Sie sollten sich nach dem Ableben Ihres Angehörigen auf die Suche nach einem Testament machen. Falls Sie fündig werden, müssen Sie das Testament beim Nachlassgericht abgeben. Das ist Ihre gesetzliche Pflicht. Abzugeben sind auch ungültige Dokumente, wie beispielsweise zerrissene, oder nicht handgeschriebene Testamente.
Das OLG Köln hat in einem neuen Urteil entschieden, wie mit der Situation umzugehen ist, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist, Sie sich aber sicher sind, dass ein solches existiert hat:
Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist. (OLG Köln 2 WX 261/18)
Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Verstorbenen.
Sollte der Erblasser sein Testament beim Notar oder bei Gericht hinterlegt haben, werden Sie automatisch angeschrieben und müssen sich um nichts kümmern.
Das Nachlassgericht kümmert sich um die Testamentseröffnung und stellt auf Antrag hin auch den Erbschein aus. Diese Ausstellung kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Bitte überlegen Sie gut, ob Sie das Erbe annehmen möchten, bevor Sie den Erbschein beantragen. Die Beantragung wird als Annahme verstanden.