Rechtsfrage des Tages:
Der Herbst ist da und die Sommerblumen auf den Grabstellen sind verblüht. Jetzt wird es Zeit für Heidekraut und Tannengrün. Die Grabpflege übernehmen meist die Angehörigen des Verstorbenen. Wer ist aber eigentlich rechtlich verpflichtet, für die Grabpflege zu sorgen und sie zu bezahlen?
Antwort:
Zur Trauerbewältigung gehört es für viele Hinterbliebenen dazu, sich hingebungsvoll um die Grabstelle zu kümmern. Entsprechend finden Sie auf Friedhöfen viele liebevoll gestaltete und gepflegte Gräber. Aber nicht jeder hat ein Interesse daran, eine Grabstelle zu pflegen oder dafür zu bezahlen. Zuständig ist dabei nicht immer automatisch der Erbe des Verstorbenen. Es kommt vielmehr auf die Nutzungsberechtigung an.
Beerdigungs- und Grabpflegekosten
Zunächst muss zwischen den Beerdigungskosten und den Kosten der späteren Grabpflege unterschieden werden. Zu den Beerdigungskosten gehören die eigentliche Bestattung, die Kosten des Grabsteins und der übliche Leichenschmaus. Nicht zu den Beerdigungskosten zählt hingegen die spätere Grabpflege. Blumen, Schmuck und Grablichter zählen zu den Grabpflegekosten. Die Unterscheidung ist wichtig um zu beurteilen, wer die jeweiligen Kosten tragen muss.
Erbschaft gleich Grabpflege?
Der erste Gedanke könnte sein, dass die Erben verpflichtet sind, das Grab des Erblassers in Schuss zu halten. Das muss aber nicht immer so sein. Richtig ist, dass in der Regel die Erben die Bestattungskosten aus dem Nachlass bezahlen müssen. Sie stellen eine Nachlassverbindlichkeit dar. Entsprechend werden sie beispielsweise auch bei der Berechnung der Erbschaftssteuer vom Nachlasswert abgezogen. Die Grabpflege muss hingegen anders beurteilt werden.
Nutzungsberechtigung
Ist der Verstorbene zur letzten Ruhe gebettet worden, ist die Beerdigung abgeschlossen. Die anschließende Grabpflege wird in der Regel nicht als Teil der Bestattung angesehen. Daher muss auch nicht automatisch der Erbe diese Kosten tragen. Verantwortlich für die Pflege der Ruhestätte ist vielmehr der Eigentümer des Grabplatzes. Er ist der Nutzungsberechtigte. Gehört das Eigentum freilich zum Nachlass, ist auch der Erbe verantwortlich. Gleiches gilt, wenn dieser die Grabstätte gekauft hat. Achtung! Manche Gerichte sehen die Kosten der Grabpflege für die Mindestdauer der Totenruhe als Kosten der Beerdigung an und legen den Erben deren Übernahme unabhängig von der Nutzungsberechtigung auf.
Familiengrabstätte
Denkbar ist aber auch, dass ein Verstorbener in einer Familiengrabstätte beigesetzt wird, die im Eigentum seiner Angehörigen steht. Ist der Erbe nun ein Außenstehender, so ist er nicht nutzungsberechtigt am Grab. Im Umkehrschluss ist er auch weder zur Grabpflege verpflichtet, noch muss er die Kosten dafür tragen. Die Nutzungsberechtigung kann natürlich auch auf einen Dritten übertragen werden.
Regelung zu Lebzeiten
Bereits zu Lebzeiten haben Sie die Möglichkeit, Streit um die Grabpflege zu vermeiden. Sie können nämlich bereits selbst einen Vertrag mit der Friedhofsgärtnerei schließen und die anfallenden Kosten für die Dauer der Totenruhe im Voraus bezahlen. Oder Sie erklären die Grabpflegekosten ausdrücklich zu einem Teil des Nachlasses. In diesem Fall ist Ihr Erbe oder mehrere Erben gemeinschaftlich für die Zahlung der Kosten aus dem Nachlass verpflichtet. Letztlich können Sie auch zum Beispiel einem Vermächtnisnehmer die Bedingung der Übernahme der Grabpflegekosten auferlegen.
Wenn sich keiner kümmert
Verlottert das Grab, weil sich niemand kümmert, kann die Friedhofsverwaltung einen Gärtner beauftragen. Die Kosten fordert sie dann regelmäßig vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein. Natürlich sind auch Konstellationen denkbar, bei denen es keine Erben oder Nutzungsberechtigte gibt. In diesem Fall trägt die Gemeinde die Grabpflegekosten. Diese zahlt sie aus dem Nachlass oder das Sozialamt übernimmt sie im Rahmen einer Sozialbestattung.
Nicht alles ist erlaubt
Bevor Sie sich über die Gestaltung des Grabplatzes Gedanken machen, sollten Sie sich bei der Friedhofsverwaltung informieren. Lange nicht alles was gefällt, ist auch erlaubt. Beispielsweise sehen viele Grabordnungen vor, dass Gräber nicht mit Kies oder Splitt bedeckt sein dürfen. Der Grund ist recht pragmatisch. Bei Mäharbeiten kann es durch die kleinen Steinchen zu Unfällen und Schäden an den Maschinen kommen. Aber auch Engelchen aus Stein oder Porzellanherzen sind häufig zur Wahrung eines einheitlichen Bildes nicht erlaubt. Je nach Kommune werden diese „Verstöße“ aber toleriert oder aber auch geahndet. In letzterem Fall erhalten die Nutzungsberechtigten eine Aufforderung unter Androhung eines Zwangsgeldes, den unerlaubten Grabschmuck zu entfernen. Einfach entsorgen darf die Friedhofsverwaltung den unzulässigen Schmuck hingegen nicht.
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