Manchmal erfüllt sich der Kinderwunsch nicht auf natürlichem Wege. Oder Eltern entscheiden sich aus anderen Motiven zu einer Adoption. Und so wächst eine neue Familie zusammen. Wie sieht es aber mit dem Erbrecht aus?
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Vereinfacht ausgedrückt erben die Kinder nach dem Versterben der Eltern das Familienvermögen. Ob adoptierte Kinder die gleichen Erb- und Pflichtteilsansprüche haben wie leibliche Kinder, kommt auf den Zeitpunkt der Adoption an. Und auch die leiblichen Eltern der Adoptivkinder können noch eine Rolle spielen.
Erbrecht leiblicher Kinder
Leibliche Kinder sind gesetzliche Erben nach den Eltern. Ohne testamentarische Regelung tritt das Kind neben dem überlebenden Ehegatten und gegebenenfalls Geschwistern in das Erbe ein. Da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, bedarf es keiner besonderen Willensbekundung.
Pflichtteil
Jeder hat die Möglichkeit, nach seinen Wünschen Erben einzusetzen oder von der Erbschaft auszuschließen. Dies kann in einem Testament als letztwillige Verfügung oder in einem Erbvertrag erfolgen. Werden Kinder enterbt, haben sie regelmäßig einen Pflichtteilsanspruch, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Für adoptierte Kinder gilt sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge als auch des Pflichtteils nichts anderes. Allerdings müssen Sie zwischen der Adoption Minderjähriger und Erwachsener unterscheiden.
Adoption minderjähriger Kinder
Minderjährige adoptierte Kinder haben die gleiche rechtliche Stellung wie der leibliche Nachwuchs. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern des Kindes erlischt. In der Folge ist ein adoptiertes Kind ebenso erbberechtigt wie ein leibliches Kind gegenüber den Adoptiveltern und anderen Verwandten der neuen Familie. Leben in einer Familie sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder, haben alle die gleiche rechtliche Stellung als Erbe. Das gilt übrigens auch gegenüber den anderen Verwandten. Adoptivkinder können neben leiblichen Kindern beispielsweise auch Tanten und Onkel oder Großeltern beerben.
Pflichtteil für Adoptivkinder
Gleiches gilt für den Pflichtteilsanspruch. Haben Sie beispielsweise ein Berliner Testament aufgesetzt, haben Sie sich unter Ausschluss Ihrer Kinder als gegenseitige Alleinerben eingesetzt. Ihre Kinder, egal ob adoptiert oder leiblich, haben aber einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten.
Ausschluss der leiblichen Eltern
Von den leiblichen Eltern oder Verwandten kann das adoptierte Kind nichts mehr erben. Mit der Adoption ist das gesetzliche Erbrecht zu den leiblichen Eltern erloschen. Eine Ausnahme gilt jedoch. Leibliche Eltern können auch ihre zur Adoption freigegebenen Kinder testamentarisch als Erben einsetzen.
Adoption Volljähriger
Nicht immer sind Kinder minderjährig, wenn sie adoptiert werden. Die Gründe für die Adoption Erwachsener können vielfältig sein. Bei der Adoption volljähriger Adoptivkinder erlischt hingegen das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Angehörigen nicht. Es kann von den Adoptiveltern und den leiblichen Eltern erben. Gegenüber anderen Verwandten der adoptierenden Eltern hat das erwachsene Adoptivkind hingegen keinen Erbanspruch. Die Adoption eines Erwachsenen kann insbesondere im Hinblick auf die günstigere Steuerklasse und die höheren Freibeträge sinnvoll sein.
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