Rechtsfrage des Tages:
Der Oktober naht und damit so langsam die Zeit für den Wechsel auf Winterreifen. Haben Sie Ihre Reifen im Autohaus oder einer anderen Firma eingelagert, müssen Sie nicht viel tun. Was aber, wenn der Betrieb insolvent geworden ist?
Antwort:
Gerade in der heutigen Zeit ist es leider keine Seltenheit, dass auch alteingesessene Betriebe zahlungsunfähig werden und Insolvenz anmelden müssen. Was für Firmeninhaber und Mitarbeiter eine schwierige Situation ist, kann auch für Kunden weitreichende Folgen haben. Denn was passiert beispielsweise mit den Winterreifen, die Sie im insolventen Autohaus haben einlagern lassen?
Sorgfältig wegsortiert
Sind die Reifen vorhanden und auffindbar, ist die rechtliche Situation für Sie relativ einfach. Da Sie Eigentümer der Reifen sind und diese Stellung auch durch die Einlagerung nicht verloren haben, fallen die Reifen nicht in die sogenannte Insolvenzmasse des Autohauses. Als Eigentümer haben Sie ein Recht auf Aussonderung gemäß § 47 Insolvenzordnung (InsO). Sie können also Ihre Reifen mehr oder weniger problemlos herausverlangen.
Wer ist zuständig?
Richtiger Ansprechpartner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter. Wurde vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt, sollten Sie sich an diesen wenden und Ihren Verwahrungsschein oder einen ähnlichen Nachweis vorlegen.
Einfach weg!
Schwieriger ist die Situation, wenn die Reifen nicht mehr auffindbar sind. Da eine Aussonderung tatsächlich nicht mehr möglich ist, können Sie natürlich auch keine Herausgabe verlangen. Allerdings steht Ihnen in der Regel ein Schadensersatzanspruch zu. Die Tücke dabei ist aber, dass dieser Schadensersatzanspruch nicht bevorrechtigt ist.
Wer darf zuerst?
Im Idealfall haben Sie als Eigentümer ein Absonderungsrecht. Dies bedeutet, dass Ihr Eigentum nicht zur Insolvenzmasse zählt und nicht in die Verteilung unter den Gläubigern einfließen darf. Sind die Reifen abhandengekommen, steht Ihnen aber nur ein Schadensersatzanspruch zu. Manche Ansprüche von Gläubigern sind bevorrechtigt und müssen vor den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden. In Fall eingelagerter aber verschwundener Reifen ist das leider nicht der Fall. Sie können Ihren Anspruch also nur wie jeder andere Gläubiger auch zur Insolvenztabelle anmelden. Da in vielen Insolvenzverfahren nach Zahlung der Gerichtskosten und Masseverbindlichkeiten nichts übrig bleibt, sollten Sie sich keine allzu großen Hoffnungen auf einen Geldsegen machen.
Verkauft, aber nicht bezahlt
Können Sie nachweisen, dass Ihre Reifen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Autohaus oder nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt verkauft wurden? Sofern der Käufer den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, können Sie das Geld von ihm verlangen. Dies ergibt sich aus § 48 InsO. In der Praxis dürfte diese Konstellation in derartigen Fällen eher selten vorkommen.
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