Rechtsfrage des Tages:
Wollen Sie Ihren Besitz in guten Händen wissen oder von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, können Sie z. B. ein Testament erstellen. Ändert sich Ihre Meinung, können Sie dieses auch später noch ändern. Was müssen Sie dabei beachten?
Antwort:
Ein Testament ist ein wichtiges Dokument. Gibt es Ihnen doch die Sicherheit, zu Lebzeiten alles Wichtige für den Fall Ihres Ablebens geregelt zu haben. Natürlich kann sich im Laufe der Jahre die Meinung über den einen oder anderen Erben oder Vermächtnisnehmer ändern. Glücklicherweise ist ein Testament nicht in Stein gemeißelt. Solange Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sind, können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen oder ändern.
Mit Feder und Papier
Am einfachsten ist dies bei einem handschriftlichen Testament. Ein paar Regeln müssen Sie dennoch beachten. Änderungen oder Ergänzungen müssen Sie genauso wie das ursprüngliche Testament handschriftlich niederlegen. Geben Sie dabei auch Ort und Datum an und unterschreiben Sie Ihren Text. Wichtig ist, dass Sie Ergänzungen oberhalb der neuen Unterschrift verfassen. Damit es später nicht zu Auslegungsproblemen kommt, sollten Sie im ursprünglichen Text nichts durchstreichen, korrigieren oder am Rand ergänzen. Besser Sie setzen ein Zusatzdokument auf und machen deutlich, dass dadurch das ursprüngliche Testament geändert werden soll.
Komplett anders
Wollen Sie Ihr Testament umfangreich ändern, sollten Sie am besten ein komplett neues Testament aufsetzen. Dies gilt dann automatisch als Widerruf des alten Dokuments. Zumindest soweit es im Widerspruch zum älteren Testament steht. Daher ist das Datum so wichtig. Als Widerruf gilt übrigens auch, wenn Sie Ihr Testament verbrennen oder zerreißen. Erstellen Sie dann kein Neues, gilt wieder die gesetzliche Erbfolge.
Aus dem Aktenkeller
Haben Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben? Sie können es problemlos aus der Verwahrung nehmen, ohne dass es seine Gültigkeit verliert. Nach der Änderung oder Ergänzung können Sie es wieder beim Amtsgericht hinterlegen, müssen aber im Zweifel die Gebühr noch einmal zahlen. Oder Sie verwahren es fortan zu Hause.
Beim Notar
Anders bei einem notariellen Testament. Nehmen Sie dies aus der amtlichen Verwahrung gilt es als widerrufen. Selbst wenn Sie es sich doch anders überlegen. Ein einmal widerrufenes notarielles Testament müssen Sie komplett neu erstellen lassen. Möchten Sie Ihren neuen Letzten Willen wieder notariell erstellen lassen, sollten Sie sich beim Notar beraten lassen. Reicht Ihnen aber künftig auch ein eigenhändiges Testament, können Sie selbst zu Stift und Papier greifen.
Sonderfall Berliner Testament
An etwas müssen Sie stets denken. Haben Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wie beispielsweise ein Berliner Testament? Nach dem Ableben Ihres Ehepartners können Sie dieses nicht einseitig ändern oder widerrufen. Dies gilt für wechselseitige Bezüge wie die gegenseitige Erbeinsetzung oder die gemeinsame Bestimmung der Kinder als Schlusserben. Solange Sie sich aber beide guter geistiger Gesundheit erfreuen, können Sie auch gemeinsam Ihren Letzten Willen ändern, widerrufen oder ganz neu verfassen.
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