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Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Nachlass verwalten

Wenn Sie Ihren letzten Willen sicher beachtet wissen wollen, können Sie eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker benennen.

Ein älterer Mann schreibt sein Testament.

Rechtsfrage des Tages:

Haben Sie ein Testament aufgesetzt, haben Sie einen wichtigen Schritt für die Regelung Ihres Nachlasses getan. Vielleicht sollten Sie noch über einen Testamentsvollstrecker nachdenken. Wann ist das notwendig oder zumindest sinnvoll?

Antwort:

Viele Menschen möchten zu Lebzeiten ihren Nachlass regeln. Ein Testament ist oft die einfachste Möglichkeit, klare Regelungen zu treffen. Haben Sie mehrere Erben eingesetzt, kann das nach Ihrem Ableben aber leider auch zu Streitigkeiten führen. Dann kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Dieser kümmert sich darum, dass Ihr Wille vollzogen wird.

Gemeinschaft als Erben

Nicht selten erben mehrere Personen nebeneinander. Das können Eheleute und deren Kinder ebenso sein, wie frei eingesetzte Personen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis. Leider ist dabei häufig Ärger vorprogrammiert. Die Erben bilden nämlich eine Erbengemeinschaft und können nur zusammen über den Nachlass bestimmen. Will dann der eine das Haus behalten und der andere es schnellstmöglich verkaufen, wird es schwierig.

Gut zu wissen ...

Anders liegt der Fall, wenn Sie jemandem ein Vermächtnis machen. Diese Person erhält nach Ihren Wünschen Geld oder einen Gegenstand aus Ihrem Nachlass, ohne dadurch Erbe zu werden.

Verwaltung des Nachlasses

Bereits mit Erstellung Ihres Testaments können Sie eine Vertrauensperson mit der Testamentsvollstreckung beauftragen. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass Ihr Wille nach Ihrem Tod beachtet und umgesetzt wird. Seine Aufgabe ist es, den Nachlass zu verwalten. Dafür kann er den Nachlass in Besitz nehmen und unter Ausschluss der Erben über Nachlassgegenstände verfügen. Die Erben haben erst Zugriff auf ihren Anteil, wenn der Testamentsvollstrecker ihnen diesen zuweist.

Auf Dauer …

Grundsätzlich müssen Sie zwei Arten von Testamentsvollstreckungen unterscheiden. So kann der Erblasser für bis zu 30 Jahre eine Dauervollstreckung einrichten. Für diesen Zeitraum – der im Einzelfall sogar noch länger sein kann – verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass.

Wussten Sie, dass ...

… Sie auch anordnen können, dass die Dauertestamentsvollstreckung zum Beispiel bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers dauern soll? Je nach Umstand kann die Verwaltung des Nachlasses also auch deutlich länger dauern.

Die Erben können nicht auf den Nachlass zugreifen. Diese Form der Vollstreckung bietet sich beispielsweise bei minderjährigen Erben an oder wenn ein Unternehmen zunächst von einem Kundigen weitergeführt werden soll.

… oder zur Abwicklung

Die Abwicklungsvollstreckung ist hingegen auf kurze Zeit angelegt. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich dann um die Erbschaftssteuererklärung, verteilt Vermächtnisse und überwacht mögliche Auflagen, die der Erblasser seinen Erben übertragen hat. In erster Linie geht es aber darum, das Erbe aufzuteilen. Schließlich soll jeder Erbe auch das bekommen, was ihm zusteht.

Nach klaren Regeln

Natürlich muss ein Testamentsvollstrecker sich an bestimmte Pflichten halten. Schließlich verwaltet er ja nicht sein eigenes Hab und Gut, sondern das anderer Personen. So muss er umgehend ein Nachlassverzeichnis erstellen. Darin muss er alle Gegenstände, Vermögenswerte, aber auch Schulden aufführen. Die Erben erhalten so einen Überblick, was alles zum Nachlass gehört und ob dieser gegebenenfalls vielleicht überschuldet ist. Außerdem muss der Vollstrecker auch Rechenschaft ablegen, wenn er länger als zwölf Monate im Amt ist. 

Gut zu wissen ...

Jeder Erbe hat das Recht, einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht anzufordern. Verstößt ein Vollstrecker insbesondere gegen seine Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses, können die Erben seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragen.

Gegen Bezahlung?

Testamentsvollstrecker haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Wie hoch diese genau ausfällt, lässt das Gesetz offen. Hat der Erblasser kein Honorar im Testament verfügt, müssen die Erben dieses mit dem Vollstrecker aushandeln. Das sollten sie so früh wie möglich tun, um späterem Ärger vorzubeugen. Eine Orientierung findet sich beim Deutschen Notarverein.

Wer ist der Richtige?

Natürlich müssen Sie als Erblasser die Person des Testamentsvollstreckers sorgfältig auswählen. Das ist gar nicht so einfach, denn dieser Person sollten Sie bedingungslos vertrauen können. Schließlich können Sie zu gegebener Zeit deren Tätigkeit nicht mehr überwachen. Ob Sie einen Rechtsanwalt beauftragen oder einen Verwandten benennen, bleibt Ihnen überlassen. Ihren Wunschkandidaten sollten Sie auch unbedingt informieren und dessen Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erfragen. Zur Sicherheit können Sie auch eine Ersatzperson benennen. Damit es nicht zu Unklarheiten kommt, sollten Sie im Testament die Rechte und Pflichten sowie die Vergütung möglichst genau festlegen.

Stand: 26.03.2025

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