Gerechte Vermögensverteilung unter den Kindern
Zuwendungen vor Ihrem Tod müssen unter Umständen nach dem Erbfall ausgeglichen werden. Sonst können diese die Anrechnung auf den Pflichtteil zur Folge haben.
Ausgleichszahlungen im Übergabevertrag
Vermutlich wollen Sie Ihre Kinder gleich behandeln. Wenn Sie ein Grundstück als den einzig werthaltigen Gegenstand des künftigen Nachlasses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind übertragen, können Sie das so beschenkte Kind verpflichten, an seine Geschwister Abfindungs- und Ausgleichszahlungen zu leisten.
In diesem Fall liegt eine sogenannte gemischte Schenkung vor. Eine solche ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: Im Rahmen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts (z. B. Kaufvertrag) entspricht der Wert der Leistung des Zuwendenden der Gegenleistung des Empfängers nur zum Teil. Die Vertragspartner wissen das und sind sich einig, dass der übersteigende Wert unentgeltlich gegeben wird.
Beispiel: Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von 300.000 €. Sie übertragen die Immobilie an Ihren Sohn Hans und verpflichten diesen, einen Ausgleichsbetrag von jeweils 100.000 € an seine beiden Geschwister zu zahlen.
Die auf der Grundlage des Übergabevertrags erfolgte Zuwendung an die Geschwister ist als Zuwendung der Eltern an ihre Kinder und nicht als Zuwendung des Übernehmers an seine Geschwister anzusehen. Unter schenkungssteuerlichen Gesichtspunkten ist das im Regelfall günstiger.
Keine Regelung im Übergabevertrag
Ausgleichspflichtig nach dem Gesetz sind nur die Nachkommen wie z. B. die Kinder oder Enkel des Erblassers als gesetzliche Erben, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat (Testament oder Erbvertrag). Nur Zuwendungen zu Lebzeiten sind ausgleichspflichtig, nicht solche von Todes wegen.
Nicht ausgleichspflichtig ist der überlebende Ehepartner.
Aber nicht alle Zuwendungen sind ausgleichspflichtig. Der Ausgleichspflicht unterliegen nur
- Ausstattungen
- Zuschüsse zu den Einkünften, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Die Zuwendungen sind aber nur dann ausgleichspflichtig, soweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
- Ausbildungsaufwendungen, soweit sie die Aufwendungen für die allgemeine Schulausbildung übersteigen und sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat.
- sonstige Zuwendungen, wenn der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat.
Im Rahmen einer Ausstattung sollten Sie eine eindeutige Regelung über die Ausgleichspflicht treffen, um Zweifeln vorzubeugen. Sie können auch eine Ausgleichspflicht zu einem niedrigeren Wert anordnen.
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