Für manche mag es der Duft der großen Freiheit sein. Andere bekommen Angst um ihre Gesundheit, wenn Raucher in der Nähe sind. Vom Schulgelände sind sie inzwischen verbannt. Dort darf nicht mehr geraucht werden.
Gesetzliche Grundlagen
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen generell in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Das ergibt sich aus § 10 Jugendschutzgesetz.
In den vergangenen Jahren haben die einzelnen Bundesländer Nichtraucher-Schutzgesetze erlassen. Diese Gesetze sehen unter anderem ein Rauchverbot an Schulen und Bildungseinrichtungen vor (z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 4a NRauSchG SH). Ein Verstoß gegen das Rauchverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Rechne auch nicht damit, dass diese Gesetze einmal für verfassungswidrig erklärt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach entschieden, dass Einschränkungen in der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch Rauchverbote zum Schutz der Gesundheit der übrigen Betroffenen hinzunehmen sind.
Das Rauchverbot wurde auch in den Schulgesetzen der Länder umgesetzt. So regelt § 4 Abs. 10 SchulG SH das Rauch- und Alkoholverbot für alle Schulen des Landes. Es gilt im Schulgebäude selbst und auf dem gesamten Schulgelände und erstreckt sich auch auf schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes.
Im Rahmen des Bildungsauftrags soll die Schule nämlich vorbildhaft dazu beitragen, die Schüler zu einer Lebensführung ohne Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Daher werden Suchtmittel nicht nur im Unterricht besprochen. Auch auf dem Schulgelände wird für ein Schülerleben ohne Suchtmittel gesorgt.
Schulstrafen
Praktische Erfahrung im Umgang mit Suchtmitteln ist keine Voraussetzung für eine gute Note im Biologie- oder Gemeinschaftskundeunterricht. Wirst du beim Rauchen in der Schule erwischt, drohen Konsequenzen. Für Ausreden gibt es da wenig Spielraum.
Die Schule muss ihren Bildungsauftrag erfüllen. Dazu sind die Schüler generell zur Einhaltung der Gesetze und der Schulordnung anzuhalten. Bei Verstößen drohen Strafen.
Wann welche Schulstrafen und Ordnungsmaßnahmen verhängt werden können, regeln die Schulgesetze der einzelnen Länder. Große Unterschiede gibt es aber nicht. Es kann z. B. der Ausschluss vom Unterricht für ein paar Tage verhängt werden. Die Strafe muss in angemessenem Verhältnis zum Anlass stehen.
Bei Schulstrafen gilt übrigens nicht die Strafprozessordnung. Der Schulstrafe geht für gewöhnlich keine umfangreiche Beweisaufnahme voraus.
Der Schüler hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder zu klagen. Bei einem Klassenkonferenz-Beschluss handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Widerspruch und Klage haben aber keine aufschiebende Wirkung. Die Maßnahme wird daher schon umgesetzt worden sein, bevor über den Widerspruch entschieden wurde. Wenn der Schüler doch nicht gegen das Rauchverbot verstoßen hat oder der Strafe die Grundlage fehlte, kann nur im Nachhinein seine „Ehre“ wiederhergestellt werden.
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