Rechtsfrage des Tages:
Bereits seit 2020 gilt in Deutschland eine Impfpflicht gegen Masern für Kita- und Schulkinder. Was müssen Eltern wissen?
Antwort:
Die Zahl der Masernerkrankungen hat in der Vergangenheit in Deutschland wieder deutlich zugenommen. Daher wurde schon länger über eine Impfpflicht diskutiert. Im Jahr 2020 war es dann so weit: Der Gesetzgeber hat für Kinder und bestimmte Personengruppen eine Pflicht zur Masernimpfung eingeführt. Im letzten Jahr hat dann auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Pflicht bestätigt.
Gefahr durch Masern
Masern sind alles andere als eine harmlose Kinderkrankheit. Gerade für Erwachsene stellen sie eine ernst zu nehmende Gefahr dar. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfahl schon vor der Einführung der gesetzlichen Pflicht eine Impfung von Kindern bereits zwischen dem 11. und 14. Lebensmonat. Bis zum Ende des zweiten Lebensjahres muss dann eine zweite Impfung dazukommen. Aber immer mehr Eltern hielten sich nicht an die Empfehlungen der STIKO.
Impfung per Gesetz
Im Jahr 2020 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, wonach die Masernimpfung zur Pflicht wurde. Seitdem müssen alle Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres beim Eintritt in den Kindergarten und später in die Schule eine Masernimpfung nachweisen können. Auch für den Besuch bei der Tagesmutter ist der Nachweis erforderlich. Daneben müssen auch die in den Einrichtungen beschäftigten Personen wie Erzieher, Lehrer oder Tagespflegepersonen gegen Masern geimpft sein, sofern sie nach 1970 geboren wurden.
Ausnahmen möglich
Ausnahmen von der Impfpflicht gelten für Personen, die aus medizinischen Gründen aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden können. Hat Ihr Kind bereits Masern gehabt, ist eine Impfung nicht mehr nötig. Durch die Infektion ist Ihr Kind immun gegen eine erneute Ansteckung. Der Nachweis kann durch einen Bluttest mit einer Titerbestimmung erfolgen.
Nachweispflicht
Melden Sie Ihr Kind in einer Krippe, Kita oder bei einer Kindertagespflege an, müssen Sie die Masern-Schutzimpfung oder die Immunität Ihres Kindes nachweisen. Dies gilt für Kinder ab einem Jahr. Für Kinder ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Schutzimpfungen nachgewiesen werden. Den Nachweis können Sie durch das Impfbuch oder die Bescheinigung der Immunität erbringen.
Und ohne Impfung?
Ist ein Kind nicht geimpft, kann es kurz gesagt nicht in eine Kita oder Krippe gehen. Auch eine Kindertagespflege wird das Kind nicht aufnehmen. Bei Schülern ist das nicht so einfach. Auch einem ungeimpften Kind kann der Schulbesuch nicht verweigert werden. Allerdings müssen die Eltern mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen. Ein Verstoß gegen die Impfpflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Einrichtungen zur Kinderbetreuung müssen nicht geimpfte Kinder übrigens dem Gesundheitsamt melden. Dasselbe gilt auch, wenn Zweifel an der Echtheit der Nachweise bestehen.
Impfpflicht verfassungsgemäß
Gegen die Impfpflicht hatten minderjährige Kinder und deren Eltern Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Argument, die Pflicht greife in die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, das Elternrecht und in den Gleichbehandlungsgrundsatz ein. Das Bundesverfassungsgericht hat aber im vergangenen Jahr die gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erklärt und die entsprechende Beschwerde abgewiesen (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2022, Aktenzeichen 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 472/20).
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