
Testament oder Erbvertrag?
Anstatt durch ein Testament können Sie als Erblasser Ihr Vermögen für den Fall Ihres Ablebens auch durch einen Vertrag mit dem gewünschten Erben regeln. Ein charakteristischer Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag ist, dass Sie ein Testament auch alleine verfassen können. Für einen Erbvertrag benötigen Sie mindestens eine weitere Person und gehen mit dem Vertragsschluss eine Bindung ein.
Entscheiden Sie selbst, welche Regelung besser zu Ihren Lebensumständen passt!
Feine Unterschiede bei Testament und Erbvertrag
Der Erbvertrag räumt Ihnen alle Möglichkeiten ein, die Ihnen auch ein Testament eröffnet. Sie können also zum Beispiel bestimmen, wer Ihr Erbe sein soll oder wer einen Gegenstand als Vermächtnis bekommt. Oder festlegen, wer eine Bedingung oder eine Auflage erfüllen muss. Sie müssen auch nicht unbedingt Ihren Vertragspartner bedenken. Sie können in Ihrem Erbvertrag auch einen Teil Ihrer Verfügungen verbindlich gestalten und zusätzlich einen anderen Teil so regeln, dass er als einseitige Verfügung widerruflich ist.
Bindende Verfügungen
Ein Testament können Sie – mit Ausnahme des Ehegattentestaments – nach Herzenslust ändern und widerrufen. Bei einem Erbvertrag sind Sie an die enthaltenen Verfügungen gebunden.
Wichtig für unverheiratete Paare
Einen Erbvertrag können im Gegensatz zu einem gemeinschaftlichen Testament auch Paare abschließen, die nicht miteinander verheiratet sind. Häufig schließen die Partner einen zweiseitigen Erbvertrag ab, der den jeweils anderen zum Erben im Todesfall erklärt. Dies entspricht in etwa dem gemeinschaftlichen Testament bei Eheleuten.
Vertragsmäßige Verfügungen
Sie können in Ihrem Erbvertrag vertragsmäßige, also bindende Verfügungen treffen. Mindestens eine Verfügung eines Vertragspartners muss sogar bindend sein, sonst liegt kein Erbvertrag vor.
Vertraglich bindende Verfügungen können nur sein
Erbeneinsetzung,
Vermächtnisse,
Auflagen.
Ob Sie die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage einem Vertragserben fest zusichern wollen, entscheiden Sie als Erblasser allein.
Einseitige Verfügungen
Jederzeit widerrufen können Sie dagegen eine einseitige Verfügung wie zum Beispiel:
- eine Teilungsanordnung: Vorgaben zur Aufteilung des Nachlasses
- die Entziehung des Pflichtteils
- die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.
Diese Verfügungen sind niemals bindend. Auch die Erbeneinsetzung, ein Vermächtnis oder Auflagen können übrigens als einseitige Verfügung geregelt werden.
Form des Erbvertrages
Der Erbvertrag kann, im Gegensatz zum Testament, nur vor einem Notar geschlossen werden. Er wird Sie über Inhalt und Wirkung des Erbvertrages beraten.
Der Notar veranlasst in der Regel die amtliche Verwahrung des Erbvertrages. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein.
Natürlich berechnet der Notar für die Beurkundung sein Honorar. Es werden im Vergleich zum einseitigen notariellen Testament die doppelten Gebühren erhoben.
Ehescheidung und Erbvertrag
Werden Sie von Ihrem Ehegatten geschieden, ist der zwischen Ihnen abgeschlossene Erbvertrag unwirksam. Bereits im Scheidungsverfahren wird der Erbvertrag unwirksam, wenn Sie als Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben. Die Trennung allein berührt die Gültigkeit des Erbvertrages dagegen nicht.
Testament vor dem Erbvertrag
Ein vor der Beurkundung des Erbvertrages errichtetes Testament bleibt in dem Umfang wirksam, in dem es nicht in Widerspruch zum Erbvertrag steht. Belastet also Ihr Testament den später vertraglich Begünstigten, sind nur diese Anweisungen unwirksam.
In weiteren Teilen, die nicht vertraglich festgelegt wurden, bleibt Ihr Testament hingegen wirksam.
Wichtige Vorschriften
§ 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
§ 2299 BGB Einseitige Verfügungen
§ 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
§ 2077 BGB Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
Stand: 01.01.2025
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