Rechtsfrage des Tages:
In einem Testament kann der Erblasser nicht nur Erben bedenken. Er kann auch jemandem zum Beispiel einzelne Gegenstände als Vermächtnis hinterlassen. Was aber, wenn dieses gar nicht willkommen ist?
Antwort:
Nicht immer trifft der Nachlass eines Verstorbenen auf offene Arme. Erben stehen häufig vor dem Problem, dass nicht nur Vermögen und Wertgegenstände vererbt wurden. Auch Schulden und andere Verbindlichkeiten muss der Erbe übernehmen. Ein Vermächtnisnehmer hat es da besser. Dieser hat weniger Pflichten, aber auch weniger Rechte als ein Erbe. Ob es sich wirklich um ein Vermächtnis handelt oder Sie doch Miterbe geworden sind, hängt von der Formulierung des Testaments ab.
Vermächtnis? Oder doch Erbe?
Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser Ihnen in seiner letztwilligen Verfügung eine oder mehrere bestimmte Gegenstände zugedacht hat, ohne dass Sie Erbe geworden sind. Finden Sie im Testament die Formulierung "Meinem Neffen vermache ich meine Sammlung von Gartenzwergen", deutet alles auf ein Vermächtnis hin. Die Unterscheidung ist sicherlich die größte Hürde und sehr wichtig.
Unerwünscht
Als Erbe müssen Sie eine Frist von sechs Wochen beachten, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen wollen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls und wenn Sie davon erfahren haben. Außerdem müssen Sie Kenntnis davon haben, dass Sie zum Erben berufen sind. Sind Sie hingegen Vermächtnisnehmer, haben Sie es deutlich leichter. Wollen Sie die ungeliebten Hinterlassenschaften nicht annehmen, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Eine Frist zur Ausschlagung existiert nicht.
Zur Absicherung
Möchten Sie die Angelegenheit abschließend klären, können Sie sich auch schriftlich an die Erben wenden. Schreiben Sie ihnen, dass Sie das Vermächtnis nicht annehmen möchten. Stehen die Gartenzwerge aber schon in Ihrem Schuppen, wird es schwierig. Mit der Annahme des Vermächtnisses erlischt das Recht zur Ausschlagung.
Oder vielleicht doch?
Vielleicht möchten Sie erst eine Zeit abwarten, ob sich Ihr Geschmack doch noch ändert? Sie haben drei Jahre Zeit, Ihr Vermächtnis bei den Erben einzufordern. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Und denken Sie als Vermächtnisnehmer auch daran, dass auch ein Vermächtnis eine Erbschaftssteuer auslöst. Es gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze wie bei einer Erbschaft. Bei einer Sammlung von Gartenzwergen wird dies wohl keine Rolle spielen. Hätte Ihr Verwandter Ihnen hingegen seine Villa vermacht, würde das Finanzamt Sie zur Kasse bitten können. Es gelten auch hier dieselben Freibeträge und Steuersätze wie bei einer Erbschaft.
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