Rechtsfrage des Tages:
Wer im Rahmen einer Erbschaft an das Finanzamt denkt, dem fällt zunächst die Erbschaftssteuererklärung ein. Aber auch eine andere Steuererklärung spielt eine Rolle. Woran müssen Sie denken?
Antwort:
Eine Erbschaft bringt nicht nur finanziellen Segen. Sind Vermögenswerte vorhanden, können Sie sich natürlich freuen. Eine Steuererklärung zur Erbschaftssteuer ist dann Pflicht. Allerdings erben Sie auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Und dazu gehört die Einkommenssteuererklärung.
Wann zum Finanzamt?
Mit dem Anfall der Erbschaft tritt auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ein. Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung müssen Sie als Erbe zunächst Angaben zum Erblasser und dessen Todestag sowie den Familienstand machen. Weiter müssen Sie mitteilen, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt und alle am Erbfall beteiligten Personen auflisten. Und natürlich müssen Sie alle Vermögenswerte sowie auch die Verbindlichkeiten anführen. Für die Erklärung haben Sie eine Frist von drei Monaten. Gelegentlich setzt auch das Finanzamt eine großzügige Frist zur Abgabe der Erklärung. Eine Fristverlängerung können Sie beantragen und sollten dies auch tun, wenn Sie es nicht rechtzeitig schaffen. Sonst drohen Verspätungszuschläge.
Steuerschuld erben
Mit der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung ist es aber meist nicht getan. Treten Sie eine Erbschaft an, gehen alle Vermögenswerte und Besitztümer des Verstorbenen auf Sie über. Zudem erben Sie aber auch alle finanziellen Verbindlichkeiten wie Schulden und vertragliche Verpflichtungen. Eine mögliche Steuerschuld gehört leider auch dazu. Daher müssen Sie als Erbe die Steuerangelegenheiten des Verstorbenen regeln.
Erklärung für Verstorbene
Zur unangenehmen Pflicht gehört es deshalb, für den Verstorbenen eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Hat dieser die Abgabefristen der letzten Jahre vernachlässigt, müssen Sie sich sogar für die vergangenen Jahre mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Hilfreich bei der Erstellung der Erklärung kann der letzte Steuerbescheid sein. Unter Vorlage des Erbscheins können Sie außerdem beim Finanzamt Auskunft verlangen.
Steuererklärung überhaupt Pflicht?
Bevor Sie in die Papierberge tauchen stellt sich natürlich zunächst die Frage, ob der Verstorbene überhaupt eine Steuererklärung abgeben musste. Dazu verpflichtet sind Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro im Jahre 2023 überschritten haben. Für das Jahr 2022 liegt der Grundfreibetrag bei 10.347 Euro. War der Verstorbene Arbeitnehmer, kommt es für die Abgabepflicht auf bestimmte Umstände an. Die Abgabepflicht besteht jedenfalls, wenn einer der Punkte des § 46 Einkommenssteuergesetz (EStG) vorlag. Auch Rentner sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sofern die steuerpflichtigen Einkünfte über dem Grundfreibetrag lagen. Versteuert werden muss aber nicht die gesamte Rente, sondern nur der sich aus dem Renteneintrittsjahr ergebende steuerpflichtige Teil.
Achtsam aufräumen
Beim Ausräumen der Wohnung des Verstorbenen sollten Sie sehr sorgfältig vorgehen. Achten Sie auf alte Steuerbescheide, aber auch beispielsweise Handwerkerrechnungen oder Spendenquittungen. Diese Unterlagen können Ihnen helfen, die Steuererklärung abzugeben und eine mögliche Nachzahlung zu drücken. Befürchten Sie eine horrende Nachzahlung, sollten Sie über die Ausschlagung der Erbschaft nachdenken.
Last oder Segen
Ein Trost: Mögliche Steuernachzahlungen werden von der Erbmasse abgezogen. Unter Umständen kann dies Ihre Steuerlast bei der Erbschaftssteuer mindern. Oder vielleicht haben Sie auch Glück. Denn unter Umständen steht Ihnen eine Steuererstattung ins Haus. Diese gehört zur Erbmasse und steht Ihnen als Erbe zu. Wichtig: Das Finanzamt kann für mehrere Jahre rückwirkend fehlende Steuererklärungen nachfordern. War der Verstorbene nachlässig, kann auf die Erben ein großer Berg Arbeit zukommen. Und im schlimmsten Fall eine satte Nachforderung.
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