Wenn der Spaß aufhört
Klassentreffen ehemaliger und inzwischen ergrauter Pennäler dienen besonders der Erinnerung an gemeinsam begangene Untaten. Die sind zwar heute ebenso verboten wie damals, gehören aber zum Schulalltag wie Schulhof und Tafel. Nimmt der Unsinn überhand, gibt's erzieherische Dämpfer. Auch das war schon immer so.
Die Mittel ...
Erziehungsmaßnahmen sind einfache pädagogische Maßnahmen, die dazu beitragen, dass ein Laden wie die Schule läuft. Dabei steht der pädagogische Zweck im Vordergrund. Das Lehrpersonal kann so auf die Schüler mäßigend einwirken und nachhaltig belehren.
Als Erziehungsmaßnahmen gelten beispielsweise:
- Gespräche, Ermahnungen, Klassenbucheinträge, schriftliche Mitteilungen an die Eltern
- Nachsitzen in Verbindung mit einer Nacharbeit ohne Zusatzaufgaben, um unter Aufsicht versäumten Lehrstoff nachzuarbeiten. Die Eltern sind vorher zu benachrichtigen
- Umsetzen eines Schülers innerhalb des Klassenzimmers
- Zeitweise Wegnahme von Gegenständen (z. B. störende und gefährliche Gegenstände)
- Der "blaue Brief" als Information an die Erziehungsberechtigten über mangelnde Vorbereitung auf den Unterricht, fehlende Hausaufgaben oder mangelnde Beteiligung am Unterricht
- Der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde
- Strafarbeit wegen Störens
- Die Verpflichtung des Schülers, angerichtete Schäden selbst zu beheben
- Die Erledigung von Aufgaben, an denen der Schüler sein Fehlverhalten erkennt
... zum Zweck
Die Schulgesetze der Länder nennen die aufgeführten Maßnahmen oder eine Auswahl daraus als Beispiele, geben aber keine abschließende Aufzählung der Erziehungsmaßnahmen. Dies würde den Ermessensspielraum des Lehrers zu sehr einengen.
Welche Maßnahme im Einzelnen angewendet wird, entscheidet der Lehrer oder das Lehrerkollegium. Die Maßnahmen verfolgen vor allem pädagogische Zwecke der Erziehung. Sie können daher entweder fördernden Charakter für den betreffenden Schüler haben oder Gebote und Verbote beinhalten.
In der Schule hat das Handy Pause
So wird dir die Möglichkeit gegeben, deine Aufmerksamkeit voll und ganz dem Unterricht zu widmen. Schulstunden sollen nicht durch Handyklingeln gestört werden und der Blick aufs Display während der Stunde ist auch nicht erwünscht.
Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern
In Bayern ist ausdrücklich geregelt, dass Mobiltelefone auf dem Schulgelände ausgeschaltet sein müssen (§ 56 Abs. 5 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Unterricht). Die Schulgesetze anderer Länder sind eher allgemein gehalten. Sie erlauben den Schulen, in der Schulordnung festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind. So sollen die Schulen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag ausführen können. Die Regelungen zur Handynutzung können daher sogar von Schule zu Schule unterschiedlich sein.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Es muss eine Abwägung erfolgen, ob z. B. das Recht auf Eigentum und freie Meinungsäußerung unzulässig durch ein Handyverbot eingeschränkt würde.
Unverhältnismäßig wäre es, von den Schülern zu verlangen, ihre Handys ganz zu Hause zu lassen. Schließlich braucht ein Schüler es im Notfall. Die Schule darf auch keine Handy-Detektoren einsetzen, die Alarm schlagen, wenn ein Schüler ein Handy bei sich trägt. Das Handy darf also mitgeführt werden. Es muss in der Schule aber im Regelfall abgeschaltet werden.
In den Pausen
Auch in den Pausen darf die Handynutzung verboten werden. Es besteht z. B. die Gefahr, dass mit den Geräten Aufnahmen gemacht werden und Inhalte ins Netz gestellt werden, durch die sich die Betroffenen gemobbt oder benachteiligt fühlen.
Während Klassenarbeiten
Zulässig ist es, Handys vor einer Klassenarbeit für die Dauer der Arbeit einzusammeln und danach wieder an die Schüler herauszugeben. Denn es besteht die Gefahr, dass die Geräte zum Schummeln missbraucht werden. Wird vor einer Prüfung ausdrücklich auf das Handyverbot hingewiesen und du lässt dich trotzdem mit einem Handy erwischen, kann die Prüfung mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet werden.
Einziehung und Kontrolle des Handys
Das Handy darf bei einem Verstoß gegen das Handyverbot als Erziehungsmaßnahme vorübergehend eingezogen werden. Als verhältnismäßig wird aber nur der Einbehalt bis zum Ende des Schultags angesehen.
Folgenlos für den Lehrer blieb die Einziehung eines Schülerhandys übers Wochenende. Das Gericht sah keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Schülers, insbesondere keine Grundrechtsverletzung oder Diskriminierung. Daher wurde die Klage der Eltern auf Feststellung, dass die Maßnahme rechtswidrig war, abgewiesen (VerwG Berlin, Urteil vom 04.04.2017, VG 3K 797.15).
Lehrer dürfen die Inhalte auf Schülerhandys nicht kontrollieren. Das Post- und Fernmeldegeheimnis verbietet das. Besteht der Verdacht einer Straftat, kann die Polizei verständigt werden, wenn ein Schüler die Inhalte auf seinem Telefon nicht freiwillig zeigen will.
BYOD ...
... steht für "bring your own device". In den Schulen setzt sich langsam eine pragmatische Lockerung des Handyverbots durch. Natürlich nur, soweit die Nutzung im direkten Zusammenhang mit dem Unterricht steht. Im Rahmen klarer Nutzungsregelungen dürfen an manchen Schulen mobile Endgeräte mitgebracht werden und im Unterricht genutzt werden. Unterschiede in der technischen Ausstattung der Schulen können so ausgeglichen werden. Die Schüler lernen gleichzeitig viel über den Umgang mit Medien.
Bislang ist BYOD nur in wenigen Schulen eingeführt. Voraussetzung für die erfolgreiche Einführung ist die Erarbeitung eines sinnvollen Konzepts und ein Schulkonferenzbeschluss. Vertreter der Schule und des Schulträgers, der Schülerschaft und der Eltern entscheiden gemeinsam.
Momentan sind die digitalen Medien aber in den Schulen noch nicht ganz beheimatet. Seit mehreren Jahren gibt es sogenannte iPad-Klassen. Elten, deren Kinder in eine solche Klasse gehen, müssen zunächst mehrere Hundert Euro für das Tablet ausgeben. Die Schule muss die technischen Voraussetzungen schaffen, dass das Internet im Unterricht genutzt werden kann. Entsprechende Lernplattformen müssen eingerichtet sein. Die Mobilgeräteverwaltung muss funktionieren, damit die Geräte z. B. nicht für Täuschungsversuche bei Klausuren eingesetzt werden. Nicht immer läuft das reibungslos.
Über Geschmack lässt sich streiten – auch beim Kleidungsstil
Dein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit erstreckt sich übrigens auch darauf, dich nach eigenem Geschmack und Stil zu kleiden. Erst wenn durch die Kleidung von Schülern der Unterricht gestört wird, ist die Grenze erreicht. Das ist z. B. der Fall bei allzu sexy und aufreizender Kleidung. So wurden an einzelnen Schulen bereits bauchfreie Tops verboten. Ob diese Kleidungsstücke wirklich den Unterricht stören, haben die Gerichte noch nicht abschließend entschieden.
Nachsitzen
Du willst Versäumtes nicht in deiner Freizeit nacharbeiten, während deine Klassenkameraden nach Hause gehen können? Dann riskiere lieber nicht, dass dein Lehrer dich nachsitzen lässt. Als Erziehungsmaßnahme wird das Nachsitzen grundsätzlich als milde Sanktion angesehen.
Generell zulässig ist das Nachsitzen zum Nacharbeiten von Unterrichtsversäumnissen unter Aufsicht. Manchmal reicht auch eine nicht ausreichende Beteiligung am Unterricht (Bayern). In Rheinland-Pfalz ist ausdrücklich geregelt, dass bloßes Nachsitzen weder als Erziehungs- noch als Ordnungsmaßnahme zulässig ist, sondern nur zur Nacharbeit von Versäumtem (§ 83 Abs.1 ÜSchO Rh-Pfalz).
Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich. Nach der bayerischen Schulordnung für Gymnasien ist für die Nacharbeit ein schriftlicher Termin festzulegen. In Baden-Württemberg kann der Lehrer bis zu 2 Stunden Nachsitzen anordnen, der Schulleiter bis zu 4 Stunden (§ 90 Abs.3 SchulG BW). In Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Schleswig-Holstein ist die vorherige Information der Eltern erforderlich (53 Abs. 2 SchulG NRW, § 25 SchulG Schleswig-Holstein und § 49 Abs. 1 Hamburgisches SchulG). Zulässig ist das Nachsitzen in Hamburg und Schleswig-Holstein zum Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts.
Andere Bundesländer haben das Nachsitzen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Allgemein gilt aber, dass es sich um eine Erziehungsmaßnahme handelt. Der Lehrer hat bei der Wahl der Erziehungsmaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Gegen einen Musiklehrer aus Neuss, der seine Klasse nachsitzen ließ, ist in erster Instanz wegen Freiheitsberaubung eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ergangen. In zweiter Instanz wurde er freigesprochen. Die Schüler sollen in seiner Stunde extrem unruhig gewesen sein. Er hatte die Schüler daran gehindert, den Klassenraum zu verlassen, bevor sie nicht einen Text über den Geiger Paganini abgegeben hatten. Ein Schüler rief per Handy die Polizei.
Fehlentscheidungen des Lehrers
Fehler sind menschlich und da Lehrer auch nur Menschen sind, unterlaufen ihnen manchmal auch Ermessensfehler. Solche Ermessensfehler bei Erziehungsmaßnahmen können z. B. vorliegen, wenn der Lehrer bei seiner Entscheidung gar nicht berücksichtigt hat, dass es mehrere mögliche Maßnahmen gab, aus denen ausgewählt werden konnte.
Unsachliche Überlegungen führen ebenfalls leicht zu Fehlentscheidungen. Genauso wie gegebenenfalls die Tatsache, dass die Schuld des Missetäters möglicherweise gar nicht erwiesen ist.
Nicht zulässig ist eine Erziehungsmaßnahme auch ...
- als vorbeugende Vergeltung eines vielleicht noch folgenden Verhaltens zum Schaffen eines abschreckenden Beispiels.
- als Kollektivstrafe für eine ganze Klasse oder Gruppe.
- als Folge eines Affekts des Lehrers (zum Beispiel Wut oder Rache).
Wichtig ist auch, dass ein Lehrer gerecht ist. Er darf nicht bei ein und derselben Pflichtverletzung verschiedene Schüler unterschiedlich behandeln. Denn auch die Schule ist an den Artikel 3 des Grundgesetzes gebunden, der besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
Rechtsmittel bei Erziehungsmaßnahmen
Jeder Schüler hat das Recht, sich gegen eine verhängte Erziehungsmaßnahme mittels eines formlosen Rechtsbehelfs zur Wehr zu setzen. Wenn du minderjährig bist, werden dies deine Eltern für dich tun. Eine gerichtliche Überprüfung findet dagegen i. d. R. nicht statt.
Erziehungsmaßnahmen sind nur leichtere Maßnahmen, mit denen sich die Gerichte nicht befassen wollen und die keine sogenannten Verwaltungsakte darstellen.
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.