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Sicherer Schulweg

Elterntaxi oder Rad

Bald sind auf den Straßen wieder unzählige Schüler unterwegs. Diese Regeln sorgen dafür, dass die Abc-Schützen sicher zur Schule kommen.

Mehrere Kinder freuen sich auf die Ferien.

Rechtsfrage des Tages:

Während manche Schüler jetzt erst in die Sommerferien starten, beginnt für andere schon wieder die Schulzeit. Damit der Nachwuchs nicht mit Bus oder Bahn fahren muss, chauffieren viele Eltern ihre Kinder zur Schule. Welche Regeln müssen Sie beachten?

Antwort:

Gerade zum Start des Unterrichts nach den großen Ferien herrscht vor den Schulen meist ein heilloses Verkehrschaos. Nicht nur die Kleinsten, auch größere Schüler werden regelmäßig von den Eltern zum Schulgebäude gebracht. Damit es nicht zu Unfällen oder Bußgeldern kommt, sollten Sie einiges beachten. Zudem hat das Bundessozialgericht (BSG) eine wichtige Entscheidung für Schüler gefällt, die aufgrund einer Gehbehinderung nicht mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Schule kommen können.

Gurt oder Kindersitz

Egal wohin Sie fahren: Ihre Kinder müssen Sie im Auto ausreichend sichern. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt dabei vor, welche Vorkehrungen Sie treffen müssen. Kinder bis zwölf Jahre und unter 1,50 Meter Körpergröße müssen in entsprechenden Rückhaltesystemen gesichert werden. Welcher Sitz für Ihr Kind der richtige ist, kommt auf dessen Größe und Gewicht sowie das Alter an. Um der Verpflichtung aus dem Gesetz ausreichend nachzukommen, muss der Kindersitz eine amtliche Genehmigung haben. Ihr Kindersitz muss entsprechend ein Prüfzeichen aufweisen. Idealerweise sollten Sie den Sitz auf der Rückbank anbringen. Rechtlich ist es zwar erlaubt, Kinder in geeigneten Sitzen auch vorne im Auto mitfahren zu lassen. Besser geschützt sind sie aber auf der Rückbank. Nehmen Sie noch ein kleineres Geschwisterkind mit, müssen Sie bei rückwärtsgerichteten Kindersitzen auf dem Beifahrersitz den dortigen Airbag ausschalten.

Bremsbereit und umsichtig

Fahren Sie gerade an der Schule besonders aufmerksam. Strömen morgens die Schüler zur Schule, kann jederzeit ein Kind zwischen geparkten Autos auftauchen. Als Autofahrer sind Sie ohnehin verpflichtet, stets bremsbereit und umsichtig zu fahren. Aufgrund der vielen Kinder und Elterntaxis gilt dies morgens an der Schule umso mehr. Halten Sie sich auch daran, wenn Sie Ihr Kind abgesetzt haben. Nicht selten lässt sich leider beobachten, dass Eltern ordentlich Gas geben, sind die eigenen Kinder erstmal ausgestiegen.

Richtig halten

Auch beim Halten und Parken gelten die üblichen Regeln, die Eltern im morgendlichen Stress leider immer wieder vergessen. Halten oder Parken in zweiter Reihe ist ebenso verboten wie das Halten an der Bushaltestelle. Aufgrund der neuen Bußgelder kann eine Verkehrssünde jetzt auch richtig teuer werden. Außerdem blockieren Sie den Busverkehr und gefährden andere Verkehrsteilnehmer.

Achtung! Schulbus!

Besondere Obacht gilt, wenn ein Schulbus in der Haltebucht steht. Sie dürfen nur besonders vorsichtig und mit ausreichendem Abstand vorbeifahren. Liegt die Haltestelle in der Fahrbahnmitte, gilt Schrittgeschwindigkeit. Hat ein Bus während der Fahrt den Warnblinker eingeschaltet, dürfen Sie ihn nicht überholen. Steht er dann mit Warnblinker an der Haltestelle, dürfen Sie nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichend Abstand vorbeifahren. Das gilt auch für den Verkehr auf der Gegenspur. Denken Sie daran: Aussteigende Kinder können vor oder hinter dem haltenden Bus einfach auf die Straße rennen.

Per Drahtesel

Ist das Wetter schön, stellt das Fahrrad gerade für größere Kinder eine gute Alternative für den Schulweg dar. Dabei dürfen sie auch mit Freunden zusammen fahren. Ab welchem Alter Kinder mit dem Rad zur Schule fahren dürfen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch die meist in der Grundschule zu absolvierende Fahrradprüfung ist nicht Voraussetzung. Es ist die Entscheidung der Eltern, ob sie ihren Nachwuchs für ausreichend sicher und verantwortungsbewusst auf dem Fahrrad ansehen.

Taxi bei Gehbehinderung

Nicht immer haben Eltern die Möglichkeit, ihr Kind zur Schule zu fahren. Und eine Gehbehinderung kann auch dem Schulweg zu Fuß oder per Fahrrad entgegenstehen. Fährt dann auch kein Schulbus, war bisher guter Rat teuer. Das Bundessozialgericht hat nun eine Grundsatzentscheidung gefällt, die in diesem Fall dem Kind die Teilhabe an Bildung ermöglichen soll (Urteil vom 08.05.2024, Aktenzeichen B 8 SO 3/23). Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern für ihr Kind die Übernahme von Taxikosten zur Schule durch die Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers beantragen.

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