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Probefahrt: Was müssen Sie beachten?

Haftung bei Unfall

Natürlich möchte man ein Auto vor dem Kauf auch Probe fahren. Aber wer haftet, wenn es bei der Probefahrt zum Unfall kommt?

Eine Frau sitzt in einem Auto und bekommt den Schlüssel.

Rechtsfrage des Tages:

Bevor Sie sich ein Auto kaufen, sollten Sie es Probe fahren. So können Sie sich bei Gebrauchtfahrzeugen von der Mangelfreiheit und bei Neuwagen vom Fahrgefühl überzeugen. Damit es später keinen Ärger gibt, müssen die Beteiligten über wichtige Punkte sprechen.

Antwort:

Die Anschaffung eines Autos ist meist keine Kleinigkeit und will wohlüberlegt sein. Gerade bei Gebrauchtfahrzeugen sollten Sie auf eine Probefahrt nicht verzichten. Sowohl der Interessent als auch der Verkäufer des Fahrzeugs sollten einiges beachten. Ansonsten kann Ärger nach einem Unfall oder einem Lackkratzer vorprogrammiert sein.

Kauf beim Händler

Planen Sie einen Kauf bei einem Händler, haben Sie es mit Profis zu tun. In der Regel werden Sie vor der Probefahrt gründlich aufgeklärt. Geschützt sind Sie über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, falls Sie einen Unfall bauen. Fragen Sie aber auch nach, ob das Fahrzeug über eine Vollkaskoversicherung verfügt. Kommen Sie mit einer selbst verschuldeten Beule zurück, müssen Sie den Schaden sonst aus eigener Tasche zahlen. Auch über eine Selbstbeteiligung bei Schäden sollten Sie sich erkundigen. Viele Autohändler werden mit Ihnen eine schriftliche Probefahrtvereinbarung aufsetzen. Lesen Sie diese gründlich durch. Sollten Sie allein für etwaige Schäden aufkommen, sollten Sie von der Probefahrt vielleicht besser absehen. Vor und nach der Probefahrt sollten Sie mit dem Verkäufer das Fahrzeug besichtigen und im Idealfall ein Protokoll über mögliche Beschädigungen aufnehmen. So kann Ihnen hinterher kein Schaden unterstellt werden.

Kauf von Privat

Deutlich mehr müssen Sie aufpassen, wenn Sie ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson kaufen wollen. Klären Sie ab, wie das Fahrzeug versichert ist und ob eine Probefahrt überhaupt zulässig ist. In manchen Versicherungspolicen sind Probefahrten nämlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Besonders wichtig ist die Frage, ob das Fahrzeug vollkaskoversichert ist und ob eine Selbstbeteiligung besteht. Verkäufer und Kaufinteressent sollten unbedingt vereinbaren, wer im Falle eines Schadens in die Tasche greifen muss.

Probefahrtvereinbarung bei Privatangeboten

Auch und gerade bei Probefahrten mit Fahrzeugen von Privatverkäufern sollten Sie eine Probefahrtvereinbarung aufsetzen. Notieren Sie Namen und Anschriften, Details zum Fahrzeug wie beispielsweise vorhandene Schäden und Gebrauchsspuren sowie Datum und Uhrzeit der Probefahrt. In der Vereinbarung sollte auch eine Haftungsvereinbarung enthalten sein. Meist regelt eine Klausel, dass der Fahrer für selbst verschuldete Unfälle auch selbst haftet und er für die Schäden aufkommen muss. Ist eine Vollkaskoversicherung vorhanden, beschränkt sich die Haftung in der Regel auf die Selbstbeteiligung. Verkäufer sollten aber auch den Rückstufungsschaden nicht vergessen. Nimmt er seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, ändert sich der Schadensfreiheitsrabatt und die Versicherungsprämien können deutlich teurer werden. Auch diese Kosten können in der Vereinbarung auf den Fahrer abgewälzt werden.

Ihre Papiere, bitte!

Bevor Sie in Ihr potenzielles neues Auto steigen, sollten Sie sich vom Verkäufer die Fahrzeugpapiere und seinen Ausweis zeigen lassen. Nur so können Sie sichergehen, dass es auch wirklich sein Fahrzeug ist. Umgekehrt dürfen Sie sich nicht wundern, wenn der Verkäufer ebenfalls um Ausweis und Führerschein bittet. Er ist nämlich verpflichtet, sein Fahrzeug nur an Personen mit entsprechender Fahrerlaubnis weiterzugeben. Bittet er also um Ihre Papiere, ist das ein Zeichen seiner Seriosität.

Vor der Fahrt: Rundum-Check

Schauen Sie sich vor der Fahrt das Fahrzeug gründlich an. Prüfen Sie, ob die Reifen in Ordnung sind und eine ausreichende Profiltiefe haben. Schauen Sie sich auch das Kennzeichen oder den Kfz-Schein an. Hat das Fahrzeug noch eine gültige HU-Plakette? Haben Sie Zweifel an der Verkehrssicherheit des Wagens, lassen Sie ihn lieber stehen. Eine Probefahrt wäre nicht nur gefährlich, es kann Ihnen auch ein Bußgeld drohen. Fahren Sie beispielsweise mit abgefahrenen Reifen, kostet Sie das als Fahrer mindestens 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Geblitzt bei der Probefahrt? Auch bei einer Probefahrt können Sie eine rote Ampel übersehen oder die zulässige Geschwindigkeit übertreten. Das anstehende Bußgeld müssen Sie als Fahrer zahlen. Der Verkäufer haftet nicht für Ihre Verkehrssünden. Für ihn ist es aber besonders wichtig, schriftliche Unterlagen über die Probefahrt nicht sofort zu vernichten, selbst wenn der Verkauf nicht zustande kommt. Von einem Verkehrsverstoß des Kaufinteressenten wird der Halter nämlich nicht immer sofort erfahren. Es kann passieren, dass er erst Tage nach dem Ereignis einen Anhörungsbogen erhält. Kann er dann nicht den geblitzten Fahrer benennen, droht ihm unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage. Es wird nämlich von ihm erwartet, dass er mindestens zwei Wochen nach dem Verstoß den Fahrer namentlich benennen kann. Da Namen Schall und Rauch sind, kann das ohne schriftlichen Vermerk nach ein paar Tagen schon schwierig werden.

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