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"Hier gilt die StVO" – oder doch nicht?

Was gilt im Parkhaus?

Zählen Parkhäuser und Parkplätze zum öffentlichen Straßenverkehr? Oder gelten dort eigene Regeln für Tempo und Vorfahrt?

Ein Knöllchen fürs Falschparken wird von einem Mann in Warnweste ausgestellt.

Regeln auf Parkplätzen und in Parkhäusern

Vorfahrtsregeln, Fahrtrichtung und Geschwindigkeit – wie sich Autofahrer im Straßenverkehr zu verhalten haben, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgeschrieben. Doch gelten diese Regeln auch auf Parkplätzen oder im Parkhaus? Worauf Autofahrer auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt oder im Parkhaus des Einkaufszentrums achten müssen.

Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Also auf Straßen aller Art, aber auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder fehlt. Dennoch hat sich in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein Unterschied zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen herauskristallisiert.

„Die Besonderheit liegt darin, dass die Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und auf diesen Verkehrsflächen daher andere Grundsätze gelten“, erklärt Michaela Zientek, Juristin des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice. „So dient ein Parkplatz in erster Linie dem ruhenden Verkehr.“ Grundsätzlich müssen Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern besonders §1 StVO berücksichtigen. Dieser fordert von den Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Mit 30 Sachen durchs Parkhaus?

Als angemessenes Tempo auf Parkplätzen sehen die Gerichte meist die Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h an. Auch ist ständige Bremsbereitschaft erforderlich. Überhöhte Geschwindigkeit führt regelmäßig zu einer Teilschuld bei einem Zusammenstoß – insbesondere beim rückwärts Ausparken.

„Generell verlangen die Gerichte eine erhöhte Rücksichtnahme beim Parken“, ergänzt die Juristin des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice: „Wer gerade ein- oder ausparkt, muss immer im Hinterkopf haben, dass andere Autofahrer ebenfalls gerade ein- oder ausparken.“

Daher sollten Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz oder im Parkhaus jederzeit bereit sein, mit dem Parken noch zu warten oder während des Parkvorgangs anzuhalten, damit kein Unfall geschieht (LG Saarbrücken, Az. 13 S 122/12).

Im Parkhaus „rechts vor links“?

Aber auf Parkplätzen gelten noch weitere Regeln, die sich von denen im normalen Straßenverkehr unterscheiden: So werden die Fahrspuren auf einem Parkplatz nicht wie Verkehrsstraßen mit entsprechenden Vorfahrtsregeln behandelt – sie dienen ausschließlich der Suche von Parkbuchten. Daher genießen von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge generell keine Vorfahrt.

Das bekannte „rechts vor links“ greift nach Ansicht einiger Gerichte bei sich kreuzenden Fahrspuren auf Parkplätzen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben. Das bedeutet, das Fahrbahnnetz auf dem Parkplatz unterscheidet sich deutlich von den Abstellplätzen (AG Solingen, Az. 11 C 193/06).

Dennoch betonte das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 51 C 14792/11) in einer Entscheidung, dass auch markierte Fahrspuren auf Parkplätzen und in Parkhäusern grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr dienen. Deshalb können sich Autofahrer nicht auf die üblichen Vorfahrtsregeln wie „rechts vor links“ verlassen. Sie müssen immer das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigungspflicht beachten.

Und auch, wenn die Fahrbahnen mit Pfeilen versehen sind: Autofahrer müssen jederzeit mit „Falschfahrern“ rechnen, denn: Die Pfeile sind lediglich eine Fahrtrichtungsempfehlung (AG Homburg Az. 4 C 175/02). Auch auf der vermeintlichen „Hauptfahrbahn“ besteht kein Vorfahrtsrecht.

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