
Rechtsfrage des Tages:
Wollen Sie ein Testament aufsetzen oder vielleicht jemanden von der Erbfolge ausschließen? Welche Rechtsirrtümer sollten Sie unbedingt vermeiden?
Antwort:
Immer wieder setzen sich in den Köpfen Antworten auf rechtliche Fragen fest, die nicht der juristischen Realität entsprechen. Gerade im Erbrecht können diese Irrtümer nicht selten erhebliche Folgen haben. Oder wussten Sie beispielsweise, dass Sie nicht einzelne Gegenstände an verschiedene Personen vererben können?
Muss ein Testament notariell beurkundet werden?
Ob Sie Ihr Testament von einem Notar aufsetzen lassen oder Ihren letzten Willen zu Hause bei einem Glas Wein im Wohnzimmer formulieren, macht keinen Unterschied. Gültig sind beide Dokumente gleichermaßen. Bei einem eigenhändigen Testament müssen Sie einige Formalitäten beachten.
Gut zu wissen ...
Formulieren Sie Ihren letzten Willen so eindeutig wie möglich. Wichtig ist, dass Sie das Testament handschriftlich aufsetzen und nicht am Computer tippen. Dann spielt es keine Rolle, ob Sie ein weißes Blatt Papier oder einen Bierdeckel benutzen.
Auch ein notarielles Testament birgt Vor- und Nachteile. Eine unterschiedliche Wertigkeit haben diese Dokumente aber nicht.
Kann ich jeden als Erben einsetzen?
Insgesamt ist es allein Ihre Entscheidung, wem Sie Ihr Erbe zukommen lassen wollen und wem nicht. An einige Spielregeln müssen Sie sich dennoch halten. So können Sie beispielsweise Ihren Hund nicht als Erben einsetzen. Oder leben Sie in einem Pflegeheim, ist ein Testament zugunsten des Heimpersonals unzulässig.
Erbt der Ehepartner immer automatisch alles?
Haben Sie kein Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Haben Sie außer Ihrem Ehepartner keine Angehörigen mehr, ist die Aussage richtig. Haben Sie aber Kinder, erben diese gemeinsam mit dem Ehegatten. Und selbst in einer kinderlosen Ehe müssen Sie daran denken, dass auch Ihre Eltern neben dem Ehepartner einen Anspruch auf einen Teil Ihres Nachlasses haben.
Können Familienangehörige komplett leer ausgehen?
Auch wenn Sie sich mit Ihrer Familie überworfen haben – vollständig enterben können Sie sie nur in seltenen Fällen. Sie können Ihre Familienangehörigen zwar im Testament von der Erbfolge ausschließen. Allerdings haben bestimmte Angehörige einen Anspruch auf den Pflichtteil, zum Beispiel enterbte Kinder. Diesen steht dann die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Eine Entziehung auch des Pflichtteils ist nur in sehr engen Grenzen möglich.
Kann ich bestimmen, welcher Erbe welchen Gegenstand bekommt?
Tatsächlich geht das nicht. Sie können Ihr Vermögen nur an sich und als Ganzes vererben. Aber keine Sorge. Haben Sie z. B. eine Kette oder die kostbare Taschenuhr einer bestimmten Person zugedacht, können Sie diese als Vermächtnis übertragen. Das Vermächtnis beschwert den Erben mit der Herausgabe an den Vermächtnisnehmer. Das bedeutet, dass die Erben den Gegenstand an den Vermächtnisnehmer übergeben müssen.
Wussten Sie, dass ...
… jemand gleichzeitig Erbe und Vermächtnisnehmer sein kann? Er ist dann Vorvermächtnisnehmer und kann das Vermächtnis vor Aufteilung des Erbes herausverlangen.
Kann eine Schenkung Streit vermeiden?
Vielleicht planen Sie, Ihr Vermögen bereits vor Ihrem Tod zu verschenken. Es kann durchaus Vorteile bringen, das Vermögen bereits "mit warmen Händen" zu überschreiben. Schließlich können Sie dann noch die Freude der Beschenkten erleben. Einen Streit zwischen späteren Erben können Sie dadurch aber nicht immer verhindern. Denn es kann trotzdem noch zu Streitigkeiten nach Ihrem Ableben kommen, wenn die Schenkung noch keine 10 Jahre her ist. Unter Umständen können Pflichtteilsberechtigte nämlich einen Ergänzungsanspruch beim Beschenkten geltend machen.
Stand: 07.04.2025
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