
Rechtsfrage des Tages:
Heute herrscht wieder vielerorts Narrenfreiheit, denn es ist Rosenmontag. Gerade im Straßenverkehr müssen Sie sich trotzdem an die üblichen Regeln halten. Dürfen Sie mit stark geschminktem Gesicht oder großer Karnevalsmaske mit dem Auto fahren?
Antwort:
Für die Ordnungshüter ist es sicherlich eine Abwechslung, wenn sie in der Karnevalszeit Zauberer, Astronauten oder Waldfeen bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle antreffen. Überall in Deutschland gehört es zum Brauchtum und zur Tradition, sich in der Faschingszeit lustig zu verkleiden. Und grundsätzlich sind Sie auch nicht gezwungen, Ihr Kostüm während einer Autofahrt abzulegen. Ihre Kostümierung darf aber weder Sicht noch Gehör oder Bewegungsfreiheit einschränken. Und vollkommen vermummen dürfen Sie sich auch nicht.
Wilde Perücke
Gegen ein bunt geschminktes Gesicht ist nichts einzuwenden. Auch eine rote Clownsnase dürfte meist kein Problem darstellen. Möchten Sie aber eine Vollmaske tragen oder eine wilde Lockenperücke, droht Ihnen ein Bußgeld von 10 Euro. Schließlich kann dadurch Ihr Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt sein. Solche Utensilien sollten Sie also beim Fahren besser ablegen. Das Bußgeld ist dabei noch das kleinere Übel. Im Falle eines Unfalls können die Folgen weitaus gravierender sein. Können Sie nicht richtig gucken, können Sie leicht andere Verkehrsteilnehmer übersehen. Zum einen kann Ihnen dann mindestens eine Mitschuld auferlegt werden. Zum anderen riskieren Sie bei einem selbst verschuldeten Unfall Ihren Kaskoschutz.
Die eigene Sicherheit
Grundsätzlich müssen Sie auch beim Autofahren an Ihre eigene Sicherheit denken. Und so manche Maskerade kann zur gefährlichen Falle werden. Ist Ihr Kostüm besonders voluminös, kann es Ihre Bewegungsfreiheit und damit den sicheren Umgang mit Ihrem Fahrzeug einschränken.
Gut zu wissen
Sehr glatte Stoffe wie z. B. Satin können dazu führen, dass der Sicherheitsgurt nicht mehr richtig greift. Bei einer Vollbremsung oder sogar Kollision kann die Sicherheitsfunktion des Gurtes nicht mehr gewährleistet werden.
Denken Sie auch daran, wenn Sie Ihre Kinder zu einer Karnevalsparty fahren. Rutschige oder besonders dick auftragende Kostüme können die Funktionsweise des Sicherheitsgurts deutlich beeinträchtigen. Ein von der Schulter gerutschter Gurt kann Ihr Kind im Falle einer Vollbremsung oder gar eines Unfalls nicht mehr richtig sichern. Ziehen Sie Ihr Kostüm lieber erst nach Fahrtende an und auch Ihr Kind sollten Sie besser erst nach der Ankunft bei der Feier in das Superheldenkostüm stecken.
Unerkannt geblitzt
In § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass Führer eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken dürfen. Der Grund ist recht simpel. Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, müssen die Ordnungshüter den Fahrer identifizieren können. In Deutschland haftet nämlich im Ordnungswidrigkeitenrecht der Fahrer und nicht der Halter für einen Verkehrsverstoß. Durch das Verbot der Maskierung soll verhindert werden, dass sich Verkehrssünder durch Verdecken der Gesichtszüge ihrer gerechten Strafe entziehen. Werden Sie erwischt, droht ein Bußgeld von 60 Euro.
Auch nach den tollen Tagen
Unabhängig von der Karnevalszeit sollten Sie mit Maskierungen vorsichtig sein. Fahren Sie beispielsweise mit Sturmhaube Auto und werden geblitzt, kann die Fahrerlaubnisbehörde unter Umständen gegen den Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage verhängen. Zumindest, wenn sie aufgrund der Haube den Fahrer nicht ermitteln kann und daher das Ordnungsamt das Bußgeldverfahren einstellen muss. Werden Sie direkt nach einem Verkehrsverstoß herausgewunken, kann Ihnen unter Umständen sogar Vorsatz unterstellt werden mit der Absicht, sich durch die Maske einer Verfolgung zu entziehen. Bußgelder wegen der vorsätzlichen Begehung einer Ordnungswidrigkeit sind deutlich höher als die sonst üblichen Bußgelder.
Stand: 25.02.2025
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