Rechtsfrage des Tages:
Wollen Sie sich einen Neuwagen anschaffen, sollten Sie sich Zeit nehmen. Worauf sollten Sie achten, bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben?
Antwort:
Die Anschaffung eines Neuwagens ist nicht nur finanziell ein großer Schritt. Vielleicht haben Sie Ihr Traumauto schon im Auge. Verzichten Sie trotzdem nicht auf eine Probefahrt. Kommt es dann zum Vertragsschluss, sollten Sie die Dokumente sorgfältig lesen. Mündliche Vereinbarungen werden Sie im Nachgang kaum beweisen können.
Was heißt „neu“?
Auch wenn der Lack noch so funkelt und das Wageninnere herrlich riecht – nicht jedes neu aussehende Fahrzeug ist auch ein Neuwagen. Als fabrikneu gilt ein Auto nur, wenn und solange das Modell unverändert gebaut wird, wenn es keine Mängel aufgrund längerer Standzeit hat und zwischen Herstellung und Kaufvertrag nicht mehr als zwölf Monate liegen. Stand der Wagen länger als ein Jahr auf dem Gelände des Autohauses, darf er nicht mehr als Neuwagen verkauft werden. Allerdings dürfen Sie bei einem Neuwagen nicht einen Tachostand von 0,0 Kilometern erwarten. Plausible Fahrstrecken für die Überführung des Wagens sind zulässig und lassen das Fahrzeug weiter als Neuwagen gelten.
Probefahrt: Passt der Neue zu mir?
Haben Sie Ihr Traummodell gefunden, sollten Sie unbedingt eine ausführliche Probefahrt unternehmen. Verlassen Sie sich nicht allein auf die Optik. Wichtig ist auch, dass das Fahrverhalten des Autos zu Ihnen passt und Sie mit der Bedienung gut zurechtkommen. Lesen Sie sich die Probefahrtvereinbarung sorgfältig durch. In aller Regel ist das Fahrzeug zwar vollkaskoversichert. Oft müssen Sie aber mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass Sie im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls eine Selbstbeteiligung und bei grober Fahrlässigkeit sogar den vollen Fahrzeugschaden zahlen.
Preisvergleich lohnt sich
Behalten Sie einen kühlen Kopf. Auch wenn das Wunschauto lockt, sollten Sie die Preise für das Fahrzeug vergleichen. Die meisten Händler gewähren Ihnen teils erhebliche Rabatte. Vielleicht kommt auch ein EU-Neuwagen für Sie in Betracht. Beim Händler im Ausland oder über einen Vermittler können Sie so nicht selten einiges sparen. Achten Sie aber besonders auf die Ausstattung. Diese kann bei einem im Ausland produzierten Fahrzeug von Ihrem Wunschauto abweichen. Träumen Sie von einem Elektroauto oder einem Hybridfahrzeug, denken Sie auch an die interessanten Fördermöglichkeiten vom Bund und vom Hersteller.
Vertrag ist Vertrag
Haben Sie ein Fahrzeug ins Auge gefasst, erhalten Sie vom Verkäufer eine verbindliche Bestellung. Bevor Sie diese unterschreiben, prüfen Sie den Inhalt. Sind alle wesentlichen Bestandteile Ihrer Vertragsverhandlungen enthalten? Sind die Ausstattung und das Zubehör korrekt aufgelistet? Vergessen Sie nicht, dass diese Bestellung für Sie bindend ist. Anderslautende mündliche Absprachen werden Sie im Nachhinein nur schwerlich beweisen können. Nach Ihrer Unterschrift hat der Verkäufer nun drei Wochen Zeit, die Annahme des Kaufangebots zu prüfen. Erst wenn er es annimmt, ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Natürlich kann der Verkäufer auch selbst gleich durch seine Unterschrift den Vertrag annehmen. Wichtig! Ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht haben Sie nicht, wenn Sie den Vertrag im Autohaus unterschreiben. Haben Sie sich doch anders entschieden, müssen Sie mindestens mit einer Stornogebühr rechnen. Und nehmen Sie das bestellte Fahrzeug einfach nicht ab, kann der Verkäufer nach den Verkaufsbedingungen die Zahlung eines prozentualen Anteils des Kaufpreises von Ihnen fordern.
Lieferung: aber wann?
Ein großer Stolperstein kann beim Neuwagenkauf immer wieder die Lieferfrist sein. Finden Sie nicht durch Zufall ein sofort verfügbares Fahrzeug, müssen Sie etwas Geduld mitbringen. Vereinbaren Sie aber einen möglichst genauen Liefertermin. Lieferfristen oder unpräzise Angaben wie „schnellstmöglich“ erschweren Ihnen die Geltendmachung Ihrer Rechte bei einer Verzögerung. Haben Sie nur einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist vereinbart, kann der Händler teils noch mehrere Wochen abwarten, ohne in Verzug zu geraten. Nach den Neuwagenverkaufsbedingungen sind das sechs Wochen nach dem unverbindlichen Termin beziehungsweise zehn Tage bei beim Händler vorhandenen Fahrzeugen. Erst danach können Sie den Verkäufer durch Aufforderung zur Lieferung unter Fristsetzung in Verzug setzen.
Wenn nicht geliefert wird
Kann Ihr Verkäufer nicht binnen der von Ihnen gesetzten Frist liefern, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Dafür muss die Frist zur Lieferung aber angemessen gewesen sein. Die Rechtsprechung erachtet 14 Tage als ausreichend. Und natürlich muss entweder der verbindliche Liefertermin überschritten oder Ihre Fristsetzung sechs Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist fruchtlos geblieben sein. Achtung! Schadensersatz beispielsweise für Mietwagenkosten können Sie nur verlangen, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
Preisanpassungsklausel und weitere Kosten
Gerade wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung des Fahrzeugs ein längerer Zeitraum liegt, kann es durchaus teurer werden. Ist der Preis für den Wagen zwischenzeitlich gestiegen, kann der Verkäufer diese Mehrkosten von Ihnen verlangen. Voraussetzung ist aber, dass der Kaufvertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Besser für Sie als Kunden ist es, wenn Sie einen Festpreis vereinbart haben. Dann brauchen Sie eventuelle Preissteigerungen nicht zu interessieren. Vergessen Sie aber auch nicht, dass Sie neben dem Anschaffungspreis des Fahrzeugs auch weitere Kosten einkalkulieren müssen. So kann der Händler Sie beispielsweise auch mit Überführungskosten zur Kasse bitten, die für die Lieferung des Fahrzeugs vom Werk zum Händler anfallen. Und auch die Anmeldung, das neue Kennzeichen und die Umweltplakette müssen Sie bezahlen, sofern Ihnen das Autohaus diese Leistungen nicht als Service anbietet.
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