Rechtsfrage des Tages:
Halter von Firmenfahrzeugen ist in der Regel das Unternehmen als Arbeitgeber. Welche Besonderheiten gelten, wenn ein Mitarbeiter zu schnell war oder eine rote Ampel übersehen hat?
Antwort:
Auch wenn Mitarbeiter die Firmenfahrzeuge des Arbeitgebers nutzen, haften sie doch selbst für etwaige Verkehrsverstöße. Die deutsche Rechtsordnung kennt keine sogenannte Halterhaftung, die in vielen anderen europäischen Ländern gilt. Ist der Arbeitgeber oder die Firma Halter des Fahrzeugs, müssen diese nicht für die Verkehrssünden ihrer Mitarbeiter einstehen. Sie haben aber als Halter die Pflicht, den Fahrer zum Tatzeitpunkt zu benennen. In der Praxis übergeben viele Chefs die Anhörungsbögen den betroffenen Mitarbeitern, damit diese sich selbst um die Angelegenheit kümmern.
Anhörungsbogen
Wird ein Mitarbeiter bei einer Verkehrssünde erwischt, leitet die Behörde ein Bußgeldverfahren ein. Los geht es mit einem Anhörungsbogen, der an den Halter des Fahrzeugs verschickt wird. Bei Firmenfahrzeugen ist das in der Regel zunächst ein Zeugenfragebogen, in dem nach dem verantwortlichen Fahrer gefragt wird. In der Praxis nehmen viele Arbeitgeber ihre Angestellten in die Pflicht, sich um die Beantwortung des Fragebogens zu kümmern.
Fahrtenbuch droht
Allerdings sollten Arbeitgeber darauf achten, dass der Angestellte die Angaben auch wirklich macht. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht ihm nämlich nur zu, wenn er mit dem Mitarbeiter verwandt oder verschwägert wäre. Zeigt sich der Halter gegenüber der Behörde unkooperativ, muss er mit Konsequenzen rechnen. Kann der Fahrer nämlich nicht ermittelt werden, droht für das Fahrzeug zumindest bei schwereren Verstößen eine Fahrtenbuchauflage. Gegebenenfalls kann die Behörde diese sogar für den gesamten Fuhrpark verhängen.
Wer war es?
Sind Sie sich als Halter nicht sicher, wer gefahren ist, und ist auch das Bild schlecht erkennbar? Dann geben Sie zumindest an, wem das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen war. Eine Fahrtenbuchauflage sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Behörde kann unangekündigte Kontrollen durchführen. Verstoßen Sie gegen die Auflage, drohen unerfreuliche Bußgelder.
Wer zahlt das Bußgeld?
Und wer zahlt nun das Bußgeld fürs Rasen? Ganz klar der Mitarbeiter. Nicht selten ist es allerdings Usus, dass der Chef seinen Mitarbeitern das Bußgeld erstattet. Beispielsweise wenn der Tempoverstoß auf betrieblich bedingten erheblichen Termindruck zurückzuführen ist. In den meisten Fällen gilt die Erstattung des Bußgeldes dann aber für den Angestellten als Arbeitslohn und muss versteuert werden. Der Arbeitgeber kann das Bußgeld nicht als Betriebsausgabe geltend machen.
Bußgeld als Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in vielen Fällen in dem vom Chef bezahlten Bußgeld zu versteuernden Arbeitslohn (zum Beispiel BFH, Urteil vom 14.11.2013, Aktenzeichen VI R 36/12). Allerdings bestätigen Ausnahmen die Regel: Ein Paketzustelldienst hatte seine Mitarbeiter angewiesen, auch ohne Ausnahmegenehmigung im Halteverbot oder in Fußgängerzonen zu parken. Zumindest sofern dies für den betrieblichen Ablauf der Zustellung notwendig war. Die Verwarnungsgelder wurden vom Arbeitgeber gezahlt. Der BFH entschied, dass die Zahlung der Verwarnungsgelder eine eigene Verbindlichkeit des Unternehmens ist. In diesem Falle unterlagen die Gelder nicht der Lohnsteuerpflicht (BFH, Urteil vom 13.08.2020, VI R 1/17).
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