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Letzter Wille: Wohin mit dem Testament?

Sicher verwahren

Schließfach oder Schublade? Ihr Testament sollten Sie sicher verwahren. Aber bitte nicht so sicher, dass es später niemand wiederfindet.

Zwei weiße Aktenordner, auf denen die Worte Testament und Erbschaft stehen.

Rechtsfrage des Tages:

Haben Sie sich mit den rechtlichen Voraussetzungen beschäftigt, kann ein Testament schnell geschrieben sein. Doch wo bewahren Sie das wichtige Dokument auf?

Antwort:

Für viele mag es nicht unbedingt erfreulich sein, sich mit dem eigenen Ableben zu beschäftigen. Trotzdem ist es sinnvoll, sich frühzeitig um die Regelung seines Nachlasses zu kümmern. Auch wenn Sie keine großen Vermögenswerte hinterlassen, können Sie Streitigkeiten unter Verwandten verhindern oder besondere Wünsche kundtun. Natürlich müssen Ihre Erben später auch die Möglichkeit haben, Ihr Testament zu finden. Daher sollten Sie sich über die Aufbewahrung einige Gedanken machen.

Testament vom Notar

Sie können Ihren letzten Willen notariell beurkunden lassen. Die Urschrift des notariellen Testaments gibt der Notar in die besondere amtliche Verwahrung. Zudem meldet er das Testament dem Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Im Falle Ihres Ablebens erhält das für Ihre Erbschaft zuständige Nachlassgericht vom Register alle relevanten Daten und gegebenenfalls Urkunden. Diese kann dann das Nachlassgericht eröffnen und Ihre Erben informieren. Das Zentrale Testamentsregister registriert übrigens nicht nur Testamente. Auch Erbverträge und andere erbfolgerelevante Unterlagen lässt der Notar dort verzeichnen.

Mit eigener Hand

Damit ein Testament wirksam ist, muss es allerdings nicht von einem Notar beurkundet sein. Sie können auch selbst zu Stift und Zettel greifen und Ihre Wünsche formulieren. Haben Sie ein solches privatschriftliches Testament aufgesetzt, können Sie das Dokument in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben. Dieses meldet Ihre Urkunden wiederum an das Testamentsregister. Durch die Hinterlegung können Sie sicherstellen, dass Ihr Testament im Sterbefall auch gefunden wird. Natürlich kostet Sie die Hinterlegung Geld. Die Gebühren sind allerdings recht gering. Genaue Angaben können Sie bei Ihrem Nachlassgericht bekommen.

In der Sockenschublade

Umgekehrt sind Sie nicht verpflichtet, Ihr Testament zu hinterlegen. Das Gesetz schreibt Ihnen dies nicht vor. Sie können Ihre letztwillige Verfügung auch zu Hause aufbewahren. Eine Registrierung beim Zentralen Testamentsregister können Sie dann allerdings nicht vornehmen lassen. Wollen Sie Ihr Testament selbst verwahren, sollten Sie gut überlegen wo. Verstecken Sie das Dokument nicht so sicher, dass Ihre Erben es im Todesfall nicht finden können. Sinnvoll kann es sein, dass Sie nahe Angehörige oder die Erben über den Ort der Verwahrung informieren.

Weggeschlossen

Sie möchten Ihr Testament in Ihrem Bankschließfach aufbewahren? Dann sollten Sie daran denken, dass Ihre Erben oder eine Vertrauensperson auch nach Ihrem Tod Zugriff auf dieses Schließfach haben müssen. Im Normalfall wird die Bank Ihren Erben den Zugang zum Schließfach erst nach Vorlage des Erbscheins gewähren. Einen Erbschein erhalten Ihre Erben aber nur mit dem Testament. Auch müssen Banken das Nachlassgericht nicht über das Bestehen eines Schließfaches informieren. Daher sollten Sie mit Ihrem Bankberater sprechen, damit Ihre Erben eine Vollmacht auch über Ihren Tod hinaus oder eine sogenannte Vollmacht auf den Todesfall erhalten. Ansonsten besteht das Risiko, dass Ihre Erben das Testament nicht finden oder nicht aus dem Schließfach herausholen dürfen.

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