Rechtsfrage des Tages:
Wer bei einer Verkehrssünde erwischt wird, muss je nach Schwere des Verstoßes neben einem Bußgeld auch mit einem Fahrverbot rechnen. Viele sind der Meinung, dass ein Fahrverbot grundsätzlich in ein höheres Bußgeld umgewandelt werden kann. Geht das einfach so?
Antwort:
Ein Bußgeld für zu hohes Tempo oder das Überfahren einer roten Ampel ärgert jeden Autofahrer. Kommt dann aber noch ein Fahrverbot hinzu, ist die Schmerzgrenze vieler Verkehrsteilnehmer deutlich überschritten. Es gehört zu den Rechtsirrtümern, dass sich Verkehrssünder grundsätzlich „freikaufen“ können. Die Umwandlung eines Fahrverbots in eine höhere Geldstrafe ist nämlich nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Vom Autofahrer zum Fußgänger
Missachten Sie Verkehrsregeln, kann die Bußgeldbehörde Sie eine Zeit lang zum Fußgänger machen. Ein Fahrverbot ist eine Nebenstrafe und wird neben einer Geldstrafe oder einem Bußgeld verhängt. Sind Sie beispielsweise deutlich zu schnell unterwegs gewesen oder haben einen Rotlichtverstoß von über einer Sekunde begangen, kann für mindestens einen Monat Ihr Führerschein weg sein. Nach Ablauf der Frist des Fahrverbotes bekommen Sie Ihren Führerschein zurück und dürfen wie vorher am Straßenverkehr teilnehmen.
Absehen vom Fahrverbot nur in Ausnahmefällen
Durch ein Fahrverbot soll Ihnen deutlich die Schwere Ihres Verstoßes vor Augen geführt werden. Sie sollen daraus lernen, künftig umsichtiger entsprechend der Verkehrsvorschriften am Straßenverkehr teilzunehmen. Manchmal kann ein Fahrverbot aber auch einen zu schweren Eingriff bedeuten. Tatsächlich gibt es die Möglichkeit, ein Fahrverbot umzuwandeln. Allerdings steht Ihnen diese Möglichkeit nicht grundsätzlich zur Verfügung. Die Behörde oder auch das Gericht kann von einem Fahrverbot absehen, wenn es eine unbillige Härte für Sie bedeuten würde. Bedroht ein Fahrverbot Ihre Existenz, können Sie diesen "Joker" ziehen.
Existenzbedrohung
Droht Ihnen beispielsweise durch ein Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes, kann dessen Verhängung unverhältnismäßig sein. Oder wenn Sie als Einzelunternehmer Ihre wirtschaftliche Existenz verlieren würden, dürften Sie einen Monat lang kein Auto fahren. Der Weg zur Amnestie ist aber nicht leicht. Sie müssen ausführlich darlegen, warum das Fahrverbot Sie so außer Verhältnis hart treffen würde. Beispielsweise müssen Sie nachweisen, warum Sie keinen Monat am Stück Urlaub nehmen können, keinen Fahrer beschäftigen oder nicht auf alternative Beförderungsmittel zurückgreifen können. Reine Unbequemlichkeit reicht nicht aus. Teilweise hören Gerichte mittlerweile sogar den Arbeitgeber an, ob tatsächlich der Jobverlust bei einem Fahrverbot droht.
Wiederholungstäter
Schlechte Karten haben Sie zudem, wenn Sie in der Vergangenheit schon einmal ein Fahrverbot verbüßt haben. Und liegt dem Bußgeldbescheid ein Alkoholdelikt zugrunde, können Sie sich die Mühe von vorneherein sparen. Auf Milde brauchen Sie nicht zu hoffen.
Erhöhung des Bußgeldes
Konnten Sie die Behörde oder das Gericht hingegen von Ihrer Ausnahmesituation überzeugen, kann diese von der Verhängung des Fahrverbots absehen. Allerdings nicht ohne Konsequenzen. Sie müssen nämlich ein angemessen erhöhtes Bußgeld zahlen. In der Regel können Sie mit einem doppelten Bußgeld rechnen. Unter Umständen kann Ihnen hierfür aber eine Ratenzahlung bewilligt werden.
Kein Fahrverbot = weniger Punkte?
Ordnungswidrigkeiten ab einem Bußgeld von 60 Euro ziehen einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister nach sich. Wird ein Fahrverbot angeordnet, sind es schon zwei Punkte. Wird das Fahrverbot nun aufgrund außergewöhnlicher Härte in ein höheres Bußgeld umgewandelt, hat dies auf die Punkte keinen Einfluss. Ist für die Tat im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorgesehen, kassieren Sie zwei Punkte in Flensburg. Dies gilt auch dann, wenn Sie das Fahrverbot umgehen können. Übrigens bekommen Sie als Ersttäter eine Gnadenfrist. Wird erstmalig ein Fahrverbot gegen Sie verhängt, haben Sie vier Monate ab Rechtskraft des Bescheides Zeit, das Fahrverbot anzutreten.
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