Rechtsfrage des Tages:
Wer motorisiert auf zwei Rädern unterwegs ist, sollte sich gut schützen. Auf einen Helm dürfen Sie nicht verzichten. Wie sieht es aber mit Lederjacke, Nierengurt und Co. aus?
Antwort:
Motorradfahrer leben häufig gefährlich. Bei Unfällen kann es deutlich schneller zu schweren Verletzungen kommen als bei Unfällen im Auto. Daher hat es sich eingebürgert, dass die meisten Motorradfahrer nur mit Schutzkleidung und entsprechenden Protektoren unterwegs sind. Das Gesetz schreibt dies allerdings nicht vor. Und zwar weder für schwere Motorräder noch für die langsameren Motorroller.
Helm ist ein „Muss“
Nach § 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht lediglich die Pflicht, beim Fahren eines Kraftrades einen Schutzhelm zu tragen. Weitere Regelungen, ob und welche Schutzkleidung getragen werden muss, gibt es nicht. Das gleiche gilt auch für Leichtkrafträder, zu denen die Motorroller zählen. Auch auf dem Mofa, Elektroroller oder einem herkömmlichen Motorroller brauchen Sie eigentlich nur einen entsprechenden Kopfschutz.
Lieber mehr als zu wenig
Auch wenn es also für Motorradfahrer keine gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung gibt: Sorgen Sie lieber für einen weitreichenden Schutz. Entsprechendes werden Sie bereits in der Fahrschule lernen. Hier gelten nämlich strengere Regeln. Auf das Fahrschulmotorrad dürfen Sie nämlich nur aufsteigen, wenn Sie neben dem vorgeschriebenen Helm auch Handschuhe, eine Motorradjacke mit Rückenprotektor oder separatem Protektor, eine Motorradhose und Stiefel mit Knöchelschutz tragen. Ein Nierengurt ist hingegen nicht vorgeschrieben, kann aber von der Fahrschule verlangt werden. Ohne entsprechende Schutzbekleidung dürfen Sie keine Fahrstunden absolvieren und fallen bei einem Verstoß unter Umständen durch die Prüfung.
Im Sommerkleid auf dem Roller
Auch auf einem Roller sind Sie lediglich verpflichtet, einen Helm zu tragen. Theoretisch können Sie auch in Jeans, T-Shirt oder Sommerkleid durch die Stadt flitzen. Eine Ordnungswidrigkeit begehen Sie dabei nicht. Dennoch sollten Sie sich nicht nur auf dem Motorrad, sondern auch auf dem Motorroller über geeignete Schutzkleidung Gedanken machen. Der Grund liegt natürlich zunächst in der eigenen Sicherheit. Schutzkleidung kann bei Unfällen und Stürzen vor schmerzhaften Schürfungen schützen und im besten Fall sogar schwerere Verletzungen verhindern.
Teilschuld durch falsche Kleidung
Aber auch aus finanziellen Gründen sollten Sie Schutzkleidung erwägen. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, riskieren Sie, auf einem Teil Ihrer Forderungen sitzen zu bleiben. So kann beispielsweise das Schmerzensgeld geringer ausfallen, wenn die Verletzung beim Tragen von Schutzkleidung nicht oder nicht so schlimm ausgefallen wäre. Es besteht also die Möglichkeit, dass Sie eine Teilschuld an den Unfallfolgen auferlegt bekommen.
Auch bei Rollern?
Bei Motorradfahren entscheiden die Gerichte hier weitgehend einheitlich, natürlich orientiert am Einzelfall. Bei Rollerfahrern gibt es unterschiedliche Entscheidungen. Während manche Gerichte davon ausgehen, dass auch ein Rollerfahrer gegen eine Obliegenheit verstößt, wenn er keine Schutzkleidung trägt, hat beispielsweise das Landgericht Heidelberg anders entschieden (LG Heidelberg, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen 2 O 203/13). Dieses Gericht ging davon aus, dass es keine Verkehrssitte dahingehend gäbe, auf Motorrollern mit Nierengurt und schwerer Lederjacke zu fahren. Aufgrund der geringeren Geschwindigkeit von maximal ca. 45 km/h im vorliegenden Fall bestünde dafür auch keine Notwendigkeit. Es bestünden eher Parallelen zu besonders sportlichen Radfahrern, für die nicht einmal eine Helmpflicht gelte. Allerdings sollte man sich auf dieses Gerichtsurteil nicht verlassen. Wie ein für Sie im Schadenfall zuständiges Gericht entscheiden würde, kann nicht vorhergesagt werden.
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