

Landet eine rechtliche Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht, kann man davon ausgehen, dass das Verfahren lange dauern wird. Bevor das Verfahren, möglicherweise erst nach Durchlaufen aller 3 Instanzen, abgeschlossen ist, ist es besonders in Schulsachen häufig schon zu spät.

Klagt man beispielsweise, weil der Aufnahmeantrag für den Schüler an einer bestimmten Schule abgelehnt wurde, wäre es nicht sinnvoll, wenn das Verfahren mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Damit du als Schüler dennoch zu deinem Recht kommst, gibt es den sogenannten vorläufigen Rechtsschutz oder auch einstweiligen Rechtsschutz.

Dem Gericht muss in diesem Fall dargelegt werden, dass ohne die beantragte Anordnung die Gefahr besteht, dass der Schüler durch eine Zeitverzögerung erhebliche Nachteile erleidet. In diesem Eilverfahren wägt das Gericht die Interessen des Schülers und der Schule gegeneinander ab. Lehnt beispielsweise eine bestimmte Schule die Aufnahme eines Schülers ab, hätte die aufschiebende Wirkung zur Folge, dass es vorerst, bis zum endgültigen Abschluss des Klageverfahrens, bei der Ablehnung der Schule bleiben würde. In diesem Fall kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, den Schüler vorläufig aufzunehmen.

Das gilt aber nur so lange, bis das Gericht im Rahmen des normalen Klageverfahrens (Hauptsacheverfahren) endgültig über die Angelegenheit entschieden hat. Das heißt, letztlich müssen in einem derartigen Fall 2 Verfahren geführt werden.

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