
Rechtsfrage des Tages:
Wer begleitetes Fahren ab 17 machen möchte, muss sich entscheiden: Wer soll als Begleitperson eingetragen werden? Und haftet der Begleiter, wenn mal etwas passiert?
Antwort:
Das begleitete Fahren ab 17 hat sich als ein Erfolgsmodell herausgestellt und daher dauerhaft im Fahrerlaubnisrecht etabliert. Junge Leute werden früh an die aktive Teilnahme im Straßenverkehr gewöhnt, während eine erwachsene Begleitperson sie unterstützt und ihnen zur Seite steht. Aber Achtung! Die Begleitperson nimmt nicht die Stellung eines privaten Fahrlehrers ein. Und wenn es kracht, kann sie meist nicht in Haftung genommen werden.
Wer darf?
Wer als Begleitperson in Frage kommt, finden Sie in der Fahrerlaubnisverordnung (FEV). Vorgeschrieben ist ein Mindestalter von 30 Jahren. Die Person muss mindestens fünf Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein und darf höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg haben. Im Übrigen sollte die Begleitperson auch entsprechende Erfahrung im Straßenverkehr haben. Wer seit vielen Jahren nicht mehr Auto gefahren ist, eignet sich sicherlich nicht so gut.
Begleiterpflichten
Werden Sie als Begleitperson eingetragen, müssen Sie verschiedene Pflichten beachten. Beispielsweise dürfen Sie vor der Fahrt nur wenig oder am besten gar keinen Alkohol trinken. Es gilt die 0,5 Promillegrenze. Als kostenloses Taxi nach dem Zechen sollten Sie den Fahranfänger daher lieber nicht nutzen. Zwar riskieren Sie als Begleitperson kein Bußgeld oder gar ein Strafverfahren. Der Fahranfänger kann aber mit einem Bußgeld belegt und das begleitete Fahren ab 17 widerrufen werden. Zumindest, wenn er von der Alkoholisierung seiner Begleitperson wusste.
Begleiter, nicht Lehrer
Auch wenn es sich für den Fahranfänger ähnlich anfühlen mag wie die Fahrten mit dem Fahrlehrer, gibt es wichtige Unterschiede: Zum einen dürfen Sie als Begleitperson nicht aktiv in das Fahrverhalten eingreifen. Der Griff ins Lenkrad ist tabu. Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht tatsächlich bei der Haftungsfrage. Fahrlehrer gelten nach dem Gesetz selbst als Fahrzeugführer (§ 2 Absatz 15 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Kommt es zum Unfall, haftet meist der Fahrlehrer, solange der Fahrschüler keine Fahrerlaubnis besitzt. Beim begleiteten Fahren ab 17 (BF 17) ist dies anders.
Auch nicht Fahrzeugführer
Als Begleitperson gelten Sie nicht als Fahrzeugführer. Sie sind auch nicht in der Lage, das Fahrzeug wie ein Fahrlehrer selbst über Gas- und Bremspedal zu führen. Damit haften Sie auch nicht wie ein Fahrzeugführer für einen Unfall. Etwas anderes gilt, wenn Sie selbst ein Verschulden am Unfall trifft. Reißen Sie eigenmächtig plötzlich das Lenkrad herum und verursachen dadurch einen Unfall, trifft Sie mindestens eine Teilschuld. Sind Sie Halter des Fahrzeugs, stehen Sie allerdings unter dem Schutz Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Aufsichtspflicht im Auto?
In Betracht kommen kann dem Grunde nach auch eine Haftung wegen Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht. Dabei kommt es auf das Alter der begleiteten Person an, seine Eigenart und seinen Charakter. Je älter die Person ist, umso weniger umfangreich ist die Aufsichtspflicht. Insgesamt wird eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht beim begleiteten Fahren wohl aber nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Auch interessant:

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den Verkehrsrechtsschutz nicht nur für Autofahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer.