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Testamentseröffnung: Berliner Testament

Wie geht es weiter?

Viele Eheleute oder Lebenspartner errichten ein gemeinschaftliches Testament. Wie wird dieses eröffnet und wo kommt es dann hin?

Ein älterer Mann schreibt sein Testament.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht nur Eheleute entscheiden sich in einer Partnerschaft für ein gemeinschaftliches Testament. Wird das gesamte Testament im Todesfall eines Partners eröffnet? Und wer verwahrt dann das Testament bis zum zweiten Erbfall?

Antwort:

Häufig entschließen sich Eheleute, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Ein typischer Fall ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich die Partner wechselseitig als Alleinerben einsetzen. Häufig werden noch beispielsweise die Kinder als Nacherben nach dem Letztversterbenden genannt. Ehegatten können aber auch zusammen ein Testament aufsetzen und unterschiedliche Regelungen für den Erbfall treffen.

Wenn einer geht

Stirbt einer von Ihnen, meldet das Standesamt den Sterbefall beim zuständigen Nachlassgericht. Haben Sie Ihr Testament dort zur Verwahrung hinterlegt, brauchen Sie zunächst nichts zu unternehmen. Das Gericht wird das Testament aus der Verwahrung nehmen und eröffnen. Gleiches gilt bei einem notariellen Testament, das der Notar in die Verwahrung gegeben hat. Bewahren Sie hingegen Ihr Testament zu Hause auf, müssen Sie im Sterbefall Ihres Partners das Testament beim Nachlassgericht abliefern. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet.

Alles oder nur ein Teil

Die Testamentseröffnung brauchen Sie nicht zu beantragen. Beim Nachlassgericht erscheinen müssen Sie auch nicht. Die im Testament benannten Erben werden vom Gericht benachrichtigt. Ein gemeinschaftliches Testament wird insgesamt eröffnet. Allerdings möchten Sie vielleicht nicht, dass Ihr letzter Wille auch bereits bekannt wird. Daher ist das Nachlassgericht gehalten, Verfügungen des überlebenden Ehegatten nicht bekannt zu geben. Entsprechende Passagen werden im Testament geschwärzt oder abgedeckt. Dies ist natürlich nur möglich, wenn die Verfügungen der beiden Ehegatten voneinander getrennt werden können.

Aus „wir“ mach „ich“

Haben Sie den gesamten Text Ihrer letztwilligen Verfügung in der Wir-Form verfasst, wird eine Trennung nicht möglich sein. Sie müssen dann damit leben, dass andere durch die Eröffnung auch von Ihrem letzten Willen erfahren. Legen Sie Wert auf die Geheimhaltung, sollten Sie Ihr Testament eventuell noch einmal umformulieren.

Tipp

Verstirbt ein Ehegatte, kann der überlebende Partner wechselseitige Verfügungen nicht mehr abändern. Nur eigene, einseitige Verfügungen können Sie widerrufen. Hier macht der Rat eines Erbrechtsspezialisten Sinn.

Sicher verwahrt

Nach der Eröffnung wird das gemeinschaftliche Testament in der Akte beim Nachlassgericht aufbewahrt. Hatten Sie Ihr Testament in die amtliche Verwahrung gegeben, wird das gemeinschaftliche Testament nach der Eröffnung verschlossen und wieder in die Verwahrung genommen. Enthält das Testament Regelungen für den Nachlass des überlebenden Ehegatten, wird es nach dessen Ableben wiederum durch das Gericht eröffnet.

Stand: 01.01.2025

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